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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Ist die Anerk. einer Woh von einer Mindestrestdienstzeit am Standort abhängig?  (Gelesen 3352 mal)

Rikk4

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Moin,

ich werde in 9 Monaten versetzt und habe es verschlafen meine Wohnung anerkennen zu lassen.
Gibt es da eine Frist, die man vor einer Versetzung einhalten muss, oder eine Mindestrestdienstzeit am aktuellen Sandort , damit sie noch anerkannt u. berücksichtigt wird?

Auf der Verfügung wurde UKV schon zugesagt.


Rikk
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KlausP

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Nein, diese Frist gibt es nach meiner Kenntnis nicht. Wenden Sie sich an Ihr zuständiges BwDLZ.

Zitat
Auf der Verfügung wurde UKV schon zugesagt.

Dann müssen Sie nach Anerkennung der Wohnung umgehend die Änderung der Versetzungsverfügung beim BAPersBw auch Nichtzusage der UGK beantragen.
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CIRK

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Dann müssen Sie nach Anerkennung der Wohnung umgehend die Änderung der Versetzungsverfügung beim BAPersBw auch Nichtzusage der UGK beantragen.

Aber nur dann als Sie nicht vorhaben an den neuen Dienstort zu ziehen.
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Ralf

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Ich bin jetzt nicht der Profi, aber ggf. hat das Einfluss, dass die Versetzung schon angekündigt auf die Berücksichtigung für TG.
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Helft mit, dass es so bleibt.

Rikk4

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Dann müssen Sie nach Anerkennung der Wohnung umgehend die Änderung der Versetzungsverfügung beim BAPersBw auch Nichtzusage der UGK beantragen.

Aber nur dann als Sie nicht vorhaben an den neuen Dienstort zu ziehen.

Doch, das ist tatsächlich so dass wenn man die Wohnung am alten Dienstort nach der Versetzung aufgibt (vorausgesetzt sie ist anerkannt und berücksichtigungsfähig), man dann für die Strecke "alter Dienstort - neuer Dienstort" TG-berechtigt ist. Unabhängig ob Aufgabe oder nicht. Das weiß ich von Stellen, die es wissen müssen - und damit meine ich keinen Refü, sondern offizielle Stellen.
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KlausP

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@CIRK meinte meine Aussage zum Antrag auf Nichtzusage der UKV.
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Andi8111

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Sie mögen zwar eine Erklärung ominöser Stellen erhalten haben, haben diese aber offenbar nicht verstanden, weil Ihr Geschreibsel bar jeder Orthografie und Rechtschreibung ist und nebenbei null verwertbare und zutreffende Aussagen enthält.

1) Gibt man eine Wohnung auf, bekommt man kein TG. Warum auch, man ist von nichts "getrennt".
2) Ist die Wohnung anerkannt UND wird man ohne Zusage UKV versetzt, bekommt man TG und behält die Wohung.
3) Ist die Wohnung anerkannt UND wird man mit Zusage UKV versetzt, bekommt man Umzugskosten und ggf. TG am neuen Dienstort, WENN keine Unterkunft für die Wechselphase bereitsteht und man sich selber in ein Hotel oder dergleichen übergangsweise einmietet. Dann muss man die alte Wohnung aufgeben.
4) Ist die Wohnung wegen schuldhaften Verschluderns nicht anerkannt, bekommt man den "Rucksackumzug" nach BUKV zugesagt und erstattet.

Das sind die harten und vor allem belegbaren Fakten, die ein Mensch mit Wissenheit auch aus den entsprechenden Merkblättern und Verordnungen entnehmen kann.

Im Übrigen gilt: UKV Zusage gibt es ohne Anerkannten Hausstand und Verwendung über drei Monate automatisch. Bei anerkannter Wohnung muss man zustimmen oder ablehnen. Da der TE nicht hat anerkennen lassen, muss er lieb in Köln fragen, ob man denn gewillt sei, das noch nachzubessern, was ich persönlich nicht tun würde.
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KlausP

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Mit der Anerkennung des Hausstandes hat "Köln" nichts mehr zu tun, bei Soldaten ist das örtliche BwDLZ zuständig.
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Andi8111

  • Gast

Stimmt. Aber mit der Änderung der Versetzungsverfügung.....
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Rikk4

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Wenn sie sich bei einem Telefonat mit Köln auch so herablassend geben wie sie es hier tun, würde ich dort an ihrer Stelle auch nicht anrufen. Ich hatte im Übrigen bisher keine Probleme mit Köln - auch mit dem jetzigen Sachverhalt nicht.

