Meines Erachtens fällt die Nachversicherung sehr wohl unter Versorgungsbezüge, demzufolge enthalten Entlassungsverfügungen von BAPersBw nach § 55 Abs. 5 SG auch regelmäßig den HInweis, dass sämtliche Ansprüche des Soldaten gegen den Bund mit Ausnahme derjenigen, die aus einer WDB resultieren, wegfallen.
Mit dem Charakter Personalmaßnahme vs. Disziplinarmaßnahme hat das nichts zu tun. Es gibt auch andere Beispiele, dass eine Maßnahme keinen disziplinaren Zweck verfolgt, sich gleichwohl für den betroffenen Soldaten schmerzhaft und wie eine Strafe anfühlt.
@KlausP: Ich denke nicht, dass die Versorgung abschließend im SVG geregelt ist, Nachversicherung dürfte nach SGB gehen, ändert aber nichts daran, dass das natürlich eine Versorgung darstellt.
Müsste aber vielleicht mal einer der Personalisten was zu sagen, ist nicht mein Kerngeschäft.