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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Nachversicherung für SaZ - die neuen Bestimmungen  (Gelesen 16419 mal)

LwPersFw

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Für wen finden die neuen Regeln Anwendung ? :

"Die verbesserte Nachversicherung gilt nur für nachzuversichernde Soldaten auf Zeit, für die ab 01.01.2016 Nachversicherungsbeiträge fällig werden.

Der neue Absatz 2 des § 277 SGB VI lautet wie folgt:

„§ 181 Absatz 2a ist nicht anzuwenden, wenn die Nachversicherungsbeiträge vor dem 1. Januar 2016 fällig geworden sind.“

Endet beispielsweise die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit am 31.12.2015, so werden die Nachversicherungsbeiträge
am 01.01.2016 fällig, mit der Folge, dass der Erhöhungsbetrag nach § 181 Absatz 2a SGB VI zu berücksichtigen ist.

Dies gilt auch, wenn die Nachversicherungsbeiträge aufgrund eines zunächst vorliegenden und später wegfallenden
Aufschubgrundes nach dem 31.12.2015 fällig werden.

Endet die Dienstzeit vor dem 31.12.2015 ohne dass ein Aufschubgrund vorliegt, ist kein Erhöhungsbetrag anzusetzen."




Auf Deutsch : Die neuen Nachversicherungsregeln gelten nur für SaZ mit DZE ab (genau) 31.12.2015.



Quelle und weitergehende Erläuterungen : siehe Anhang
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LwPersFw

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Grundlagen

Nach dem am 13. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 05.Dezember 2011 (EinsatzVVerbG) erhalten insbesondere nachzuversichernde Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsanspruch sowie rentenversicherungspflichtige freiwillig Wehrdienst Leistende und Zivilbeschäftigte des Bundes für bestimmte Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung in der gesetzlichen Rentenversicherung Zuschläge an Entgeltpunkten.

Mit §76e SGB VI wurde eine Norm geschaffen, nach der für jeden Kalendermonat einer besonderen Auslandsverwendung ein Zuschlag in Höhe von 0,18 Entgeltpunkten gewährt wird. Dieser Zuschlag wird zusätzlich zu den in diesem Monat erworbenen Pflichtbeiträgen gewährt.

Ein Anspruch auf Zuschläge auf Entgeltpunkte entsteht derzeit nur bei sogenannten mandatierten Einsätzen. Auslandseinsätze unter der Bezeichnung „einsatzgleiche Verpflichtungen“ erfüllen seit 01.06.2017 die Voraussetzungen zur Zahlung von AVZ, nicht aber zu zusätzlichen rentenrechtlichen Ansprüchen.

Zuschläge an Entgeltpunkten sind gemäß § 76e SGB VI dann zu gewähren, wenn besondere Auslandsverwendungen nach § 63c Absatz 1 Soldatenversorgungsgesetz
+ ab dem 13. Dezember 2011 abgeleistet werden,
+ nach dem 30. November 2002 mindestens 180 Tage an Zeiten besonderer Auslandsverwendungen vorliegen,
+ diese jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben und
+ während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen.

Die Zuschläge werden zusätzlich zu den in dieser Zeit aus versicherungspflichtigem Arbeitsentgelt, beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder aus einer Nachversicherung resultierenden Entgeltpunkten gewährt.

Entsprechend den vorgenannten Grundsätzen ist für alle Personen, die nach dem 12. Dezember 2011 an einer besonderen Auslandsverwendung teilgenommen haben, von Amtes wegen zu prüfen, ob Zuschläge an Entgeltpunkten zu gewähren sind. Eines gesonderten Antrages bedarf es hierfür nicht.

Für jeden Kalendermonat einer besonderen Auslandsverwendung - frühestens für Zeiträume ab dem 13.12.2011- ist ein Zuschlag von 0,18 Entgeltpunkten an die gesetzliche Rentenversicherung zu melden. Die Meldung hat für SaZ mit der Nachversicherung am Ende der besonderen Auslandsverwendung zu erfolgen. Die entsprechenden Beiträge für die Zuschläge an Entgeltpunkten werden durch den Bund berechnet und getragen

Verfahren

Eine Antragstellung auf Berücksichtigung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist für SaZ nicht erforderlich.

Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) nimmt zentral die Aufgaben als anspruchsfestsetzende Dienststelle und Ansprechpartner für die Rentenversicherungsträger wahr.

Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt von Amts wegen für alle besonderen Auslandsverwendungen ab Dezember 2002.

SaZ werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 181 ff SGB VI am Ende ihrer Dienstzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Sofern sie während ihrer Dienstzeit an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e SGB VI teilgenommen haben, prüft die zentrale Stelle die Anspruchsvoraussetzungen der Zuschläge auf Entgeltpunkte.

Die Meldungen der zuschlagberechtigenden Zeiten erfolgen durch die zentrale Stelle –BAPersBw PA 1.4 – an das Bundesverwaltungsamt (BVA). Die Rentenbeiträge werden vom BVA an den RVT überwiesen.

« Letzte Änderung: 02. Juli 2018, 11:29:40 von LwPersFw »
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Eisensoldat

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Werte Kameraden,

ich habe nach meinem Einsatz in 2014 (als RDL) einen Bescheid von BAPersBw Team Entgeltpunkte bekommen, in dem bei der Berechnung der Dauer der von mir genommene Erholungsurlaub abgezogen wurde, mit der Begründung dass ich bei Urlaub ja auch keinen AvZ erhalte. Das hat bei mir auch zur Folge, das Abschnitte von < 30 Tagen (zwischen Urlaub und Out z.B.) gar nicht gerechnet werden.
Diese Koppelung von Nachversicherung finde ich aber nicht in den o.a. Gesetzen. M. E. ist diese Vorgehensweise auch nicht richtig, da diese Nachversicherungdie Attraktivität des gesamten Einsatzes steigern soll, und nicht nur wie der AVZ tatsächlich "erlittene" Gefahren und Härten kompensiert.
Weiss hier jemand Rat?

mkg
Eisensoldat
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LwPersFw

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Antw:Nachversicherung für SaZ - die neuen Bestimmungen
« Antwort #3 am: 12. Dezember 2020, 08:59:20 »

Zur Erinnerung  ...  In Kraft ab 01.01.2021


"2.1   Übergangsgebührnisse führen künftig zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Durch Änderungen im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden bestehende Lücken in der rentenversicherungsrechtlichen Biografie von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit verringert. Die Einführung der Versicherungspflicht für den Bezugszeitraum der von der Bundeswehr erbrachten Übergangsgebührnisse ist ein Ausdruck der nachwirkenden Fürsorge des Dienstherrn. Die betroffene Person wird dadurch schon frühzeitig in das System der Alterssicherung aufgenommen, dem sie oder er künftig angehört. Dies erfolgt bisher erst durch die Nachversicherung der Dienstzeit der Soldatin auf Zeit und des Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern keine Aufschubgründe nach § 184 Absatz 2 SGB VI gegeben sind. Eine mögliche Absicherungslücke während des Bezugs von Übergangsgebührnissen würde sich für diesen Personenkreis negativ auf die künftige Altersrente auswirken. Durch die Einführung des neuen Versicherungspflichttatbestandes in § 3 Satz 1 Nummer 2b SGB VI wird nunmehr – neben der Nachversicherung der Dienstzeit als Soldatin und als Soldat auf Zeit – auch die Zeit des Bezugs von Übergangsgebührnissen  ab 1. Januar 2021  rentenwirksam abgedeckt.

2.1.1    Beitragspflichtige Einnahmen während der Zeit des versicherungspflichtigen Bezugs von Übergangsgebührnissen

In § 166 Absatz 1 Nummer 1c SGB VI ist geregelt, dass die nach dem Soldatenversorgungsgesetz gewährten Übergangsgebührnisse die beitragspflichtigen Einnahmen für diesen Personenkreis darstellen. Durch die Definition der Übergangsgebührnisse im Soldatenversorgungsgesetz ist auch ein eventuell gezahlter Bildungszuschuss als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. Treffen Übergangsgebührnisse mit beitragspflichtigen Einnahmen aus weiteren Versicherungsverhältnissen zusammen, werden die Übergangsgebührnisse nur in Höhe der Differenz zwischen der (monatlichen) Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt. Daher haben gegebenenfalls die Versicherten dem für die Zahlung der Übergangsgebührnisse zuständigen Bundesverwaltungsamt zusätzliche beitragspflichtige Einnahmen aus weiteren Versicherungsverhältnissen zu melden, sofern die Gesamteinnahmen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen. Das Bundesverwaltungsamt ermittelt dann auf dieser Grundlage die maßgebliche beitragspflichtige Einnahme aus den Übergangsgebührnissen.

