"Die Nachversicherung in der Rentenversicherung
Die Altersversorgung für Soldaten auf Zeit (SaZ) wird über die sogenannte Nachversicherung geregelt. In diesem Artikel erklären wir, was das eigentlich genau ist, wer davon profitiert, in welcher Höhe nachversichert wird und welche Besonderheiten es gibt.
Wer kann nachversichert werden?
Der Gesetzgeber hat geregelt, dass Berufssoldaten eine eigene beamtenähnliche Versorgung erhalten, das Ruhegehalt – eine Nachversicherung ist für diesen Personenkreis damit grundsätzlich nicht erforderlich. Ehemals Wehrdienst Leistende und Freiwillig Wehrdienst Leistende (und Wehrübende unter bestimmten Voraussetzungen) sind von vornherein versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung – auch hier ist eine Nachversicherung nicht notwendig. SaZ haben keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt und sind darüber hinaus in ihrer aktiven Berufsausübung versicherungsfrei in der Rentenversicherung – sie erwerben so vorerst keine Ansprüche. Eine nachträgliche Versorgung ist für diese Statusgruppe also unumgänglich – die Nachversicherung kommt damit hauptsächlich für SaZ zum Tragen. Dazu wird zum Dienstzeitende (DZE) eine Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung installiert. Die betroffenen Personen werden dadurch so gestellt, als wenn sie von Beginn an versicherungspflichtig gewesen wären.
Ausnahme: Künftige Beamte
Eine Nachversicherung bleibt (vorerst) aus, sofern der Betroffene nach Dienstzeitende (DZE) sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren als Beamter tätig wird. Hintergrund ist die Tatsache, dass in der Beamtenversorgung die Vordienstzeiten als Soldat in der Berechnung des Ruhegehaltes berücksichtigt werden. Gleiches gilt auch bei der Ernennung zum Berufssoldaten, auch hier wird die vorherige SaZ-Zeit beim späteren Ruhegehalt vollumfänglich berücksichtigt.
Ausnahme: Berufsständische Versorgung
Eine weitere Ausnahme ergibt sich für Personen, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören. Diese können beantragen, dass ihre Nachversicherung in der zugehörigen berufsständischen Versorgung erfolgen soll. Der Antrag dazu ist fristgebunden und muss innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden. Im Regelfall beginnt die Jahresfrist damit mit DZE.
Wie ermittelt sich die Rentenanwartschaft?
Sofern die Nachversicherung regulär in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen soll, wird dies von Amts wegen durch den Dienstherrn eingeleitet. Zur Berechnung der Nachversicherung wird zunächst der gesamte nachzuversichernde Zeitraum ermittelt: Grundsätzlich ist das die absolvierte Dienstzeit. Danach wird die Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt. Diese richtet sich grundsätzlich, wie bei „normalen“ Pflichtversicherten, nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt, also der Besoldung. Dabei wird Einkommen grundsätzlich nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (Stand 2022: 84 600 Euro) oder der Beitragsbemessungsgrenze Ost (Stand 2022: 81 000 Euro) berücksichtigt (Überschrift „Fiktive Erhöhung“ beachten). Aus den Werten werden so, für jedes Jahr separat, Entgeltpunkte ermittelt. Dazu wird die persönliche Beitragsbemessungsgrundlage (das Arbeitsentgelt) mit dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten verglichen (vorläufiges Durchschnittsentgelt 2022: 38 901 Euro). Entspricht das Arbeitsentgelt exakt dem Durchschnittsverdienst im entsprechenden Jahr – ergibt das genau einen Entgeltpunkt, bei mehr oder weniger Arbeitsentgelt wird das Ergebnis im Verhältnis angepasst. Die so gesammelten Entgeltpunkte werden dann später zum Rentenbeginn in eine Rente umgewandelt. Aktuell gibt es je Entgeltpunkt monatlich 36,02 Euro Rente (Stand Juli 2022, alte Bundesländer).
