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Leistungen des BAPersBw nach DZE bei WDB

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BWDSF:
Hi zusammen,

hier mal meine Erfahrung zusammengetragen, wie man mit anerkannter Wehrdienstbeschädigung (im weiteren kurz "WDB") oder sonstiger behandlungsbedürftiger Gesundheitsstörung Hilfe von der Bundeswehr erhalten kann.

Wie hier bereits geschrieben wurde, ist der zuständige Ansprechpartner das BAPersBw in Düsseldorf, Wilhelm-Raabe-Str.46 in Düsseldorf.
Der Beitrag teilt sich in einen Gesamtüberblick der Zuständigkeiten beim BAPersBw und genaueren Details zum Thema Heil- und Krankenbehandlung.
Zunächst ein Überblick über die einzelnen Referate, der Fokus dieses Beitrags wird jedoch auf den HuK Leistungen (Heil- und Krankenbehandlung) liegen.

KOF (Kriegsopferfürsorge): Hier beantragt man Leistungen wie Umzugshilfe, wenn aufgrund der WDB ein Leben in der bisherigen Wohnung nicht mehr - oder nur unter schwierigsten Bedingungen -möglich ist. Ebenso bietet der Bereich KOF berufliche Wiedereingliederungsmaßnahmen. Dieser Bereich ist jedoch komplexer, als ich es selber wiedergeben kann.
Referat Grundentscheid: Wenn eine WDB noch nicht anerkannt ist, werden hier die nötigen Recherchearbeiten vorangetrieben die nötig sind, um eine Entscheidung über die Anerkennung und den GdS (Grad der Schädigung) herbeizuführen. Hierfür müssen neben WDB Blatt u.a. die truppenärztliche Bescheinigung, welche bei Ausscheiden aus dem Wehrdienst ausgefüllt wird, eingeholt werden. Auch aktuelle ärztliche Befunde werden eingeholt oder wenn nötig veranlasst.
WICHTIG: Stellt sicher, dass spätestens bei der Entlassungsuntersuchung vom Truppenarzt dokumentiert wird, was an möglichen Gesundheitsstörungen während des Wehrdienstes erlitten wurden, insbesondere wenn ein möglicher direkter Zusammenhang zu eurem Wehrdienst vermutet werden kann. Oftmals kennen Truppenärzte nicht mal das richtige Formular hierfür, soweit ich mich erinnere ist die Bezeichnung SanBw2030.
Ist der Wehrdienstschaden dann anerkannt, hängen eure weiteren Ansprüche maßgeblich vom GdS (Grad der Schädigung) ab. Dieser hat nichts mit dem Grad der Behinderung, welcher von Landesämtern für zivile Zwecke wie den Behindertenausweis erteilt wird, zu tun. Der GdB kann durchaus eine andere Höhe haben als der GdS.

Welche Unterschiede gibt es nun, je nach Höhe des GdS?

Der erste wichtige Schritt ist der GdS 30 (bzw. 25, welcher auf volle 10 aufgerundet wird) – ab hier beginnt der Anspruch auf monatliche Rentenleistung. In der Höhe von 30 beträgt diese soweit ich mich erinnere 152 Euro und steigert sich durchgängig bis zum GdS 100. Darüber gilt man ab GdS 50 als „schwerbeschädigt“ und kommt, wenn man keine gesetzliche Krankenversicherung hat und nicht zu viel verdient, in den Genuss einer vollständig vom BAPersBw finanzierten gesetzlichen Krankenversicherung. Aber Achtung: Die private immer als Anwartschaft behalten, sollten die Voraussetzungen mal wegfallen.
Womit wir beim Referat

Rente wären: Dieses kümmert sich nicht nur um das was der Name vermuten lässt, sondern auch um Anträge zur Erhöhung des GdS (Verschlimmerungsanträge) oder sogenannte „Nachziehbescheide“:

Wurde eure WDB bereits nach §81 SVG mit Leistungen nach §85 SVG während der Dienstzeit anerkannt, geht der weitere Prozess deutlich schneller. Ein Nachziehbescheid wird auf Grundlage eures Bescheides nach §81 i.V.m. §85 SVG erstellt, es werden also die Informationen aus der bereits erfolgten Anerkennung übernommen und festgestellt, dass / ob die Gesundheitsstörung weiterhin heilbehandlungsbedürftig ist. (Daher ist die truppenärztliche Bescheinigung zum Dienstzeitende so wichtig).

