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Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Tagesbefehle der VM'in / Innere Führung - und alles andere aus dem BMVg  (Gelesen 80871 mal)

LwPersFw

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Tja, wenn so in der Praxis verfahren wird... braucht sich auch niemand im BMVg über solche Berichterstattung aufregen...

Denn die Presse hat keinen absoluten "Freibrief"...

Sie hat sich ja selbst einen "Pressekodex" auferlegt:

u.a.

"Ziffer 2 – Sorgfalt

"Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen."

Und an diesem Maßstab würde ich den Filmemacher messen.

Z.B. die im Kodex genannte Wahrheit einzufordern... kann dann ja nicht falsch sein... und ist auch keine Zensur !

Und wer sich nicht an diesen Kodex hält... dem genehmige ich halt nicht die unwahren, oder sinnverfälschenden  Sequenzen...


Aber wie gesagt, wenn es in der Praxis nicht so ist... ist es halt so...
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miguhamburg1

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Lieber Kamerad,

Sie haben ja völlig recht mit Ihren Hinweisen - bloß es gibt eben keine Möglichkeit dazu, Presseorgane, Hörfunk- und Fernsehsender dazu zu zwingen, sorgfältig zu recherchieren und nur faktisch richtige und im zutreffenden Zusammenhang korrekte Informationen zu schreiben und zu senden. Insofern bleibt unseren Medienverantwortlichen nur, darauf zu achten, dass die Beiträge von Bundeswehrangehörigen faktenrichtig und geeignet sind, die Situation richtig wiederzugeben, ohne Mutmaßungen anzustellen. Und die Journalisten möglichst umfassend zu informieren.

In welchem Maße sich jemand wie aufregt - lieber LwPersFw, betrifft bezüglich der Medien ja nicht nur uns, sondern viele andere auch. Was aber wäre die Alternative? Den Medien keinen Zugang mehr zu Liegenschaften oder schwimmenden Einheiten zu ermöglichen, Gespräche, Interviews abzulehnen, damit bloß nichts Falsches oder falsch Eibgeordnetes veröffentlicht werden kann? Das wird sicher kein Minister lange durchhalten, weil die Medien dann die Bundeswehr genüsslich zerreißen würden.
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LwPersFw

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Neu erschienen, eine nüchterne Analyse...

"Tichys Einblick 07/2017"

darin u.a.:

"Zerstörer Ursula in voller Fahrt: Warum setzt Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen mit ihrer Karriere-Politik die Bundeswehr und damit die Sicherheit des Landes auf’s Spiel? Was treibt sie an?"

Der Autor Roland Tichy: U.a. Vorsitzender der Ludwig-Erhard-Stiftung e.V.


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StOPfr

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Die Tagesschau berichtete heute (17.08.2017) in ihrer Hauptausgabe um 20 Uhr:

Bundeswehr:
Von der Leyen eröffnet Workshop zu Traditionserlass 

Quelle/Video (>> Start nach der KSK-Meldung)
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Marschkompasszahl

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Interessanter Podcast - die Rede der Verteidigungsministerin zur Erneuerung des Traditionsverständnisses an der Führungs-Akademie der Bundeswehr:

https://www.bmvg.de/de/mediathek/erster-workshop-zum-traditionsverstaendnis--rede-der-ministerin-17020
« Letzte Änderung: 18. August 2017, 22:05:28 von StOPfr »
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LwPersFw

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Grenzen der freien Meinungsäußerung für Soldaten
« Antwort #290 am: 03. Januar 2018, 13:29:29 »

@ Beobachter: Besagter StOffz befand sich auf einem Lehrgang und hat im Rahmen einer Diskussion einen Beitrag gebracht, der den zuständigen DV nach Anhörung des Soldaten zum Entschluss Anlass bot, ein BV zu melden. Im Rahmen dieser Meldung erhielten sowohl der MAD, als natürlich auch im Ministerium die Zuständigen Kenntnis vom Vorgang und damit eben auch der Staatssekretär, der darüber informiert wurde.

Insoern also ein völlig normaler Vorgang beim Verdacht auf eine Wehrstraftat.


