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Sie geben ja vor:
+ eigenmächtige Abwesenheit von 3 Wochen > § 15 WStG
+ dazu kommt Urkundenfälschung > § 267 StGB
Folge wird voraussichtlich sein
+ mit hoher Wahrscheinlichkeit: Abgabe an die Staatsanwaltschaft
Hier kann alles passieren ... von Einstellung wegen Geringfügigkeit bis Verurteilung.
Dies hängt vom Einzelfall ab, weshalb Ihnen hier niemand eine verlässliche Prognose geben kann.
+ Verfahren vor dem Truppendienstgericht
+ Aberkennung der Dienstbezüge für die 3 Wochen
Für das Truppendienstgericht gilt:
"Wehrdisziplinarrecht
Rechtsquelle/n: WDO § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 6 und 7
Stichworte:
Fernbleiben vom Dienst; eigenmächtige Abwesenheit; Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen; Dienstgradherabsetzung; Oberstabsgefreiter; Stabsgefreiter; Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad.
Leitsatz:
1. Bei einem eigenmächtigen Fernbleiben eines Soldaten vom Truppendienst über acht Tage ist die Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.
2. Eine Dienstgradherabsetzung kann auch in den Dienstgrad eines Oberstabs- oder Stabsgefreiten erfolgen.
Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 12. Februar 2015 - BVerwG 2 WD 2.14"
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"Der Soldat hat den Straftatbestand einer Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB verwirklicht, die mit einer Geld- oder aber einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden kann, womit er sich im Bereich der (mittel) schweren Strafandrohung bewegt (vgl. Urteil vom 19. August 2010 – BVerwG 2 C 13.10 – Buchholz 235. 1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 17)."
Meine Empfehlung: suchen Sie sich einen versierten Anwalt, der sich mit Verfahren gegen Soldaten auskennt.