Es sei denn ... er war zumindest einen Tag in der neuen Einheit.
Wenn nicht, handelt es sich hier um rein personalorganisatorische Maßnahmen.
Das ist leider nur die halbe Wahrheit!
Wenn der TE in der jetzigen Konstellation kommandiert wird - z.B. für die einmal im Jahr stattfindende SanAusb - dann ist er an diesem Tag nicht mehr Angehöriger der Kompanie und verliert dadurch auch seinen Status als VP. Das ist dann auch durch nichts mehr heilbar!
Die gesamte Personalverfügung dürfte im hier geschilderten Fall aber alleine deswegen bereits rechtswidrig gewesen sein, weil offenkundig die im SBG vorgeschriebene Beteiligung der VP des TE unterblieben ist. Hier muss schnellstmöglich mit Rechtsmitteln (also z.B. einer Beschwerde) die Aufhebung der Versetzungsverfügung erreicht werden, da ansonsten das im ersten Absatz geschilderte Szenario gilt.
Gruß Andi
@ Andi
Seit wann hebt eine Kommandierung die Funktion "VP" auf ?
Wenn dem so wäre, dürfte ich ja keine VP z.B. auf einen Fortbildungslehrgang schicken...
Ist die amtierende VP nicht vor Ort, tritt die stellvertretende VP in Aktion und dies auch nur "im Notfall":
Aus der A-1472/1
"Die stellvertretenden VP treten auch ein, wenn die VP in der Ausübung ihres Amtes
verhindert sind (§ 13 Abs. 2 SBG). Ein Fall von Verhinderung liegt – in Abgrenzung
zu der endgültigen Amtsaufgabe gemäß § 13 Abs. 1 SBG – bei einer vorübergehenden
Abwesenheit,
z. B. bei Kommandierung, Urlaub oder Krankheit, vor. Die
stellvertretenden VP werden dabei aber nur tätig, wenn mit der Durchführung des
Beteiligungsverfahrens nicht bis zur Rückkehr der gewählten VP gewartet werden kann."
Da nsak schreibt "...
und war auch noch nie dort..." ist er rechtlich
nicht versetzt.
D.h. er war durchgehend Angehöriger seiner aktuellen Einheit, in der er VP ist.
Damit unterliegt er dem Versetzungsschutz für seine Amtszeit.
Erst wenn jemand versuchen sollte dies "auszuhebeln", indem es plötzlich z.B. heißt...
"nsak...die "Rück"-Kommandierungen finden nicht mehr statt, Sie melden sich in der neuen Einheit."
wäre der Zeitpunkt gekommen dagegen vorzugehen.
Von dieser ganzen Thematik "VP" muss man die Frage Weiterverpflichtung
trennen !
Ich gehe ja davon aus, dass man nsak am Standort gehalten hat,
weil er VP ist.
Denn was wäre die Alternative bei fehlendem DP ? >> er wäre real versetzt worden.
Nur weil er jetzt länger dienen möchte, hat er keinen Anspruch darauf, dass das "Konstrukt"
zum Schutz als VP auch dafür diesen Fall Anwendung findet.
Sollte sich ein besetzbarer DP am Standort auftun... kann dieser ja genutzt werden.
Ansonsten müsste er eben -
nach Ende der Amtszeit als VP - für die Weiterverpflichtung auch
bereit sein, an einen anderen Standort versetzt zu werden, wenn dort ein Dienstposten verfügbar ist.