Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 25. April 2024, 04:12:03
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: §39 (2) BBesG während Lehrgang?  (Gelesen 5735 mal)

Fragende

  • Gast
§39 (2) BBesG während Lehrgang?
« am: 19. Juli 2017, 10:21:18 »

Hallo
da ich nicht wirklich fündig in der Suche war und in der Einheit die Kameraden sich ziemlich uneinig waren, bitte ich hier mal um eine Antwort mit entsprechendem Hintergrundwissen.

Ich bin U25 und TG Empfänger nach §3. Jetzt zu meiner Frage: Wenn ich einen Lehrgang (Dauer 3 Monate)besuche, muss ich diesen Betrag nach §39 BBesG weiter zahlen?

Schon mal vielen Dank im Voraus.
Gespeichert

Bezügerechnerin

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 55
Antw:§39 (2) BBesG während Lehrgang?
« Antwort #1 am: 19. Juli 2017, 11:21:58 »

Servus aus München,

ja natürlich. Der Besuch eines Lehrganges hat doch keinen Einfluss auf die Vorgabe des BBesG.

§39 Absatz 2 Satz 1 BBesG:
Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet.

Es gibt verschiedene *Fallkonstellationen* bei denen der Anrechnungsbetrag nicht mehr abgezogen wird:

- der Soldat heiratet/ begründet eine ELP
- vollendet das 25. Lebensjahr
- oder beantragt die Befreiung der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft

(Letzterem wird nur unter ganz bestimmten Bedingungen stattgegeben)

Kleiner Hinweis:
Ein Anspruch auf TG hat nichts mit den Regelungen des BBesG zu tun. Eine Trennungsgeldverordnung kann niemals ein Bundesgesetz aushebeln.

LG
Gespeichert
:) :) :) :) :)

Fragende

  • Gast
Antw:§39 (2) BBesG während Lehrgang?
« Antwort #2 am: 19. Juli 2017, 11:42:57 »

OK. Ist dann einleuchtend. Hab gedacht bzw eher gehofft, dass es da ne Ausnahmeregelung gibt.
Vielen Dank!
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.751
Antw:§39 (2) BBesG während Lehrgang?
« Antwort #3 am: 10. August 2017, 13:40:52 »

Hier noch eine Ergänzung, die Vielen nicht bekannt ist.

Mit Erlass BMVg PSZ III 2 Az Az 19-02-04 vom 24. November 2004

"Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG);

hier: Folgerungen aus der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts

(Nds OVG) vom 23. September 2003 (5 LB 93/03) und dem Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 8. Juni 2004 (2 B 30.04)"


wurde für den Geltungsbereich Bundeswehr angeordnet (Auszug):

"Das Nds OVG hat mit seinem Urteil vom 23. September 2003 entschieden, dass die Vorschrift
des § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG nicht auf solche Soldatinnen und Soldaten anzuwenden sei,
die „für den regulären Dienstbetrieb nicht in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen brauchen
und Aufwendungen für eine eigene Wohnung haben“.

Eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung der Rechtsvorschrift würde nach Auffassung des
Gerichts zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass diejenigen, die mit Billigung des Dienstherrn
einen eigenen Hausstand unterhalten
, in ungerechtfertiger Weise doppelt belastet würden,
wenn sie beispielsweise für die Zeit der Kommandierung zu einem Lehrgang eine
Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen müssen.

Die laufenden Kosten für den eigenen Hausstand würden für die Dauer der Kommandierung
weiterhin anfallen.

Ob ein Betroffener etwa für Lehrgänge besonders zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft
verpflichtet werden muss oder bei Verlassen des Befehlsbereichs die ursprüngliche Verpflichtung
wieder auflebt, sei lediglich dienstrechtlicher Natur und vermöge eine unterschiedliche
besoldungsrechtliche Behandlung nicht zu rechtfertigen.


In Umsetzung der Entscheidung des Nds OVG wird festgelegt, dass den Soldatinnen
und Soldaten, die am Heimatstandort von der Verpflichtung zum Wohnen in der
Gemeinschaftsunterkunft nach Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 18 des
Soldatengesetzes widerruflich befreit sind und einen eigenen Hausstand im Sinne
des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) haben, auch im Falle einer
Kommandierung zu einer Dienstleistung an einen anderen Dienstort (z.B. Lehrgangsteilnahme,
besondere Auslandsverwendung) kein Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG
vom Grundgehalt mehr abgezogen wird."

