Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 18. April 2024, 23:13:30
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: 6 Monate vor Versetzung Umzug zum aktuellen Dienstort: Nach Versetzung TG-ber.?  (Gelesen 5639 mal)

Stixx

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 120

Hallo Forum!

Nächstes Jahr im Juli werde ich versetzt. Aktuell bin ich nicht TG-berechtigt, sodass mir auf meiner Verfügung die UKV zugesagt worden ist. Mein Plan ist, mir sechs Monate vor meiner Versetzung eine zusätzliche Wohnung im Einzugsgebiet meiner jetzigen Dienststelle anzumieten. Würde dieser Zeitraum genügen, um dann mit meiner Versetzung TG berechtigt zu sein?!Selbstverständlich würde ich diese Wohnung dann nur für 6 Monate bis zur Versetzung anmieten. Kann ich im Zuge dessen dann eine aktuelle Verfügung beantragen, auf der UKV dann nicht zugesagt wird? Oder ist diese Verfügung dahingehend unumkehrbar?

MkG
Gespeichert

dunstig

  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3.869

Sie haben also jetzt schon schriftlich, dass man plant, sie zu versetzen?
Gespeichert
"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

Andi8111

  • Gast

Selbstverständlich würde ich diese Wohnung dann nur für 6 Monate bis zur Versetzung anmieten.

Bedeutet das, dass Sie betrügen wollen, um die Berechtigung zum Empfangen von TG zu bekommen?
Wie dem auch sei, wenn Sie die Wohnung vor der Versetzung wieder aufgeben, warum sollten Sie denn für diese Wohnung noch TG erhalten?

Also: Nein.
Gespeichert

Stixx

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 120

@dunstig: Ja

@Andi: Wo ist jetzt bitte der Betrug?Ausserdem ist es lediglich eine Frage.
Gespeichert

KlausP

  • Reservespieß
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 29.516

Wenn Sie an Ihren zukünftigen Dieenstort ziehen erhalten Sie natürlich bei Wirksamwerden der Versetzung kein Trennungsgeld. TG dient dem Ausgleich der Kosten doppelter Haushaltsführung, wenn man nicht am Dienstort oder dessen Einzugsbereich wohnt.

Haben Sie denn jetzt einen eigenen Hausstand? Wenn ja, wieso wurde der noch nicht anerkannt?
Gespeichert
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Stixx

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 120

Ja ich habe einen eigenen Hausstand. Der ist nicht anerkannt weil er 400km entfernt vom Dienstort liegt. Somit ist er "Privatvergnügen".

Ich denke, dass ich es verstanden habe: Ich müsste zu meinem jetzigen Dienstort ziehen und dort auch nach meiner Versetzung wohnen bleiben um im Anschluss für diese Wohnung TG-berechtigt zu sein.
Gespeichert

KlausP

  • Reservespieß
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 29.516

Zitat
... Ich müsste zu meinem jetzigen Dienstort ziehen und dort auch nach meiner Versetzung wohnen bleiben um im Anschluss für diese Wohnung TG-berechtigt zu sein. ...

Aber dann auch nur für die folgenden Personalmaßnahmen (Kommandierungen, Versetzungen), nicht für die aktuelle angekündigte Versetzung.

Was steht denn genau in der Begründung der Zusage der UKV?
Gespeichert
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

wolverine

  • Foren Linksverdreher
  • Administrator
  • ******
  • Offline Offline
  • Beiträge: 19.699

Wenn Sie die anerkannte Wohnung nach der Versetzung wieder aufgeben, endet spätestens dann der TG Anspruch.
Gespeichert
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

BulleMölders

  • Freibeuter und Quotenmariner
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 8.280
    • Bordgemeinschaft Zerstörer Mölders

Mir scheint das alles im Moment ein wenig wirr.
Versuchen wir das mal aufzudrösseln.

Sie haben jetzt eine anerkannte Wohnung, die 400 km von Ihrem zukünftigen Dienstort liegt und deshalb ist Ihnen die UKV zugesagt.
So die Fakten, wenn ich das richtig verstanden habe.

Sie Planen am Standort eine Wohnung zu mieten um bei zukünfzigen Kommandierungen/Versetzungen in den "Genuss" von TG zu kommen. Habe ich das richtig Verstanden?

Gespeichert

mailman02

  • Gast

Zitat
Ja ich habe einen eigenen Hausstand. Der ist nicht anerkannt weil er 400km entfernt vom Dienstort liegt.

Das finde ich jetzt auch interessant.

Ich habe meine Wohnung anerkennen lassen (220km vom GA-Standort entfernt, 60km von der Stammeinheit) Die Stammeinheit wird aber aufgelöst und ich werde 250km weiter weg versetzt. Dienstantritt ist für mich erst im Oktober.

Bekomme ich dann zur Versetzung auch UKV oder behalte ich immer Trennungsgeld weil ich die Wohnung ja vor DA habe anerkennen lassen?
Gespeichert

KlausP

  • Reservespieß
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 29.516

Zitat
Ja ich habe einen eigenen Hausstand. Der ist nicht anerkannt weil er 400km entfernt vom Dienstort liegt.

Das finde ich jetzt auch interessant.

