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Autor Thema: Entlassung §55 Abs. 4 - Nachversicherung  (Gelesen 7066 mal)

Lidius

  • Gast
Antw:Entlassung §55 Abs. 4 - Nachversicherung
« Antwort #15 am: 27. April 2017, 17:41:18 »

Wenn ich das SGB richtig lese erfolgt eine Nachversicherung:

Zitat
(1) Versichert sind auch Personen,

1.
    die nachversichert sind oder
2.
    für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.

Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.
(2) Nachversichert werden Personen, die als

1.
    Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
    sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3.
    satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
4.
    Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten

versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__8.html

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Andi8111

  • Gast
Antw:Entlassung §55 Abs. 4 - Nachversicherung
« Antwort #16 am: 27. April 2017, 18:16:25 »

Sie erfolgt auch.
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KlausP

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Antw:Entlassung §55 Abs. 4 - Nachversicherung
« Antwort #17 am: 27. April 2017, 18:18:03 »

Da steht ja ausdrücklich:

Zitat
... wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben ...
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aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Getulio

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Antw:Entlassung §55 Abs. 4 - Nachversicherung
« Antwort #18 am: 27. April 2017, 18:46:23 »

Da steht ja ausdrücklich:

Zitat
... wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben ...

Das überzeugt, ja. Wieder was gelernt.

@Andi8111: Dass Sie das wissen, ist ja prima, entscheidend ist aber die Rechtsgrundlage, die Lidius ja dankenswerterweise gepostet hat.

Denn wenn ich eins bei der Bw gelernt habe, dann, dass der Umstand, dass etwas (gerne auch "schon immer") in einer bestimmten Weise stattfindet, automatisch indizieren würde, dass das auch richtig und rechtmäßig so ist.  ;)
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Andi8111

  • Gast
Antw:Entlassung §55 Abs. 4 - Nachversicherung
« Antwort #19 am: 27. April 2017, 19:45:49 »

Versorgung laut SVG oder BVG.
Das ist mit Versorgung gemeint. Übergangsbeihilfe und Gebührnisse. So.
Die Begrifflichkeiten sollte man schon trennen können.
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Andi8111

  • Gast
Antw:Entlassung §55 Abs. 4 - Nachversicherung
« Antwort #20 am: 27. April 2017, 19:48:03 »

Die Nachversicherung ist ein Recht, dass einem aus dem Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung entsteht, ungeachtet des Ausscheidegrundes.
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wolverine

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Antw:Entlassung §55 Abs. 4 - Nachversicherung
« Antwort #21 am: 27. April 2017, 19:58:25 »

Meines Erachtens fällt die Nachversicherung sehr wohl unter Versorgungsbezüge,
So hatte ich das auch gesehen, bin mir aber nicht zu fein einzugestehen, dass ich da wohl falsch lag.

Ist vielleicht auch gut, nur doof zu sein. Dann bin ich wohl kein Sadist. :-\
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Helft mit, dass es so bleiben kann

Getulio

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Antw:Entlassung §55 Abs. 4 - Nachversicherung
« Antwort #22 am: 28. April 2017, 11:36:34 »

Die Nachversicherung ist ein Recht, dass einem aus dem Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung entsteht, ungeachtet des Ausscheidegrundes.

Sie lagen ja richtig und ich falsch, alles gut.

Aber verzeihen Sie, wenn ich bei Rechtsaussagen von Medizinern schon mal nachfrage, wie man darauf kommt und mich mit einem "hab ich schon mal gesehen, wo, ist meint Geheimnis" nicht zufrieden gebe. Sie gehen ja vermutlich für eine Wurzelbehandlung auch nicht zum Anwalt.  ;)
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Andi8111

  • Gast
Antw:Entlassung §55 Abs. 4 - Nachversicherung
« Antwort #23 am: 28. April 2017, 14:56:07 »

Völlig richtig. Aber, ist zwar ein leidliches Thema, ein SanStOffz ist zuweilen auch DV... Da wird zuweilen auch nach §55 entlassen und zuweilen muss man trotzdem dem entlassenen Soldaten bei dem Wechsel in das Zivilleben ohne Ansprüche auf Versorgung nach SVG helfen, die behördlichen Untiefen zu durchwaten. In diesem Kontext gerät man ab und an in die faulig-modrigen Sümpfe der durch die Juristerei unverständlich ausgestalteten Verwaltungswirren.

Kurzum: Wir haben beide Recht ;) irgendwo und überhaupt^^
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