2.1.2    Von wem werden diese Pflichtbeiträge getragen?

Mit § 170 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI wird festgelegt, dass die Tragung der Beiträge zur Rentenversicherung auf Grundlage der Übergangsgebührnisse  durch den Bund allein erfolgt. "





Aus der Begründung zum Gesetzentwurf:

"Zu Artikel 29 (Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe bb
(§ 3 Satz 1 Nummer 2b)
Die Einführung einer Versicherungspflicht für den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse ist ein Ausdruck
der nachwirkenden Fürsorge des Dienstherrn. Die ehemalige Soldatin auf Zeit und der ehemalige Soldat auf Zeit
sollen in das System der Alterssicherung aufgenommen werden, dem sie oder er künftig angehören wird.
Dem wird bisher durch die Nachversicherung der Dienstzeit der Soldatin auf Zeit und des Soldaten auf Zeit in der
gesetzlichen Rentenversicherung Rechnung getragen, sofern keine Aufschubgründe nach § 184 Absatz 2 SGB VI
gegeben sind.
Eine mögliche Rentenlücke während des Bezugs von Übergangsgebührnissen von maximal 5 Jahren wirkt sich
für diesen Personenkreis negativ auf die künftige Altersrente aus.
Durch die Einführung des neuen Versicherungspflichttatbestandes wird nunmehr – neben der Nachversicherung
der Zeit als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit – auch die Zeit des Bezugs von Übergangsgebührnissen
rentenwirksam abgedeckt.
Dies trägt auch dazu bei, das Risiko der Altersarmut für diesen Personenkreis zu verringern.


Zu Buchstabe b

(§ 3 Satz 4)
Folgeänderung zu Artikel 22.

Zu Nummer 3
(§ 166 Absatz 1 Nummer 1c)
Mit dieser Ergänzung wird festgelegt, dass die nach dem Soldatenversorgungsgesetz gewährten Übergangsgebührnisse
die beitragspflichtigen Einnahmen für diesen Personenkreis bilden. Durch die Definition der Übergangsgebührnisse
im Soldatenversorgungsgesetz ist auch ein eventuell gezahlter Bildungszuschuss als beitragspflichtige
Einnahme zu berücksichtigen. Treffen Übergangsgebührnisse mit beitragspflichtigen Einnahmen aus
weiteren Versicherungsverhältnissen zusammen, werden die Übergangsgebührnisse nur in Höhe der Differenz
zwischen der (monatlichen) Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung und den weiteren
beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt.
Die Versicherten haben dem für die Zahlung der Übergangsgebührnisse zuständigen Bundesverwaltungsamt
weitere beitragspflichtige Einnahmen aus weiteren Versicherungsverhältnissen zu melden, sofern die
Gesamteinnahmen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen. Das Bundesverwaltungsamt ermittelt auf dieser
Grundlage die maßgebliche beitragspflichtige Einnahme aus den Übergangsgebührnissen. Diese Regelung ist
sachgerecht, da der Bund – wie bei einer Nachversicherung – die Beiträge allein trägt.


Zu Nummer 4
(§ 170 Absatz 1 Nummer 1)
Mit dieser Ergänzung wird festgelegt, dass die Tragung der Beiträge zur Rentenversicherung auf Grundlage der
Übergangsgebührnisse durch den Bund erfolgt. Dies ist ein Ausdruck der nachsorgenden Fürsorge des Dienstherrn.


Zu Nummer 5
(§ 176b)
Die Vorschrift bestimmt, dass Einzelheiten zu den Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten für die Beiträge auf
Grund des Bezuges von Übergangsgebührnissen vom Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte
Stelle mit der Deutschen Rentenversicherung Bund in einer Vereinbarung geregelt werden können. Die
Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist erforderlich.


