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Autor Thema: TG§6 über die Steuer zurück erstatten  (Gelesen 8194 mal)

RENEGADE690

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TG§6 über die Steuer zurück erstatten
« am: 18. April 2017, 09:30:04 »

Hallo Kameraden,

ich hoffe jemand von Euch kann mir eine genaue Antwort geben, dein mein Steuerberater ist sich "unsicher".
Ich beziehe seit knapp fünf Jahren TG nach §6 für die tägliche Heimkehr zum Wohnort.
Seit September letzten Jahres ist es ja so, dass das Trennungsgeld nicht mehr versteuert wird und die Jahre davor zu Unrecht versteuert wurde.
Durch ein Schreiben unseres Dienstherrn wurde ja bekannt gegeben, dass man trotz eingereichter Steuererklärung und gültigem Steuerbescheid, sich die Versteuerung des Trennungsgeldes wiederholen kann.

Das wären ja für das Jahr 2015 knappe 1.200 Euro, da jeden Monat um die 100 Euro versteuert wurden.
Mein Steuerberater vom "Steuerring" ist sich unsicher und meint er kann es nicht einreichen, aber in dem Schreiben vom Dienstherrn steht es ja.

Ist das von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich? Bekommt man es nun wieder, oder nicht?

Ich meine unser Dienstherr ist ja immer außerordentlich gut darin sich Gelder, die zu viel gezahlt wurden, sofort und ohne Ankündigung zurück zu holen.  :o


Mkg
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FoxtrotUniform

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Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
« Antwort #1 am: 18. April 2017, 09:47:11 »

Der "Dienstherr" hat damit nichts zu tun, hier ist das zuständige Finanzamt in der Bütt.
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Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

RENEGADE690

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Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
« Antwort #2 am: 18. April 2017, 10:01:50 »

Und deine Meinung/Erfahrung sagt?

Eigentlich müsste doch jeder Soldat das Geld zurück erstattet bekommen. Immerhin reden wir hier nicht über Pfennigbeträge  :o
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LwPersFw

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Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
« Antwort #3 am: 18. April 2017, 10:26:47 »

Zum Umgang mit dem Finanzamt ... siehe Anhang
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wolverine

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Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
« Antwort #4 am: 18. April 2017, 10:37:49 »

Und so etwas weiß ein Steuerberater nicht?! :o Als Anwalt ist man da für weniger haftbar ...
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RENEGADE690

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Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
« Antwort #5 am: 18. April 2017, 11:05:12 »

Dieses Schreiben habe ich meinem Steuerberater beigefügt.
Auf mich würde Punkt 3. zutreffen. Somit lese ich raus, dass ich mir das Geld von 2015 wieder holen kann, also die Steuer für 2015 im Bereich des TG's/Fahrtkosten erneut abrechnen kann, also die restlichen ca. 20Cent km-pauschale.

oder nicht? ^^ -.-
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ToMA

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Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
« Antwort #6 am: 18. April 2017, 11:11:18 »

Und so etwas weiß ein Steuerberater nicht?! :o Als Anwalt ist man da für weniger haftbar ...

Für mich hört sich das eher wie ein Lohnsteuerhilfeverein an (und da sitzen nicht immer Steuerberater):

Mein Steuerberater vom "Steuerring" ist sich unsicher und meint er kann es nicht einreichen, aber in dem Schreiben vom Dienstherrn steht es ja.

Vielleicht wurde dem Steuerring dieses Schreiben nicht vorgelegt!? Ich würde das, falls noch nicht geschehen, umgehend nachholen.
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Tasty

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Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
« Antwort #7 am: 18. April 2017, 11:12:34 »

Mein Steuerberater vom "Steuerring" ist sich unsicher und meint er kann es nicht einreichen, aber in dem Schreiben vom Dienstherrn steht es ja.
Wechsel den Steuerberater.
Zitat
Ist das von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich? Bekommt man es nun wieder, oder nicht?
Einkommensteuergesetz und Abgabenordnung sind Bundesrecht, ist mithin also auch bundeseinheitlich umzusetzen. Das muss also jedes FA gleich handhaben.
Ja natürlich bekommst Du es zurück, in dem Schreiben des BMVg steht doch auch genau beschrieben, wie.
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BulleMölders

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Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
« Antwort #8 am: 18. April 2017, 12:49:22 »

Das wären ja für das Jahr 2015 knappe 1.200 Euro, da jeden Monat um die 100 Euro versteuert wurden.

Und da wollen wir doch mal alle gleich wieder einfangen, die meinen sie bekommen jetzt 1.200 Euro vom Finanzamt.

Das wird in den wenigsten Fällen so sein.
Denn das zu versteuernden Einnahmen verringern sich um 1.200 Euro (wenn wir mal von 100 Euro versteuertem Trennungsgeld pro Monat ausgehen).

Ergo, kann sich höchstens das zu verteuernde Einkommen um diesen Betrag verringen, wenn wir der Einfachheit halber mal außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben außer acht lassen.
Durch die Verringerung des zu versteuernden Einkommens kann muss aber nicht sich der individuelle Steuersatz verringern. Der sich daraus errechnete neu Steuerbetrag abzüglich der bisher entrichteten Steuer ergibt dann eine eventuellen Erstattungsbetrag.

Zitat
Ist das von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich? Bekommt man es nun wieder, oder nicht?
Einkommensteuergesetz und Abgabenordnung sind Bundesrecht, ist mithin also auch bundeseinheitlich umzusetzen. Das muss also jedes FA gleich handhaben.
Ja natürlich bekommst Du es zurück, in dem Schreiben des BMVg steht doch auch genau beschrieben, wie.