Und was die ominösen Stellen betrifft: Sie sind gewiss nicht ominös. Das Gegenteil ist der Fall. Haben sie eine Quelle für Ihre "belegbaren Fakten"?

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Andi8111

  • Gast

Das Bundesreisekostengesetz.
Lesen und verstehen Sie es. Dazu das Merkbkatt des DLZ beim BVA.
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Andi8111

  • Gast

Falls Sie mit "Strecke alter Dienstort neuer Dienstort" Reisekosten meinen, dass ist der "Rucksackumzug". Das hat nix mit TG zu tun. TG und UKV sind zwei unterschiedliche Sachen.
TG gibts entweder bei täglicher Rückkehr oder bei Verbleiben am neuen Dienstort. Bei tgl Rückkehr muss die Strecke pendelbar sein, TG für Verbleiben am neuen Dienstort setzt voraus, dass die alte Wohnung bestehen bleibt.
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Andi8111

  • Gast

1) Gibt man eine Wohnung auf, bekommt man kein TG. Warum auch, man ist von nichts "getrennt".
2) Ist die Wohnung anerkannt UND wird man ohne Zusage UKV versetzt, bekommt man TG und behält die Wohnung.
§ 3 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.
(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten.

3) Ist die Wohnung anerkannt UND wird man mit Zusage UKV versetzt, bekommt man Umzugskosten und ggf. TG am neuen Dienstort, WENN keine Unterkunft für die Wechselphase bereitsteht und man sich selber in ein Hotel oder dergleichen übergangsweise einmietet. Dann muss man die alte Wohnung aufgeben.
§ 2 Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung

(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld zu,
1.
wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig ist und
2.
solange er wegen Wohnungsmangels im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) nicht umziehen kann.

4) Ist die Wohnung wegen schuldhaften Verschluderns nicht anerkannt, bekommt man den "Rucksackumzug" nach BUKV zugesagt und erstattet.
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LwPersFw

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Der Hinweis von Ralf führt in die richtige Richtung.

Der Themenstarter schreibt ja:

Zitat
Auf der Verfügung wurde UKV schon zugesagt.

D.h. die Versetzungsverfügung - mit Zusage der UKV - würde ihm bereits eröffnet und ausgehändigt.

Auf Grund einer Erlassänderung in 2012 ist damit die Zusage der UKV ab dem Tag der Eröffnung wirksam.

(Vor 2012 wurde die UKV - bei Soldaten - erst mit dem tatsächlichen Dienstantritt wirksam.)

Was ich jetzt schreibe ist die rechtliche Theorie...
Sollte ein Bearbeiter im BAPersBw davon abweichend handeln, muss er dies "auf seine Kappe nehmen", richtig wäre es aber nicht...


Wenn die Zusage der UKV wirksam geworden ist, darf sie nur noch im Rahmen der Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen, oder widerrufen werden.

Eine einfache Korrektur der Versetzungsverfügung ist dann nicht mehr zulässig!

Sowohl für die Rücknahme, als auch den Widerruf gelten klar definierte Vorgaben.

Diese sind hier nicht gegeben.
Der Themenstarter hat selbst zu vertreten, dass das Anerkennungsverfahren nicht durchgeführt wurde.

Es liegt deshalb auch kein sachlicher Grund vor, dass Verfahren, über die Entscheidung zur Zusage der UKV, nach 51 Verwaltungsverfahrungsgesetz wieder aufzunehmen.

Ebenso hat das BMVg mit Erlass in 2015 klargestellt, dass eine Wohnung, nach Bekanntgabe einer Versetzungsentscheidung, nicht mehr bei der Frage der UKV berücksichtigt werden darf.

D.h., da hier ja die Versetzung sogar schon verfügt ist, würde schon das Anerkennungsverfahren, dass ja nachgeholt werden müsste, scheitern.


Zusammengefasst:

Wird im BAPersBw korrekt gearbeitet... bleibt es bei der Zusage.

Wird im Sinne des Themenstartes eine Änderung vorgenommen... hat er einfach Glück gehabt....
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

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