Das Ganze ist wohl nun abgeschlossen...

+ kein Fall für den MAD
+ keine Straftat, deshalb Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft

ABER ein Dienstvergehen

+ das mit 1500 € Disziplinarbuße geahndet wurde

Quelle : DBwV


Lehre daraus...

Für jeden Soldaten gilt, erst recht in Vorgesetztenfunktion, dass ich nicht Alles "raushauen" kann, was mir so in den Sinn kommt...

...um dann zu versuchen, mich mit "Das war doch nur ein Spaß bzw. nicht so gemeint..." zu entschuldigen...

Hier gilt das alte Sprichwort : "Erst Denken - dann Sprechen !"  ;)


Um diesen Satz ging es : Zitat : "Wenn sich etwas ändern soll, müssen wir, die Soldaten, endlich den Mund aufmachen. Oder putschen."
« Letzte Änderung: 03. Januar 2018, 13:33:11 von LwPersFw »
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F_K

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@ LwPersFw:

Halten wir fest: Es war KEINE Straftat - es handelte sich also nach Feststellung der StA wohl um einen "Witz" oder eine sarkastische Anmerkung (jedenfalls nicht um einen Aufruf zum Putsch).

Insoweit kann ich da kein Dienstvergehen erkennen.
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LwPersFw

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@ LwPersFw:

Halten wir fest: Es war KEINE Straftat - es handelte sich also nach Feststellung der StA wohl um einen "Witz" oder eine sarkastische Anmerkung (jedenfalls nicht um einen Aufruf zum Putsch).

Insoweit kann ich da kein Dienstvergehen erkennen.

@ F_K

Was Sie oder ich meinen zu erkennen, spielt doch keine Rolle... der zuständige Vorgesetzte hat jedenfalls hiervon Gebrauch gemacht:

"Wehrdisziplinarordnung (WDO)
§ 16 Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen

(3) Wird der Soldat im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren freigesprochen, darf eine Disziplinarmaßnahme nur dann verhängt oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden,
wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen enthält, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen.
Vor Beginn oder Fortsetzung der Ermittlungen ist dem Soldaten mitzuteilen, welcher Sachverhalt ihm weiterhin als Pflichtverletzung vorgeworfen wird."



Denn ... keine Straftat ... bedeutet noch lange nicht, kein Dienstvergehen.

Wie das der zuständige Vorgesetzte in diesem Fall begründet hat, bzw. das Gericht die Einstellung, wissen weder Sie noch ich...
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F_K

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@ LwPersFw:

Ein "Gericht" hat hier noch nicht entschieden - weil bereits die StA (und auch der MAD) zu dem Schluss gekommen sind, dass hier KEIN Anfangsverdacht einer Straftat / einer "rechten" Gesinnung vorliegt.

Ob tatsächlich ein Dienstvergehen vorliegt, kann (auch) gerichtlich überprüft werden - ich hoffe, dies geschieht hier.

Wenn man den Artikel kompllet liesst, sind wohl auch viele andere "Sachverständige" der Meinung, dass hier eher keine Dienstpflichtverletzung vorliegt.
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LwPersFw

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@ LwPersFw:
Ein "Gericht" hat hier noch nicht entschieden - weil bereits die StA (und auch der MAD) zu dem Schluss gekommen sind, dass hier KEIN Anfangsverdacht einer Straftat/einer "rechten" Gesinnung vorliegt.

Das spielt ja auch keine Rolle mehr ... da es für das weitere Verfahren innerhalb der Bw nicht (mehr) relevant war.
Wie schon gesagt, die Feststellung einer Dienstpflichtverletzung/eines Dienstvergehens, erfordert nicht die Erfüllung des Tatbestands einer Straftat.

Ich gehe ja auch nicht davon aus, dass der Tenor der Diszi entsprechend formuliert ist...

@ LwPersFw:
Ob tatsächlich ein Dienstvergehen vorliegt, kann (auch) gerichtlich überprüft werden - ich hoffe, dies geschieht hier.