Ich habe meine Wohnung anerkennen lassen (220km vom GA-Standort entfernt, 60km von der Stammeinheit) Die Stammeinheit wird aber aufgelöst und ich werde 250km weiter weg versetzt. Dienstantritt ist für mich erst im Oktober.

Bekomme ich dann zur Versetzung auch UKV oder behalte ich immer Trennungsgeld weil ich die Wohnung ja vor DA habe anerkennen lassen?

Ich vermute, dass er diese Wohnung (im Gegensatz zu dir) vor Dienstantritt noch nicht hatte. Damit konnte sie nicht als berücksichtigungsfähig anerkannt werden, weil bei späterer Anerkennung der räumliche Zusammenhang zum Dienstort fehlte.
Gespeichert
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Stixx

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 120

@KlausP: Genau, ich habe beim Eintritt in die Bw noch bei meinen Eltern gewohnt.Die Wohnung habe ich mir erst im Laufe der Jahre genommen. Es wurde dann immer so argumentiert, dass ich ja zum Dienstort hätte hinziehen können. Daher "Privatvergnügen".

Und jetzt würde ich eben eine Zweitwohnung am Standort bis zu meiner Versetzung anmieten wollen.
Allerdings, das habe ich mittlerweile verstanden, werde ich nach deren Aufgabe nicht mehr TG-berechtigt sein.Ergo - ich habe gar nichts gekonnt.

Meine eigentliche Wohnung läge nach der Versetzung dann 104km vom Dienstort entfernt. Sprich, auch in dieser Konstellation wäre ich nicht TG-Berechtigt. Im Prinzip möchte ich verhindern gezwungenermaßen jeden Tag stumpf 104km hin und zurückfahren zu müssen, ohne TG-berechtigt zu sein. Aber ich denke, dass ich mir das zu einfach vorgestellt habe und wohl in diesen sauren Apfel beißen muss. Steinigt mich nicht gleich (oder stempelt mich als "Betrüger" ab), ich wusste es nicht besser und möchte mich nur informieren.

MkG

Gespeichert

Erklär-Bär

  • Gast

Ich glaube ihr diskutiert hier aneinander vorbei.
Wenn ich Stixx richtig verstanden habe, hat er eine nicht-anerkannte Wohung, ihm wurde bei der Versetzung (bzw Einstellung) an den jetzigen Dienstort die UKV zugesagt (kleiner Seesack-Umzug) - vielleicht hatte er die Wohnung bei Einstellung/Versetzung auch noch nicht, aber das spielt soweit keine Rolle.

Jetzt will er am jetzigen Standort eine Wohnung mieten und anerkennen lassen, um dann bei der nächsten Versetzung durch Nicht-Zusage der UKV TG-berechtigt zu sein.

Ich denke, das ist prinzipiell möglich, allerdings müßte die Wohnung am Standort auch als Hauptwohnsitz gemeldet werden.
Auch wäre es möglich, dann nach der Versetzung die Wohnung am jetzigen Standort aufzugeben und wieder den Hauptwohnsitz in die momentane Wohnung zu verlegen.
Aber: Die Familienheimfahrten würden dann höchstens in der Höhe gewährt, wie sie zu der Wohnung am jetzigen Standort entstanden wären.

Fiktives Beispiel:
Stixx wohnt zur Zeit in Düsseldorf und dient am Standort Erfurt. Er mietet sich im Mai in der Nähe von Erfurt eine Wohnung, erklärt diese zum Hauptwohnsitz, die Wohnung in Ddorf bleibt bestehen, sie ist Zweitwohnsitz.
Im Oktober wird er versetzt nach Berlin. UKV wird nicht zugesagt, er ist in Berlin TG-berechtigt.
Aus privaten Gründen gibt er die Wohnung bei Erfurt auf und zieht wieder nach Düsseldorf, dort jetzt wieder Hauptwohnsitz.
Dann würde Reisebeihilfe für Familienheimfahrten nur in der Höhe gewährt, wie sie für die Strecke Berlin-Erfurt enstanden wäre. Auf den Rest des TG, also Tagegeld und Übernachtungsgeld in Berlin (für eine etwaig notwendige Zweitwohnung am neuen Standort) hätte der Umzug nach Ddorf m.E. keine Auswirkungen.

Insgesamt also ein geschickter Schachzug der beweisen würde, dass Stixx auf der Klaviatur der rechtlichen Rahmenbedingungen zu spielen weiß.
Gespeichert

Stixx

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 120

@ErklärBär: Im Wesentlichen hast du den Punkt getroffen. Aber:Leider weiß ich gar nichts, anhand mehrerer Kommentare, dass ich mich da rechtlich auf dünnem Eis bewege.
Würde ich das alles so genau wissen, wäre ich wohl kaum so blöd und würde es hier posten.
Lernpunkt für mich: Ich lasse alles wie es ist, denn man wird nicht einfach so irgendwie TG-Empfänger.
Gespeichert

F_K

  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 20.776

Lieber Erklär-Bär:

Wenn Stixx zwar eine anerkannte, aber keine berücksichtigte Wohnung hat, wird die UKV immer zugesagt, weil es ja nur ein Rucksackumzug ist.
Gespeichert
 

© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de