Nun zum „Hauptthema“ – der Heil- und Krankenbehandlung:

Zunächst ist entscheidend, ob eure WDB bereits während der Dienstzeit anerkannt wurde. Ist dies nicht der Fall und euer Antrag muss den oberen Weg über das Referat Grundentscheid nehmen, kann dies zu langer Wartezeit führen, die unter Umständen eine schmerzhafte Versorgungslücke entstehen lassen kann. Um dies zu verhindern, wurden 2 Mechanismen geschaffen:

1.   
Über eure Dienstzeit hinaus, habt ihr, wenn ihr heilbehandlungsbedürftig ausscheidet, Anspruch auf 3 Monate UTV (Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung), dies muss vom Truppenarzt bei der Abschlussuntersuchung entsprechend auf der Bescheinigung vermerken.

2.   
In dieser Zeit könnt ihr neben eurem WDB Antrag einen Antrag auf Versorgung nach §82 SVG stellen: Dieser stellt deutlich geringere Bedingungen als die finale Anerkennung eures Wehrdienstschadens: Es reicht, dass vom Truppenarzt bei Entlassung festgestellt wird, dass ihre eine heilbehandlungsbedürftige Gesundheitsstörung habt, vollkommen unabhängig davon, ob diese im Zusammenhang mit eurer Wehrdienstausübung aufgetreten ist.

Da dies jedoch in erster Linie ehemalige Soldaten davor schützen soll, in eine finanzielle Notlage zu geraten und unversorgt dazustehen, gibt es für den Antrag nach §82 SVG einige Ausschlussgründe. Die wesentlichen sind die Überschreitung der Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG), dieselbe Grenze nach der ihr von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit seid. Ebenso besteht ein Anspruch aus §82 SVG nicht, wenn ein anderer Sozialversicherungsträger leistungspflichtig ist, mit anderen Worten: Wenn ihr z.B. pflicht- oder familienversichert seid. Dies betrifft allerdings nur den Anspruch auf Heilbehandlung: Versorgungskrankengeld (also 80% des Bruttos im Falle von Arbeitsunfähigkeit durch die Gesundheitsstörung, statt 60% bei normalem Krankengeld) und Zuzahlungsbefreiungen stehen euch trotzdem zu.

Wichtig:
Die Ansprüche aus §82 SVG enden 3 Jahre nach Dienstzeitende, unabhängig davon, wann ihr den Antrag gestellt habt.
Auch muss der Antrag innerhalb eines Jahres nach Wehrdienstende gestellt werden.

Zurück zum GdS: In der Heil- und Krankenbehandlung ist eine wichtige Grenze der GdS 50:

Ab einem GdS gilt ein Berechtigter als schwerbeschädigt, und kann möglicherweise einen Anspruch aus §10 Abs.2 BVG geltend machen. Im Gegensatz zu niedrigeren GdS besteht hier nicht nur ein Anspruch auf Heilbehandlung für die anerkannte Gesundheitsstörung, sondern für jede, es besteht also ein vollwertiger Versicherungsschutz bezahlt durch die Bundeswehr. Dieser Anspruch besteht aber nur, wenn ihr nicht bereits gesetzlich versichert seid und nicht zu viel verdient (Jahresarbeitentgeltgrenze)

Noch einmal zum wesentlichen:

-   Besteht bei einem Wehrdienstschaden beim Truppenarzt auf eine Bescheinigung über selbigen (Formular SanBw2030).
-   Stellt rechtzeitig einen Antrag auf Versorgung nach §80 (anerkannte / anzuerkennende WDB) UND §82 SVG
    (3 Jahre Heilbehandlung für Gesundheitsstörung, die bei Dienstzeitende heilbehandlungsbedürftig war).
-   Für die Durchführung der Heilbehandlung werdet ihr einer Krankenkasse zugewiesen – lediglich spezielle Leistungen
    werden direkt mit dem BAPersBw abgerechnet (z.B. Logopädie, Ergotherapie oder Podologie)
-   Geschwurbel wie Homöopathie wird nicht übernommen

§80 SVG – was bringt die Anerkennung mit sich?

