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Autor Thema: Entlassung §55 Abs. 4 - Nachversicherung  (Gelesen 7104 mal)

merlin68

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Entlassung §55 Abs. 4 - Nachversicherung
« am: 27. April 2017, 08:00:54 »

Hallo,

der Vorfall ist zwar schon so einige Jahre her, ist mir aber jetzt bei der Durchsicht meiner Rentenunterlagen von der "Deutschen Rentenversicherung" wieder aufgefallen.
Kurz zum Hintergrund:
Ich hatte mich als SAZ für 6 Jahre verpflichtet. Nach 8 Monate bin ich gem. §55 Abs. 4, Satz 1 entlassen worden. Verliert man mit dieser Entlassung auch den Anspruch auf Nachversicherung für die geleistete Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung? Die entsprechende Zeit ist nämlich in meinem Versicherungsverlauf nicht berücksichtigt.

Ich danke vielmals für die Auskunft.
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wolverine

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Antw:Entlassung §55 Abs. 4 - Nachversicherung
« Antwort #1 am: 27. April 2017, 08:08:17 »

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Andi8111

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Antw:Entlassung §55 Abs. 4 - Nachversicherung
« Antwort #2 am: 27. April 2017, 08:29:59 »

Nein. Es wird nachversichert.
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dira68

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Antw:Entlassung §55 Abs. 4 - Nachversicherung
« Antwort #3 am: 27. April 2017, 09:38:36 »

Habe soeben mit der "Deutschen Rentenversicherung" telefoniert Nach deren Auskunft besteht Anspruch auch Nachversicherung. Ich sende jetzt also meine Unterlagen zur weiteren Klärung zu. Nach Reückmeldung werde ich berichten.
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Bezügerechnerin

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Antw:Entlassung §55 Abs. 4 - Nachversicherung
« Antwort #4 am: 27. April 2017, 09:49:05 »

Weiß auch keinen Grund warum eine Nachversicherung nicht erfolgen sollte....

Ernennung SaZ ---> Austritt ---> Nachversicherung :)
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:) :) :) :) :)

StOPfr

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Antw:Entlassung §55 Abs. 4 - Nachversicherung
« Antwort #5 am: 27. April 2017, 10:36:50 »

Nein. Es wird nachversichert.

Das sehe und lese ich im Gesetz auch so. 
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Deepflight

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Antw:Entlassung §55 Abs. 4 - Nachversicherung
« Antwort #6 am: 27. April 2017, 11:05:42 »

Jo, würd ich auch so lesen.
Es kann auch irgendwie nicht im Sinne des Gesetzes sein, dass ein Soldat / Arbeitnehmer für einen geleisteten Dienst nicht versichert gewesen sein soll,
nur weil dann zu einem Zeitpunkt X etwas vorgefallen ist, dass die Fortführung des Dienstverhältnisses verhindert hat.

Das die "Umbuchung" der Gelder halt erst in Form einer Nachversicherung erfolgt, ist da eigentlich unerheblich.

Wäre in etwa so, als wenn sich der zivile Arbeitgeber die (zugegeben, bereit gezahlten) Beiträge zurückholt für einen MA, denn er wegen grober Fehler entlassen musst.
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Getulio

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Antw:Entlassung §55 Abs. 4 - Nachversicherung
« Antwort #7 am: 27. April 2017, 12:49:01 »

Ich würde meinen bei Entlassung nach § 55 Abs. 4 Nachversicherung ja, nach § 55 Abs. 5 Nachversicherung nein (zuzüglich ggf. Rückforderung von Ausbildungskosten).

Sprich, die Konsequenzen sind bei einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung härter als bei bloßer Nichteignung für die Laufbahn, was ja auch Sinn macht.
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StOPfr

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Antw:Entlassung §55 Abs. 4 - Nachversicherung
« Antwort #8 am: 27. April 2017, 13:01:14 »

Das war ja die Frage des TE:

...Nach 8 Monate bin ich gem. §55 Abs. 4, Satz 1 entlassen worden. ...
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Getulio

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Antw:Entlassung §55 Abs. 4 - Nachversicherung
« Antwort #9 am: 27. April 2017, 13:15:20 »

Es kann auch irgendwie nicht im Sinne des Gesetzes sein, dass ein Soldat / Arbeitnehmer für einen geleisteten Dienst nicht versichert gewesen sein soll,
nur weil dann zu einem Zeitpunkt X etwas vorgefallen ist, dass die Fortführung des Dienstverhältnisses verhindert hat.

