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Autor Thema: BFD / Freistellung BFD Gehalt  (Gelesen 4629 mal)

Trader25

  • Gast
BFD / Freistellung BFD Gehalt
« am: 24. Juni 2017, 12:32:52 »

Hallo,
ich bin derzeit SAZ8. Ich gehe zum Oktober 2017 in die Ausbildung zum Krankenpfleger.
Ich habe einen Bescheid erhalten wo ich von der Zeit vom 01.10.2017 bis zum 31.05.2019 vom militärischen Dienst befreit bin.
 
In der Ausbildung erhalte ich ein Gehalt von ca 975€ + Zulage (Weihnachten etc.)
 
Jetzt habe ich vom Bundesverwaltungsamt ein Bescheid erhalten wo mir 1050€ auf die Besoldung abgerechnet werden..
Werden die 1050€ vom Netto Gehalt abgerechnet ?
Zusätlich werde ich die 975€ über die Steuerklasse 6 abrechnen. Wo ich letztendlich insgesammt  nur noch auf 1700€ pro Monat statt jetzt 2060€ komme.
Ist das so rechtens oder habe ich das irgendwie falsch überblickt?

Kann ich sonst irgendwie beim Finanzamt ein Freibetrag beantragen?

 
Würde mich über eine Antwort sehr freuen.
 
Vielen Dank.
 

Grüße
André Jürgensen

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Papierberg

  • Gast
Antw:BFD / Freistellung BFD Gehalt
« Antwort #1 am: 24. Juni 2017, 19:00:53 »

Es ist in der Tat so, dass das Einkommen aus einer vom BFD geförderten Maßnahme der sogenannten Ruhensregelung unterliegt, also ab einer bestimmten Höhe auf die Übergangsgebührnisse angerechnet wird. Auch die steuerrechtliche Behandlung des zweiten Einkommens ist nicht zu beanstanden. Eigentlich hätte das bereits im Vorfeld bei Beantragung der Fachausbildung mit dem BFD geklärt werden sollen.
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Trader25

  • Gast
Antw:BFD / Freistellung BFD Gehalt
« Antwort #2 am: 24. Juni 2017, 19:44:13 »

Hey, erstmal vielen Dank für die Antwort.
letztendlich ist meine Ausbildung nicht im öffentlichen Dienst sondern in einer Träger-Gemeinschaft die an Anlehnung an den TVÖD-P mit mehreren Abwandlungen bezahlen.

Da ich ja ab Oktober nocht als "aktier" Soldat nur freigestellt werde, darf ich effektiv in dem Zeitraum von 15 Monaten nicht mehr als jetzt erhalten.
Ab dem beginn der Übergangsgebührnnise ab dem 01.06.2019 sieht es ja wieder anders aus..

Jetzt stellt sich für mich nur die Frage, bekomme ich im nachgang die Differenz ausbezahlt?
Sind immerhin knapp 350€ weniger im Monat...
Ich habe irgendwie im Netz keine Hilfe finden können ;)
Sonst muss ich halt bis Montag erstmal warten um  dann abzuklären, ggf. Wiederspruch einzulegen.
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Papierberg

  • Gast
Antw:BFD / Freistellung BFD Gehalt
« Antwort #3 am: 25. Juni 2017, 00:34:52 »

Für die Anwendung  der Ruhensregelung während der Freistellung vom militärischen Dienst ist es unerheblich, ob Sie eine Förderung bei einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber absolvieren. Die Steuerlast, insbesonderefür das zweite Einkommen, können Sie sich im Rahmen der steuerlichen Veranlagung unter Umständen anteilig zurückerstatten lassen, wenn Sie für ein zurückliegendes Jahr die Steuererklärung abgeben.
Es erscheint mir ratsam, dass Sie zu diesem gesamten Komplex noch einmal bei Ihrem Förderungsberater des BFD vorstellig werden und sich ggf. Auch noch vom BVA die Ruhensregelung (bis DZE Anrechnung auf Dienstbezüge, danach auf Versorgungsbezüge) bezogen auf Ihre höchstpersönlichen Verhältnisse erläutern lassen. Auch die üblichen Fragen zur Sozialversicherung nach der Dienstzeit sollte der BFD Ihnen darlegen, soweit noch nicht geschehen.


Für die Ausbildung (eigentlich Umschulung) wünsche ich Ihnen viel Erfolg, Sie haben sich einen gesellschaftlich sehr wichtigen Beruf ausgesucht, der nicht einfach ist, Ihnen vermutlich einiges abverlangen wird, auf jeden Fall aber auch Perspektiven, Weiterentwicklungsmöglichkeiten und hoffentlich auch Zufriedenheit bietet.
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Trader25

  • Gast
Antw:BFD / Freistellung BFD Gehalt
« Antwort #4 am: 25. Juni 2017, 11:30:56 »

Okay, das hat mir jetzt geholfen :) irgendwie hat der BFD mir das anders erklärt.. 
Dann ist der BFD nach "neuem" Recht wohl für alle Beteiligten einfacher abzurechnen.

Letzte Frage,
die 1050€ werden von meinem Bruttolohn abgezogen ?
Rechnung=
Bruttobezüge-1050-Steuern= Netto?
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Papierberg

  • Gast
Antw:BFD / Freistellung BFD Gehalt
« Antwort #5 am: 25. Juni 2017, 13:06:31 »

Die Begrifflichkeiten sind manchmal etwas unübersichtlich....also, die Ruhensregelung greift bei Erwerbseinkommen (z.B. Anwärterbezüge) aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst und führt nach DZE zu dessen Anrechnung auf die Übergangsgebührnisse. Insoweit war die Auskunft des BFD korrekt und meine vorherige Aussage von heute morgen irreführend. Ich bitte insoweit um Entschuldigung.
Sie werden nach Ihren Angaben allerdings eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes aufnehmen, hier führt eine sog. Hinzuverdienstgrenze dazu, dass nach DZE u.a. Einkommen oder Ausbildungsvergütungen aus einer vom BFD geförderten Maßnahme zur Anrechnung auf die Übergangsgebührnisse führen.
Die genaue Handhabung der Anrechnung sollte das BVA erläutern können, aus meiner Sicht dürfte sich die Anrechnung auf Netto-Beträge beziehen, wenn zuvor unterschiedliche Steuerklassen zur Anwendung kommen.
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LwPersFw

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Antw:BFD / Freistellung BFD Gehalt
« Antwort #7 am: 04. Juli 2017, 11:58:36 »

Hallo aus München!

Während der aktiven Dienstzeit ist jegliches Einkommen auf die Dienstbezüge anzurechnen. (§ 9a BBesG)
Hier werden immer die Bruttobeträge zur Berechnung herangezogen.
Als Einkommen zählt hier:
- die Grundvergütung z.b. Ausbildungsvergütung (ohne VL)
- Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen wie Weihnachtsgeld
- der Arbeitgeberanteil zu Zusatzversorgungskassen wie VBL, ZVK usw.
- sonstige Vergütungen wie Prämien.

Die Summe daraus z.B. 1000,00 € wird monatlich von den Dienstbezügen einbehalten.

Bei 2500,00 € Dienstbezüge abzgl. 1000,00 € verbleiben also 1500,00 € brutto.

LG
Gespeichert
:) :) :) :) :)
 

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