Für die zuständigen Stellen hat sich ein Dienstvergehen bestätigt.
Sonst wäre es nicht zur Verhängung der Diszi gekommen.

Ob der Soldat dagegen Rechtsmittel eingelegt hat, wissen wir nicht.

@ LwPersFw:
Wenn man den Artikel kompllet liesst, sind wohl auch viele andere "Sachverständige" der Meinung, dass hier eher keine Dienstpflichtverletzung vorliegt.

Hilft aber auch nicht weiter, da diese "Sachverständigen" im konkreten Verfahren nicht relevant waren.


Wie auch schon gesagt...wir können hier alle unser Unverständnis äußern... ändert an der Tatsache nichts, dass der Soldat gemaßregelt wurde.

Vielleicht hat er ja Rechtsmittel eingelegt...und wir werden irgendwann das Ergebnis erfahren...

Bis dahin bleibe ich bei meiner o.g. Empfehlung bzgl. des Denkens...  ;)

Es gab z.B. auch einen Fall... da hat ein Soldat, wie er angab, im Spaß und unter Alkohol, den Hitlergruß gezeigt... half ihm aber nicht... Das Truppendienstgericht, bestätigt durch das BVerwG, haben ihn empfindlich bestraft.
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justice005

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Man wird einen Verstoß gegen Paragraph 10 Abs. 6 Soldatengesetz wohl bejahen können. Damit hat man dann ein Dienstvergehen, welches mit einer einfachen Disziplinarmassnahme geahndet werden kann.  Das hatte ich bereits von Anfang an vermutet.

Dass keine Straftat ersichtlich ist, habe ich ebenfalls von Anfang an prophezeit.

Mal wieder Recht gehabt.... :)
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F_K

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.. ich bleibe bei meinem Denken und Sprechen (nach dem Nachdenken) und würde mir unterstellte Soldaten für so eine Bemerkung nicht Massregeln.

Ansonsten: Wenn der DV "abgibt", muss er schon das Ergebnis abwarten - natürlich gibt es Dienstvergehen ohne Straftatbestand, aber nicht jedes Verhalten ohne Straftat ist gleich ein Dienstvergehen.
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LwPersFw

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@ F_K,

falls es so rüber kam ... ich meinte nicht Sie mit dem "Erst Denken"  ;)

Jeder muss und soll sich ein eigenes Urteil bilden.



Dies sollte als allgemeiner Hinweis verstanden werden ... denn ... wo kein Kläger ... da kein Richter...  ;)

Aber wenn es schief geht ...

Hier noch ein weiteres Beispiel aus der Rechtsprechung, in dem sich ebenfalls ein Stabsoffizier "im Ton vergriffen" hat:

Folge für ihn:

"Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren

Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht nur Erziehungszwecken dient, sondern auch eine dienstordnungsrechtliche Funktion hat."



Aus der Urteilsbegründung:

"Er hat mit seinen Auffassungen auch vorsätzlich gegen seine Pflicht, als Offizier innerhalb und außerhalb des Dienstes bei seinen Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren,
die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten (§ 10 Abs. 6 SG), verstoßen.

Damit hat er eine Pflicht verletzt, die zum Kreis derjenigen Pflichten gehört, die sich aus dem Wesen einer Armee ergeben und den Grundsatz der Disziplin konkretisieren.
Wer Disziplin fordert, und das ist eine wichtige Aufgabe des Vorgesetzten, um den militärischen Auftrag zu erfüllen, hat aber zuerst selbst Disziplin zu üben und sich bei
seinen Äußerungen die notwendige Zurückhaltung aufzuerlegen, um seiner militärischen Führungsaufgabe als Vorgesetzter gerecht zu werden.

Durch die erwähnten Äußerungen hat der Soldat darüber hinaus nicht dem Bild des pflichtgetreu handelnden Soldaten entsprochen und ein Verhalten gezeigt, das geeignet war,
sein dienstliches Ansehen bei Untergebenen, Gleichgestellten und Vorgesetzten zu schädigen.

Er hat somit auch vorsätzlich gegen seine Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert.

Durch die schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten hat der Soldat insgesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.