Zu Nummer 6
(§ 192b)
Mit dieser Regelung werden die sich aus der Einführung der Versicherungspflicht ergebenden Meldepflichten für
das Bundesministerium der Verteidigung oder für die von ihm bestimmte Stelle festgelegt."
« Letzte Änderung: 23. Januar 2021, 16:01:14 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Antw:Nachversicherung für SaZ - die neuen Bestimmungen
« Antwort #4 am: 02. August 2022, 10:38:40 »

"Die Nachversicherung  in der Rentenversicherung

Die Altersversorgung für Soldaten auf Zeit (SaZ) wird über die sogenannte Nachversicherung geregelt. In diesem Artikel erklären wir, was das eigentlich genau ist, wer davon profitiert, in welcher Höhe nachversichert wird und welche Besonderheiten es gibt.

Wer kann nachversichert werden?

Der Gesetzgeber hat geregelt, dass Berufssoldaten eine eigene beamtenähnliche Versorgung erhalten, das Ruhegehalt – eine Nachversicherung ist für diesen Personenkreis damit grundsätzlich nicht erforderlich. Ehemals Wehrdienst Leistende und Freiwillig Wehrdienst Leistende (und Wehrübende unter bestimmten Voraussetzungen) sind von vornherein versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung – auch hier ist eine Nachversicherung nicht notwendig. SaZ haben keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt und sind darüber hinaus in ihrer aktiven Berufsausübung versicherungsfrei in der Rentenversicherung – sie erwerben so vorerst keine Ansprüche. Eine nachträgliche Versorgung ist für diese Statusgruppe also unumgänglich – die Nachversicherung kommt damit hauptsächlich für SaZ zum Tragen. Dazu wird zum Dienstzeitende (DZE) eine Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung installiert. Die betroffenen Personen werden dadurch so gestellt, als wenn sie von Beginn an versicherungspflichtig gewesen wären.


Ausnahme: Künftige Beamte

Eine Nachversicherung bleibt (vorerst) aus, sofern der Betroffene nach Dienstzeitende (DZE) sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren als Beamter tätig wird. Hintergrund ist die Tatsache, dass in der Beamtenversorgung die Vordienstzeiten als Soldat in der Berechnung des Ruhegehaltes berücksichtigt werden. Gleiches gilt auch bei der Ernennung zum Berufssoldaten, auch hier wird die vorherige SaZ-Zeit beim späteren Ruhegehalt vollumfänglich berücksichtigt.


Ausnahme: Berufsständische Versorgung

Eine weitere Ausnahme ergibt sich für Personen, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören. Diese können beantragen, dass ihre Nachversicherung in der zugehörigen berufsständischen Versorgung erfolgen soll. Der Antrag dazu ist fristgebunden und muss innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden. Im Regelfall beginnt die Jahresfrist damit mit DZE.


Wie ermittelt sich die Rentenanwartschaft?

Sofern die Nachversicherung regulär in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen soll, wird dies von Amts wegen durch den Dienstherrn eingeleitet. Zur Berechnung der Nachversicherung wird zunächst der gesamte nachzuversichernde Zeitraum ermittelt: Grundsätzlich ist das die absolvierte Dienstzeit. Danach wird die Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt. Diese richtet sich grundsätzlich, wie bei „normalen“ Pflichtversicherten, nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt, also der Besoldung. Dabei wird Einkommen grundsätzlich nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (Stand 2022: 84 600 Euro) oder der Beitragsbemessungsgrenze Ost (Stand 2022: 81 000 Euro) berücksichtigt (Überschrift „Fiktive Erhöhung“ beachten). Aus den Werten werden so, für jedes Jahr separat, Entgeltpunkte ermittelt. Dazu wird die persönliche Beitragsbemessungsgrundlage (das Arbeitsentgelt) mit dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten verglichen (vorläufiges Durchschnittsentgelt 2022: 38 901 Euro). Entspricht das Arbeitsentgelt exakt dem Durchschnittsverdienst im entsprechenden Jahr – ergibt das genau einen Entgeltpunkt, bei mehr oder weniger Arbeitsentgelt wird das Ergebnis im Verhältnis angepasst. Die so gesammelten Entgeltpunkte werden dann später zum Rentenbeginn in eine Rente umgewandelt. Aktuell gibt es je Entgeltpunkt monatlich 36,02 Euro Rente (Stand Juli 2022, alte Bundesländer).