Beispiel:
Hat ein Versicherter aus den alten Bundesländern 40 Jahre ein Einkommen in Höhe des Durchschnittsverdienstes, hat dieser 40 Entgeltpunkte (EP) gesammelt. Aktuell entspricht das einer monatlichen Rente von 1440,80 Euro (40 EP x 36,02 Euro). Besonderheit bei Beschäftigung im Beitrittsgebiet: Den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in den alten und den neuen Bundesländern begegnet das Rentenrecht mit verschiedenen ausgleichenden Punkten. So wird das Lohnniveau über einen jährlich angepassten Faktor vergleichbar gemacht – die „Hochwertung“. Relevant dafür ist nicht der Wohnort, sondern der Standort des Arbeitsplatzes – das gilt auch für den Dienst bei der Bundeswehr. Somit wird für Dienstzeiten, die in den neuen Bundesländern absolviert wurden, das eigene Entgelt mit diesem hochwertenden Faktor multipliziert (Stand 2022 = 1,0420) und anschließend, wie gewohnt, mit dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten verglichen. Ferner wird bei der Rentenberechnung für diesen Entgeltpunkt Ost ein abweichender Rentenwert zugrunde gelegt: 35,52 Euro (Stand Juli 2022, neue Bundesländer). Die abweichenden Bewertungen werden übrigens bis 2025 stufenweise abgebaut.
Fiktive Erhöhung
Ein besonderes Alleinstellungsmerkmal für SaZ bildet die pauschale Aufwertung der Beitragsbemessungsgrundlage. Hierbei werden die beitragspflichtigen Einnahmen fiktiv um 20 Prozent erhöht. In Einzelfällen kann das auch zu einer Beitragsbemessungsgrundlage oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (also Stand 2022: oberhalb von 84 600 Euro) führen. Der Gesetzgeber hat diese Erhöhung eingebaut, um die fehlende Möglichkeit einer betrieblichen Altersversorgung für SaZ auszugleichen.
Besondere Auslandsverwendung
Ferner kann die Nachversicherung durch Zeiten besonderer Auslandsverwendung verbessert werden. Dazu können für derartige Verwendungen ab dem 13. Dezember 2011 (Stichtag) Zuschläge ermittelt werden. Voraussetzung dafür sind insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung (seit dem 30. November 2002) und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage Verwendungsdauer. Für jeden vollen Kalendermonat der besonderen Auslandsverwendung gibt es 0,18 Entgeltpunkte an Zuschlägen. Für ein volles Jahr gäbe es damit zusätzlich 2,16 EP – das entspricht derzeit einer zusätzlichen Bemessungsgrundlage etwa in Höhe der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (Stand 2022 = 84 600 Euro).
Beitragszahlung
Die Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung wird im Regelfall zur Hälfte vom Arbeitnehmer und zur anderen Hälfte vom Arbeitgeber getragen. Bei der Nachversicherung von SaZ übernimmt der Bund die Beitragslast in vollem Umfang. Dazu gehören auch die pauschale 20-Prozent-Erhöhung der Beitragsbemessungsgrundlage und die Zuschläge für die besondere Auslandsverwendung. Über das angestoßene Nachversicherungsverfahren informiert der Dienstherr mit einer Nachversicherungsbescheinigung. Dort enthalten sind alle Angaben über den Nachversicherungszeitraum und die in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen.
Übergangsgebührnisse
Bis vor Kurzem gab es noch eine Versorgungslücke bei ausscheidenden SaZ. Die Zeiten nach DZE, in denen Übergangsgebührnisse empfangen wurden, gehören nicht in den Nachversicherungszeitraum und waren somit unversorgte Zeiten – zumindest sofern keine anderweitige Rentenversicherungspflicht vorlag. Zum 1. Januar 2021 hat der Gesetzgeber nachgebessert und diese Zeiten zu versicherungspflichtigen Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gemacht. Damit ist diese Lücke geschlossen. Die Beitragszahlung übernimmt der Bund auch hier in vollem Umfang."
Quelle: DBwV , "Die Bundeswehr" 08/2022