Als erstes mal, die Finanzämter unterliegen der Hoheit der Bundesländer. Einkommensteuergesetz und Einkommensteuerdurchführungsverordnung sind Bundesrecht und damit in ihrer gültigen Form für die Finanzämter bindend, soweit richtig.
Was das BMVg schreibt interessiert die Finanzämter kein Stück. Solange die Gesetze vom Parlament oder die Durchführungsverordnungen vom BMF für die Jahre nicht geändert sind können die Finanzämter nichts machen, da es für sie keine Rechtsgrundlage gibt auf der sie ändern könnten.
Und selbst wenn man es per Weisung des BMF verfügen würde, dann wäre es für die Finanzämter immer noch nicht bindend, solange die jeweilige oberste Landesbehörde diese Weisung nicht als eigen an die Finanzämter weiter gibt.
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Tasty

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Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
« Antwort #9 am: 18. April 2017, 14:31:56 »

Als erstes mal, die Finanzämter unterliegen der Hoheit der Bundesländer.
Das hatte niemand angezweifelt.
Zitat
Einkommensteuergesetz und Einkommensteuerdurchführungsverordnung sind Bundesrecht und damit in ihrer gültigen Form für die Finanzämter bindend, soweit richtig.
Ganz mein Reden.
Zitat
Was das BMVg schreibt interessiert die Finanzämter kein Stück.
Dem Ressortprinzip folgend auch nachvollziehbar.
Zitat
Solange die Gesetze vom Parlament oder die Durchführungsverordnungen vom BMF für die Jahre nicht geändert sind können die Finanzämter nichts machen, da es für sie keine Rechtsgrundlage gibt auf der sie ändern könnten.
Und selbst wenn man es per Weisung des BMF verfügen würde, dann wäre es für die Finanzämter immer noch nicht bindend, solange die jeweilige oberste Landesbehörde diese Weisung nicht als eigen an die Finanzämter weiter gibt.

Von was für einer Änderung oder Weisung redest Du? Die Durchführungsbestimmungen zur Besteuerung (bzw besser Nichtbesteuerung) von reisekostenrechtlichen Leistungen anläßlich der Dienstwahrnehmung an Orten, die nicht erste Tätigkeitsstätte sind doch unverändert und unberührt. Es geht doch vorliegend nur um die Frage der dauerhaften Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer Tätigkeitsstätte. Und hier wurde durch den Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechtes festgelegt, dass ein Soldat, bei einer Versetzung, der eine geplante Dauer bis zu 48 Monate zugrunde liegt, der neuen Dienststelle nicht dauerhaft zugeordnet wird. Das ist eine schlichte Tatsachenentscheidung, die im übrigen erforderlich ist, da die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber zu dokumentieren ist (Rz 10 des BMF-Schreibens vom 24.10.2014).
Insofern gibt es in der rechtlichen Bewertung keinerlei Veränderung, lediglich der Sachverhalt wurde arbeitgeberseitig klargestellt.

Dissensgefahr dürfte ohnehin lediglich bei der Fallgruppe 3 mit einigen übereifrigen Finanzbeamten zu erwarten sein, aber da die Ausführungen im BMVg-Schreiben von einem juristischen Referat zumindest mitgezeichnet , wenn nicht verfasst worden sein dürften, ist es wahrscheinlich, dass man sich vorher mit BMF ins Benehmen gesetzt hat. Daher ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Aussagen zu den neuen Tatsachen gem. § 173 AO wasserdicht sind.
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Tasty

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Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
« Antwort #10 am: 18. April 2017, 14:36:04 »

Ergänzung: Siehe auch R3.13 i.V.m. R3.16 des amtlichen Lohnsteuerhandbuchs des BMF
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MiraC

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Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
« Antwort #11 am: 18. April 2017, 14:41:15 »

Viel interessanter (oder mindestens genau so) ist doch der Schluss aus dem Schreiben des BMVG, die Tätigkeitsstätte ist nun keine ERSTE Tätigkeitsstätte mehr, dadurch kann mithin nicht mehr nur die EINFACHE Fahrt mit 30Cent/km abgesetzt werden sondern für JEDE Fahrt 30Cent/km.
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Bezügerechnerin

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Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
« Antwort #12 am: 18. April 2017, 19:50:05 »

Bitte deinen Refü bzw. TG bewilligende Stelle um Prüfung welche Anteile deines TG tatsächlich noch steuerpflichtig ist und um Erstellung einer neuen Änderungsmeldung.
Diese sollte dem BVA vorgelegt werden.

Deine Bezügestelle erstellt daraufhin eine Anzeige nach §41c EStG.
Diese ist auf Antrag für jeden Bezügeemfänger zu erstellen.
Eine solche Anzeige zwingt das Finanzamt im Prinzip auch zurückliegende Steuerzeiträume
wieder zu öffnen.
Die Anzeige nach §41c EStG ist eine Art Bescheinigung über das berücksichtigte Bruttoeinkommen und die auf Grundlage dieses Einkommens abgeführte Steuern.
Dein steuerpflichtige Einkommen fällt hier dann geringer aus als in der Lohnsteuerbescheinigung die du bereits erhalten hast.

Und nun teeret und federt mich  :P
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:) :) :) :) :)

Ralf

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Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
« Antwort #13 am: 18. April 2017, 19:54:31 »

Wieso sollten wir? Wir sind doch froh, wenn wir auch zu solchen Themen kompetente Ansprechpartner haben.
Wenn du auf einen gewissen Herrn anspielst, der hier rumpöbelt und trollt, der hat erstmal Schreibpause.
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BSG1966

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Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
« Antwort #14 am: 18. April 2017, 20:04:14 »

Danke!

Ich für meinen Teil bin auch in erster Linie beeindruckt :D
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