Zu finden ist der Erlass im IntranetBw , unter
> "Regelungen-Online" >> "Regelungsnahe Dokumente" >>> "Allgemeine regelungsnahe Dokumente"

die ARD-1455-0-5000
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

DomBod

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 54
Antw:§39 (2) BBesG während Lehrgang?
« Antwort #4 am: 07. Januar 2021, 02:06:27 »

Kurze Frage noch dazu ,

was ändert denn eine Heirat daran ob die Stube abgezogen wird oder nicht ? In meinem Fall bin ich mindestens 150 km von der Kaserne entfernt und wenn ich heirate wird die Stube mir unentgeltlich zur Verfügung gestellt obwohl ich U25 bin und keine Möglichkeit habe täglich heimzufahren?
Gespeichert

DomBod

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 54
Antw:§39 (2) BBesG während Lehrgang?
« Antwort #5 am: 07. Januar 2021, 02:10:44 »

Servus aus München,

ja natürlich. Der Besuch eines Lehrganges hat doch keinen Einfluss auf die Vorgabe des BBesG.

§39 Absatz 2 Satz 1 BBesG:
Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet.

Es gibt verschiedene *Fallkonstellationen* bei denen der Anrechnungsbetrag nicht mehr abgezogen wird:

- der Soldat heiratet/ begründet eine ELP
- vollendet das 25. Lebensjahr
- oder beantragt die Befreiung der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft

(Letzterem wird nur unter ganz bestimmten Bedingungen stattgegeben)

Kleiner Hinweis:
Ein Anspruch auf TG hat nichts mit den Regelungen des BBesG zu tun. Eine Trennungsgeldverordnung kann niemals ein Bundesgesetz aushebeln.

LG

Beziehe mich hier auf diesen Kommentar.... ich persönlich werde die nächsten Jahre nicht täglich heimfahren können und bin U25. Verheiratet und UKV berechtigt. Aus diesem ganzen Dschungel an Verordnungen und Gesetzen(die wieder Verordnungen aushebeln) schlau zu werden , ist eine Kunst für sich
Gespeichert

didi62

  • ***
  • Offline Offline
  • Beiträge: 184
    • Bundesverwaltungsamt - DLZ
Antw:§39 (2) BBesG während Lehrgang?
« Antwort #6 am: 07. Januar 2021, 09:23:04 »

Servus aus München,

ja natürlich. Der Besuch eines Lehrganges hat doch keinen Einfluss auf die Vorgabe des BBesG.

§39 Absatz 2 Satz 1 BBesG:
Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet.

Es gibt verschiedene *Fallkonstellationen* bei denen der Anrechnungsbetrag nicht mehr abgezogen wird:

- der Soldat heiratet/ begründet eine ELP
- vollendet das 25. Lebensjahr
- oder beantragt die Befreiung der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft

(Letzterem wird nur unter ganz bestimmten Bedingungen stattgegeben)

Kleiner Hinweis:
Ein Anspruch auf TG hat nichts mit den Regelungen des BBesG zu tun. Eine Trennungsgeldverordnung kann niemals ein Bundesgesetz aushebeln.

LG

Beziehe mich hier auf diesen Kommentar.... ich persönlich werde die nächsten Jahre nicht täglich heimfahren können und bin U25. Verheiratet und UKV berechtigt. Aus diesem ganzen Dschungel an Verordnungen und Gesetzen(die wieder Verordnungen aushebeln) schlau zu werden , ist eine Kunst für sich

In § 39 (2) steht eindeutig ledige Soldaten... Er gilt also nicht für verheiratete Soldaten.

Mit Erlass BMVg – PSZ III 2 – Az 19-03-11 vom 23. April 2004 wurde klargestellt, dass der Anrechnungsbetrag weder eine Unterkunftsmiete darstellt noch der Höhe nach an den Unterbringungsstandard anknüpft.

Somit ist die Unterkunft für Verheiratete Soldaten bis zum 25. Lj unentgeltlich.
Gespeichert
 

© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de