Fragen und Antworten > Finanzen
Nachversicherung für SaZ - die neuen Bestimmungen
HallerJ2:
Hallo liebe Experten,
Ich habe eine etwas ungewöhnliche Frage. Als SAZ werde ich ja nach DZE in der RV nachversichert. Was passiert, wenn ich direkt oder innerhalb kurzer Zeit nach DZE einen RV-freien Beruf ergreife (z.b. Selbstständigkeit) oder gar ins Ausland ziehe - gelte ich durch die Nachversicherung sofort als X Jahre (entsprechend SAZ Zeit) Einzahler? Oder könnte ich, weil ich nach DZE und Beginn RV Einzahlung kürzer als 60 Monate eingezahlt habe, mir die eingezahlten Beiträge seit DZE und den Nachversicherungsbetrag auszahlen lassen und privat vorsorgen?
Da ich sowieso sehr mit der selbstan oder sogar Auswanderung liebäugele, wäre das natürlich deutliche sinnvoller.
Ich nehme an, das wird nicht gehen, aber ich finde dazu keine genauen Angaben oder Fälle.
SolSim:
Wenn Sie nach der Einzahlung in die RV unter 60 Beitragsmonaten bleiben, können Sie bei der Rentenversicherung einen Antrag stellen. Wenn dieser begründet und alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Auszahlung möglich sein. Dies betrifft meines Wissens nach nur die Beiträge, die Sie selbst eingezahlt haben, jedoch nicht die entrichteten Beiträge des Dienstherren.
F_K:
Eben - WENN die Voraussetzungen erfüllt sind, können SELBER entrichtete Beiträge zurückgezahlt werden.
Soldaten zahlen keine eigenen Beiträge.
Thomi35:
Um die Vorredner zu ergänzen: Es gibt eine Broschüre der Rentenversicherung, welche die Beitragsrückerstattung ausführlich erklärt:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/beitragserstattung.pdf?__blob=publicationFile&v=7
Bezügerechnerin:
Ist schon etwas her, aber hier trotzdem zur Klarstellung:
An der Nachversicherung der aktiven Dienstzeit als SaZ führt kein Weg vorbei. Auch nicht bei selbstständiger Tätigkeit im Anschluss oder Auslandsaufenthalt bzw. Umzug ins Ausland.
Am Tag nach DZE ist die Nachversicherung von Amtswegen einzuleiten.
Dabei wird die dann wieder auflebende Rentenversicherungspflicht in einer Summe abgegolten. Die Beitragshöhe richtet sich nach den aktuelle Rentenwerten (z.B. 18,6 % Beitragssatz).
Die Nachversicherung wird dabei vollständig vom Bund getragen. Zahlungsempfänger ist immer ein Rentenversicherungsträger. Dies ist entweder (meist) die Deutsche Rentenversicherung oder (für kammerfähige freie Berufe, z.B. für Ärzte) ein entsprechendes Versorgungswerk.
Die Auszahlung an den ehemaligen Soldaten, damit dieser dann "privat vorsorgt" in welcher Format auch immer, ist nicht möglich.
Für die Zeit der Übergangsgebührnisse werden ebenfalls Rentenversicherungsbeiträge durch den Bund gezahlt. Dabei ist ein Einkommen neben den Übergangsgebührnissen grundsätzlich zu berücksichtigen.
Auch diese vom Bund getragenen Beiträge können nicht an den ehemaligen Soldaten gezahlt oder von diesem bei der Deutschen Rentenversicherung zurückgefordert werden.
Selbst erbrachte Beitragszahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen von der DRV erstattet werden, wenn:
- keine Erstattung im Rahmen eines Versorgunsgausgleiches erfolgt ist
- die Beiträge selbst entrichtet wurden und
- die Wartezeit von 60 Monaten noch nicht erfüllt ist.
Bei der Wartezeit ist zu beachten dass die Dauer der ÜG z.B. 36 Monate ebenfalls als Beitragsmonate zählen und sofern man vor der Bundeswehrzeit bereits 24 Monate selbst Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt hat die Wartezeit von 60 Monaten zum Ende der ÜG dann bereits erfüllt ist und eine Erstattung der für die 24 Monate gezahlten Beiträge auch nicht mehr möglich ist.
In solchen Fällen sollte man rechtzeitig einen Erstattungsantrag bei der DRV stellen. Nach Ende der ÜG ist das einfach zu spät.
:)
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