Auf Oberzeugung und Vertrauen baut sich jedoch der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und ein Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf.

Der Gesetzgeber hat ( ... ) aus gutem Grunde in § 10 Abs. 6 SG den Vorgesetzten ausdrücklich die Pflicht auferlegt, bei allen ihren
Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, welche erforderlich ist, um das Vertrauen in sie als Vorgesetzte zu wahren.

Diese Verhaltenspflicht bildet die Grenze dessen, was nicht mehr als Scherz in lockerer Runde gewertet werden kann.

Eine Armee kann weder ohne das Prinzip von Befehl und Gehorsam noch ohne Disziplin bestehen.
Disziplin beruht aber auch auf der Autorität der Vorgesetzten und auf dem Gehorsam der Untergebenen.

Ein Vorgesetzter ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich; er muß Gefährdungen der Disziplin und Verstößen von Soldaten gegen ihre Pflichten durch
Einsatz seiner Befehlsautorität begegnen können und hat Befehle in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.

Wer aber Disziplin fordert, hat zuallererst selbst Disziplin zu üben. Denn Gehorsam setzt Vertrauen voraus.

Um dieses Vertrauen zu begründen und zu erhalten, soll der Vorgesetzte sowohl in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben (§ 10 Abs. 1 SG),
als auch seinen Soldaten durch Besonnenheit, Offenheit und durch ein sachliches, was die Rechte der Soldaten betrifft, zurückhaltendes Urteil ein Vorbild sein.

Ein Vorgesetzter, noch dazu im Dienstgrad eines Oberstleutnants und in der Dienststellung eines stellvertretenden Kommandeurs, der bei seinen Äußerungen
die notwendige Zurückhaltung vermissen läßt ( ... ), beeinträchtigt die notwendige Disziplin in den Streitkräften erheblich.

Der Soldat hat auch bis heute nicht erkannt, daß seine Bewertung seiner Bemerkung ( ... ) dem Wesen dieser Bemerkung und deren dienstrechtlicher Bedeutung nicht gerecht wird.

Die Auslassungen des Soldaten und sein Verhalten danach, sowie seine bis heute andauernde Uneinsichtigkeit, lassen nach Auffassung des Senats auf eine charakterliche Fehlhaltung schließen."




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F_K

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Was hat der Kamerad denn gesagt?

Generell:
Da ich inzwischen ja genug Vorfälle kenne (auch solche, die man erstmal nur lustig findet), aber die schriftliche Bewertung und Folgen dazu kenne, habe ich manches Verhalten schon geändert - und überlege mir meistens schon "wie sieht das in einem Bericht aus? Wie würde die StA das bewerten?"

.. oder auch "was ist zu tun, um hier vorbildlich zu handeln und ein Beispiel zu geben?"

(Führt dann in Beurteilungen zu "er ist ein ruhiger und sehr pflichtbewusster  Reserveoffizier ...")
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LwPersFw

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Was hat der Kamerad denn gesagt?


Es ging um :

"Pflicht eines Soldaten zu Achtung der Würde und Ehre eines Kameraden; Kameradschaftspflicht eines Soldaten; Fürsorgepflicht eines Vorgesetzten; Ehrverletzung eines Untergebenen durch einen Vorgesetzten; Pflicht eines Offiziers zu Wahrung der zum Erhalt des Vertrauens als Vorgesetzter erforderlichen Zurückhaltung bei Äußerungen innerhalb und außerhalb des Dienstes; Pflicht eines Soldaten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten ; Entwürdigende Behandlung eines Kameraden; Rassendiskriminierung gegenüber einem Kameraden"

Dadurch kamen folgende Rechtsgrundlagen zur Anwendung:

§ 10 Abs. 3 SG

§ 10 Abs. 6 SG

§ 12 SG

§ 17 Abs. 2 S. 1 SG

§ 23 Abs. 1 SG


Die Ausführungen des Gerichts zum § 10 Abs. 6 SG haben dabei allgemeingültigen Charakter, unabhängig von den Pflichtverletzungen im Rahmen der Kameradschaft, die dieser Oberstleutnant begangen hat.
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