Guten Morgen
1. Werden meine Erfahrungsstufen schon während der vier Monatigen Eignungsübung anerkannt oder erst mit dem Erhalt der SAZ Urkunde?
Bei Eignungsübung erfolgt eine vorläufige Stufenfestsetzung. Das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) welches ab Ernennung zum Soldaten auf Zeit greift, wird hier analog angewendet. Hier gelten also die §§ 27 und 28 BBesG wie für SaZ.
Die Prüfung und anschließende Festsetzung der Erfahrungsstufe kann natürlich nur erfolgen wenn der personalbearbeitenden Dienststelle alle Unterlagen vorgelegt werden.
2.Ich habe 2 Kinder die nicht bei mir leben. Ich bin Unterhaltspflichtig, hier wird mir die Hälfte des Kindergeldes angerechnet. Bekomme ich Kindergeld von der Bundeswehr ausgezahlt? Wird sowas überhaupt zusätzlich gezahlt oder bekommt man das Kindergeld entweder von der Familienkasse oder vom Dienstherr?
Kindergeld wird bei einer Tätigkeit im öD grundsätzlich durch den Dienstherren gezahlt. Dies ist im Fall von SaZ/BS aber auch EÜ die Bundesfamilienkasse beim BVA.
Die die Kinder aber wohl bei der Mutter leben ist diese (aufgrund der Haushaltsaufnahme) vorrangig berechtigt. Unabhängig davon, ob der Kindsvater unterhalt zahlt oder nicht. Ich gehe davon aus dass die Mutter das Kindergeld bereits erhält.
Eine Doppelzahlung gibt es nicht.
3. Bin ich Familienzuschlag berechtigt? Wenn ja, welche Stufe?
Anders ist es beim Familienzuschlag. Nach BBesG erhält u.a. der Soldat einen kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags (§ 40 Abs. 3 BBesG). Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigen Kinder.
Hier ist aber auch wieder zu prüfen ob evtl. die Kindesmutter bei der beide Kinder leben und ggf. ihr Ehegatte in diesem Fall also der Stiefvater) selbst einen Anspruch auf Familienzuschlag haben.