Beispiel:

Hat ein Versicherter aus den alten Bundesländern 40 Jahre ein Einkommen in Höhe des Durchschnittsverdienstes, hat dieser 40 Entgeltpunkte (EP) gesammelt. Aktuell entspricht das einer monatlichen Rente von 1440,80 Euro (40 EP x 36,02 Euro). Besonderheit bei Beschäftigung im Beitrittsgebiet: Den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in den alten und den neuen Bundesländern begegnet das Rentenrecht mit verschiedenen ausgleichenden Punkten. So wird das Lohnniveau über einen jährlich angepassten Faktor vergleichbar gemacht – die „Hochwertung“. Relevant dafür ist nicht der Wohnort, sondern der Standort des Arbeitsplatzes – das gilt auch für den Dienst bei der Bundeswehr. Somit wird für Dienstzeiten, die in den neuen Bundesländern absolviert wurden, das eigene Entgelt mit diesem hochwertenden Faktor multipliziert (Stand 2022 = 1,0420) und anschließend, wie gewohnt, mit dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten verglichen. Ferner wird bei der Rentenberechnung für diesen Entgeltpunkt Ost ein abweichender Rentenwert zugrunde gelegt: 35,52 Euro (Stand Juli 2022, neue Bundesländer). Die abweichenden Bewertungen werden übrigens bis 2025 stufenweise abgebaut.


Fiktive Erhöhung

Ein besonderes Alleinstellungsmerkmal für SaZ bildet die pauschale Aufwertung der Beitragsbemessungsgrundlage. Hierbei werden die beitragspflichtigen Einnahmen fiktiv um 20 Prozent erhöht. In Einzelfällen kann das auch zu einer Beitragsbemessungsgrundlage oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (also Stand 2022: oberhalb von 84 600 Euro) führen. Der Gesetzgeber hat diese Erhöhung eingebaut, um die fehlende Möglichkeit einer betrieblichen Altersversorgung für SaZ auszugleichen.


Besondere Auslandsverwendung

Ferner kann die Nachversicherung durch Zeiten besonderer Auslandsverwendung verbessert werden. Dazu können für derartige Verwendungen ab dem 13. Dezember 2011 (Stichtag) Zuschläge ermittelt werden. Voraussetzung dafür sind insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung (seit dem 30. November 2002) und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage Verwendungsdauer. Für jeden vollen Kalendermonat der besonderen Auslandsverwendung gibt es 0,18 Entgeltpunkte an Zuschlägen. Für ein volles Jahr gäbe es damit zusätzlich 2,16 EP – das entspricht derzeit einer zusätzlichen Bemessungsgrundlage etwa in Höhe der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (Stand 2022 = 84 600 Euro).


Beitragszahlung

Die Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung wird im Regelfall zur Hälfte vom Arbeitnehmer und zur anderen Hälfte vom Arbeitgeber getragen. Bei der Nachversicherung von SaZ übernimmt der Bund die Beitragslast in vollem Umfang. Dazu gehören auch die pauschale 20-Prozent-Erhöhung der Beitragsbemessungsgrundlage und die Zuschläge für die besondere Auslandsverwendung. Über das angestoßene Nachversicherungsverfahren informiert der Dienstherr mit einer Nachversicherungsbescheinigung. Dort enthalten sind alle Angaben über den Nachversicherungszeitraum und die in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen.


Übergangsgebührnisse

Bis vor Kurzem gab es noch eine Versorgungslücke bei ausscheidenden SaZ. Die Zeiten nach DZE, in denen Übergangsgebührnisse empfangen wurden, gehören nicht in den Nachversicherungszeitraum und waren somit unversorgte Zeiten – zumindest sofern keine anderweitige Rentenversicherungspflicht vorlag. Zum 1. Januar 2021 hat der Gesetzgeber nachgebessert und diese Zeiten zu versicherungspflichtigen Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gemacht. Damit ist diese Lücke geschlossen. Die Beitragszahlung übernimmt der Bund auch hier in vollem Umfang."

Quelle: DBwV , "Die Bundeswehr" 08/2022



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