Für die Anwendung der Ruhensregelung während der Freistellung vom militärischen Dienst ist es unerheblich, ob Sie eine Förderung bei einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber absolvieren. Die Steuerlast, insbesonderefür das zweite Einkommen, können Sie sich im Rahmen der steuerlichen Veranlagung unter Umständen anteilig zurückerstatten lassen, wenn Sie für ein zurückliegendes Jahr die Steuererklärung abgeben.
Es erscheint mir ratsam, dass Sie zu diesem gesamten Komplex noch einmal bei Ihrem Förderungsberater des BFD vorstellig werden und sich ggf. Auch noch vom BVA die Ruhensregelung (bis DZE Anrechnung auf Dienstbezüge, danach auf Versorgungsbezüge) bezogen auf Ihre höchstpersönlichen Verhältnisse erläutern lassen. Auch die üblichen Fragen zur Sozialversicherung nach der Dienstzeit sollte der BFD Ihnen darlegen, soweit noch nicht geschehen.
Für die Ausbildung (eigentlich Umschulung) wünsche ich Ihnen viel Erfolg, Sie haben sich einen gesellschaftlich sehr wichtigen Beruf ausgesucht, der nicht einfach ist, Ihnen vermutlich einiges abverlangen wird, auf jeden Fall aber auch Perspektiven, Weiterentwicklungsmöglichkeiten und hoffentlich auch Zufriedenheit bietet.