Grundlagen
Nach dem am 13. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 05.Dezember 2011 (EinsatzVVerbG) erhalten insbesondere nachzuversichernde Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsanspruch sowie rentenversicherungspflichtige freiwillig Wehrdienst Leistende und Zivilbeschäftigte des Bundes für bestimmte Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung in der gesetzlichen Rentenversicherung Zuschläge an Entgeltpunkten.
Mit §76e SGB VI wurde eine Norm geschaffen, nach der für jeden Kalendermonat einer besonderen Auslandsverwendung ein Zuschlag in Höhe von 0,18 Entgeltpunkten gewährt wird. Dieser Zuschlag wird zusätzlich zu den in diesem Monat erworbenen Pflichtbeiträgen gewährt.
Ein Anspruch auf Zuschläge auf Entgeltpunkte entsteht derzeit nur bei sogenannten mandatierten Einsätzen. Auslandseinsätze unter der Bezeichnung „einsatzgleiche Verpflichtungen“ erfüllen seit 01.06.2017 die Voraussetzungen zur Zahlung von AVZ, nicht aber zu zusätzlichen rentenrechtlichen Ansprüchen.
Zuschläge an Entgeltpunkten sind gemäß § 76e SGB VI dann zu gewähren, wenn besondere Auslandsverwendungen nach § 63c Absatz 1 Soldatenversorgungsgesetz
+ ab dem 13. Dezember 2011 abgeleistet werden,
+ nach dem 30. November 2002 mindestens 180 Tage an Zeiten besonderer Auslandsverwendungen vorliegen,
+ diese jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben und
+ während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen.
Die Zuschläge werden zusätzlich zu den in dieser Zeit aus versicherungspflichtigem Arbeitsentgelt, beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder aus einer Nachversicherung resultierenden Entgeltpunkten gewährt.
Entsprechend den vorgenannten Grundsätzen ist für alle Personen, die nach dem 12. Dezember 2011 an einer besonderen Auslandsverwendung teilgenommen haben, von Amtes wegen zu prüfen, ob Zuschläge an Entgeltpunkten zu gewähren sind. Eines gesonderten Antrages bedarf es hierfür nicht.
Für jeden Kalendermonat einer besonderen Auslandsverwendung - frühestens für Zeiträume ab dem 13.12.2011- ist ein Zuschlag von 0,18 Entgeltpunkten an die gesetzliche Rentenversicherung zu melden. Die Meldung hat für SaZ mit der Nachversicherung am Ende der besonderen Auslandsverwendung zu erfolgen. Die entsprechenden Beiträge für die Zuschläge an Entgeltpunkten werden durch den Bund berechnet und getragen
Verfahren
Eine Antragstellung auf Berücksichtigung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist für SaZ nicht erforderlich.
Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) nimmt zentral die Aufgaben als anspruchsfestsetzende Dienststelle und Ansprechpartner für die Rentenversicherungsträger wahr.
Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt von Amts wegen für alle besonderen Auslandsverwendungen ab Dezember 2002.
SaZ werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 181 ff SGB VI am Ende ihrer Dienstzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Sofern sie während ihrer Dienstzeit an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e SGB VI teilgenommen haben, prüft die zentrale Stelle die Anspruchsvoraussetzungen der Zuschläge auf Entgeltpunkte.
Die Meldungen der zuschlagberechtigenden Zeiten erfolgen durch die zentrale Stelle –BAPersBw PA 1.4 – an das Bundesverwaltungsamt (BVA). Die Rentenbeiträge werden vom BVA an den RVT überwiesen.