Die Antwort klingt zunächst einfach: Heilbehandlungsanspruch für euren anerkannten Wehrdienstschaden. Wichtig hierbei: Die Leistungen richten sich nach dem SGB V, sie orientieren sich also an Kassenleistungen, private Ärzte sind fast ausnahmslos tabu. Nichts desto trotz habt ihr Kassenpatienten gegenüber Vorteile: Die Behandlung fällt nicht unter Krankenkassenkontingente (Krankenkassen haben beispielsweise ein Maximum an Psychotherapiestunden pro Quartal) und ihr seid von allen Zuzahlungen befreit.

Ist eure WDB nach §80 SVG anerkannt, erhaltet ihr einen Fragebogen zu eurem Versicherungsverhältnis. Seid ihr privat versichert, werdet ihr für die Heilbehandlung der WDB einer lokalen AOK zugeteilt (in Bayern z.B. der AOK Bayern). Eine Ausnahme ist der Fall, dass eure Ehepartner(in) bereits pflichtversichert ist, wenn dem so ist, werdet ihr dieser GKV zugeteilt. Diese erhält vom BAPersBW eine Kopie eures Anerkennungsbescheides und wird informiert, dass sie auf Verlangen durch euch Bundesbehandlungsscheine auszustellen hat und ihr von Zuzahlungen befreit seid. Eine Bestätigung der Zuzahlungsbefreiung erhaltet auch ihr nebst Bescheid, um unnötige Diskussionen mit Ärzten und/oder Apothekern zu verhindern. Ist euer GdS 50 oder höher, werdet ihr der entsprechenden gesetzlichen Krankenkasse (GKV) vollständig zugeteilt und ihr erhaltet wie reguläre versicherte ein Krankenkassenkärtchen, mit dem ihr normal zum Arzt gehen könnt. Wie auch für Ansprüche aus §82 SVG gelten hier die gleichen Ausschlussgründe: wenn euer Einkommen die JAEG überschreitet oder ist ein anderer gesetzlicher Versicherer leistungspflichtig, habt ihr lediglich die Ansprüche aus §10 Abs.1 BVG (also die für eure anerkannte WDB), dieser Anspruch ist an keinerlei Bedingungen geknüpft.

ACHTUNG:

Nicht immer ist die Anerkennung eine sinnvolle Entscheidung. Seid ihr privat versichert und erhaltet nach Anerkennung einen GdS 50 und werdet zugeteilt, seid ihr ab dem Moment Kassenpatient und müsst eure private KV auf Anwartschaft stellen oder kündigen. „Raus“ kommt ihr dann nur noch, wenn ihr die Jahresarbeitentgeltgrenze wieder überschreitet. Durchaus eine Option: Heilbehandlung nur für die Wehrdienstbeschädigung nach §10 Abs.1 BVG beantragen. Um sicher zu gehen, dass ihr nicht „versehentlich“ diesen Anspruch ungewollt erwerbt, einfach nicht den Einkommensfragebogen zurücksenden.  Der ist für §10 Abs.2 BVG Voraussetzung, nicht aber für 10 Abs.1 BVG (nur Heilbehandlung für die anerkannte WDB)

VKG (Versorgungskrankengeld)

Seid ihr wegen eurer anerkannten Gesundheitsstörung aus §80 SVG oder der heilbehandlungsbedürftigen Gesundheitsstörung bei Wehrdienstende arbeitsunfähig, habt ihr grundsätzlich Anspruch auf Versorgungskrankengelt, wenn ihr entweder AU aus eurem Wehrdienst ausgeschieden seid, oder vorher berufstätig gewesen seid. Auch hier darf euer Einkommen die JAEG nicht überschreiten. Im Gegensatz zum regulären Krankengeld in Höhe von 60%, beträgt das VKG 80% eures letzten Bruttoentgelts oder Wehrsolds. Die Auszahlung erfolgt durch die Krankenkasse, der ihr durch das BAPersBw zugeteilt wurdet. Besteht die AU solange fort, ist die erste „Schallmauer“ 78 Wochen. Zu diesem Zeitpunkt soll geprüft werden, ob die AU voraussichtlich langfristig fortbesteht oder in halbwegs absehbarer Zeit zu beseitigen ist.