Ich bezog mich auf diesen Absatz und wollte darauf aufmerksam machen, dass es durchaus denkbar ist, dass "etwas vorfällt", was den Verlust des Anspruchs auf Nachversicherung zur Folge hat.

Trifft auf den TE zwar nicht zu, sollte aber evtl. dem ein oder anderen Kiffer in den ersten vier Dienstjahren zu denken geben.
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Deepflight

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Antw:Entlassung §55 Abs. 4 - Nachversicherung
« Antwort #10 am: 27. April 2017, 13:35:01 »

Seid ihr euch da sicher?
Für mich ist der Gesetzestext da nicht so klar, was die Nachversicherung angeht.
Das würde ja den Betroffenen noch mal stärker treffen als jeden zivilen Angestellten bei Entlassung wegen ähnlichem Fehlverhalten.
Das wir als Soldaten höhere Ansprüche an uns stellen lassen ist klar...aber eine ausbleibende Nachversicherung ist aus meiner
Sicht eine ungebührliche Härte...
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StOPfr

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Antw:Entlassung §55 Abs. 4 - Nachversicherung
« Antwort #11 am: 27. April 2017, 14:24:57 »

Ich halte es auch für undenkbar, dass es eine zusätzliche Sanktion oder Strafe "Verlust der Nachversicherung" gibt.
 
Der zitierte Absatz 3 des § 56 SG spricht ja ausdrücklich davon, dass man nach Verlust der Rechtsstellung oder Entlassung  "...keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mehr hat...". Das ist sehr deutlich und nachvollziehbar. Bis zu Verlust und Entlassung hatte man diese Ansprüche aber und deshalb meine ich, dass ausstehende Dienstbezüge ebenso wie die Nachversicherung nicht verfallen.
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KlausP

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Antw:Entlassung §55 Abs. 4 - Nachversicherung
« Antwort #12 am: 27. April 2017, 14:30:08 »

Meiner Meinung nach fällt die Nachversicherung ja nicht unter Versorgungsansprüche. Diese sind ja im Soldatenversorgungsgesetz (SVG) geregelt und da habe ich nichts von Nachversicherung in der Rentenversicherung gelesen - oder ich habe es überlesen.
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Andi8111

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Antw:Entlassung §55 Abs. 4 - Nachversicherung
« Antwort #13 am: 27. April 2017, 14:36:09 »

Nach 55.5 wird ebenfalls nachversichert. Weshalb ich das weiß? Mein Geheimnis!
Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, soziale Benachteiligung durch eine Personalmaßnahme zu bewirken. Die Entlassung nach 55 SG ist eine Personalmaßnahme! KEINE Disziplinarmaßnahme. Und in 56 steht nirgends, dass die Nachversicherung nach SGB entfällt!

Davon unberührt bleibt die eventuelle Rückerstattung von Ausbildungskosten.

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Getulio

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Antw:Entlassung §55 Abs. 4 - Nachversicherung
« Antwort #14 am: 27. April 2017, 16:22:45 »

Meines Erachtens fällt die Nachversicherung sehr wohl unter Versorgungsbezüge, demzufolge enthalten Entlassungsverfügungen von BAPersBw nach § 55 Abs. 5 SG auch regelmäßig den HInweis, dass sämtliche Ansprüche des Soldaten gegen den Bund mit Ausnahme derjenigen, die aus einer WDB resultieren, wegfallen.

Mit dem Charakter Personalmaßnahme vs. Disziplinarmaßnahme hat das nichts zu tun. Es gibt auch andere Beispiele, dass eine Maßnahme keinen disziplinaren Zweck verfolgt, sich gleichwohl für den betroffenen Soldaten schmerzhaft und wie eine Strafe anfühlt.

@KlausP: Ich denke nicht, dass die Versorgung abschließend im SVG geregelt ist, Nachversicherung dürfte nach SGB gehen, ändert aber nichts daran, dass das natürlich eine Versorgung darstellt.

Müsste aber vielleicht mal einer der Personalisten was zu sagen, ist nicht mein Kerngeschäft.
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