Hoffe ich habe das Wesentliche zusammengefasst – Nachfragen beantworte ich gerne, soweit ich es kann

LwPersFw:
@ BWDSF,

Vielen Dank für diesen umfassenden Erfahrungsbericht und Deine Bereitschaft, ggf. bestehende Nachfragen zu beantworten.

Da es hier um sehr persönliche gesundheitliche Belange geht, bitte ich alle darum, diese Fragen an BWDSF per PN zu stellen.

LwPersFw:
HuK Leistungen (Heil- und Krankenbehandlung)

In Ergänzung des o.g. ... im Anhang ein Merkblatt des BAPersBw zum Thema HuK bei anerkannter WDB.


Verwiesen sei auch auf die Regelung A-1455/4  Punkt 1.3.11 "Weitergewährung der utV nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses"

Und auf den Beitrag vom 31. Oktober 2016 >> http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=23137.90

K2B:
Besteht bei BS auch ein Anspruch auf Weitergewährung nach DZE ohne WDB?
Ein Beispiel: Eine begonnene (Zahn-) Behandlung kurz vor dem DZE, die innerhalb von drei Monaten nach DZE abgeschlossen sein würde.

LwPersFw:

--- Zitat von: K2B am 07. Juni 2018, 06:13:11 ---Besteht bei BS auch ein Anspruch auf Weitergewährung nach DZE ohne WDB?
Ein Beispiel: Eine begonnene (Zahn-) Behandlung kurz vor dem DZE, die innerhalb von drei Monaten nach DZE abgeschlossen sein würde.

--- Ende Zitat ---


A-1455/4

"143. Voraussetzungen

Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und Übende sind nur anspruchsberechtigt, wenn WDB-Folgen
mit wahrscheinlicher Anerkennung behandelt werden müssen (Grund: ehemalige Berufssoldatinnen
und Berufssoldaten erhalten Beihilfe, Übende nach § 60 SG haben im Allgemeinen einen Anspruch
gegen eine Krankenkasse). Soldatinnen und Soldaten auf Zeit und FWDL haben Anspruch auf
Behandlung aller Gesundheitsstörungen (ohne Rücksicht darauf, ob WDB- oder nicht WDB-Folgen)."


Und zum Punkt Zahnbehandlung bei nahendem DZE:

B-860/13

"305. Für genehmigungspflichtige zahnärztliche Behandlungsmaßnahmen erteilte
Genehmigungen gelten regelmäßig für sechs Monate, längstens jedoch bis zum Ende des
Anspruchszeitraumes, dem Dienstzeitende (DZE).

306. Zahnärztlich-prothetische Behandlung bei Zeit- und Berufssoldatinnen/Zeit- und
Berufssoldaten sowie Freiwillig Wehrdienstleistenden wird in den ersten vier und den letzten sechs
Monaten der Dienstzeit nur zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gewährt.

307. Für alle zahnärztlichen Maßnahmen, die, unabhängig von ihrem Erfordernis, nach
Beendigung der Dienstzeit der Soldatin und des Soldaten erbracht werden, ist die
Kostenübernahme zu Lasten des Bundes durch die Bundeswehr grundsätzlich ausgeschlossen.
Ausnahmen regelt die FA InspSan L 50.01 (Weitergewährung der utV nach Beendigung des
Wehrdienstverhältnisses aus Fürsorgegründen in bestimmten Fällen)."

Anmerkung :
FA InspSan L 50.01 verweist noch auf die alten Vorschriften/Erlasse !
Neu gelten die Regelungen der A-1455/4 , Pkt 1.3.11

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