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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten  (Gelesen 21077 mal)

alpha010

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Moin zusammen,
ich bin ein einsatzgeschädigter Berufssoldat (PTBS) mit einem GdS von 50% seit drei Jahren. Eine Nachuntersuchung ist erst in vier Jahren vorgesehen. Mein Anwalt hat nun die einmalige Entschädigung beim BmVg für mich beantragt. Wer hat Erfahrung mit der Dauer der Bewilligung sowie dem Wortlaut: "dauerhafte Schädigung" (dies ist Voraussetzung für die Zahlung)
Gruß
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LwPersFw

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Über die Dauer des Verfahrens liegen mir keine Erfahrungswerte vor.

Was aber passieren kann ist, dass die Versorgungsverwaltung die Zahlung verweigert,
weil sich ja in vier Jahren, im Rahmen der Nachuntersuchung, der GdS auf unter 50 %
verringern könnte...

In einem vergleichbaren Fall eines Bundespolizeibeamten, der mit PTBS aus einem
Auslandseinsatz zurück kam, hat aber ein Verwaltungsgericht entschieden, dass diese
Rechtsauslegung nicht dem aktuellen gesetzgeberischen Willen für die Anwendung
der Vorgaben zur Zahlung der Entschädigung entspricht.

Ich empfehle Ihnen, nennen Sie Ihrem Anwalt das folgende Urteil und besprechen Sie
dies mit ihm. Sollte es zu einer Ablehnung Ihres Antrages durch die Verwaltung kommen,
sollten Sie mit diesem Urteil und den darin getätigten richterlichen Feststellungen, in einem
Widerspruchsverfahren gute Chancen haben.

Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an ! Dies kann nur Ihr Anwalt bewerten !

Gericht: VG Neustadt a. d. Weinstrasse 3. Kammer
 
Aktenzeichen:3 K 738/16.NW / 3 K 738.16.NW
 
Urteil vom:11.01.2017
 


Zitat aus dem Urteil:

"Unabhängig von der Feststellung der chronifizierten PTBS durch das BwZK K. verhält es sich aber so, dass seit dem 11. Juli 2013 die von § 43 Abs. 1 BeamtVG geforderte MdE von wenigstens 50 v. H. bei dem Kläger gegeben ist und nach den genannten ärztlichen/gutachtlichen Stellungnahmen aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit einer Überprüfung des Grades der Erwerbsminderung vor März 2019 gesehen wird (s. Bescheid vom 17. Mai 2016).

Diesen Zeitpunkt einer Nachuntersuchung haben sowohl das Institut für Versicherungsmedizin als auch der Polizeiärztliche Dienst empfohlen.

Diese Ärzte erwarten demnach keine Besserung im Gesundheitszustand des Klägers vor dem Jahr 2019.

Dann wird aber bei dem Kläger seit der Anerkennung des Dienstunfalls als Einsatzunfall im Sinne des § 37 BeamtVG die MdE von 50 v. H. seit 5 3/4 Jahren (wenn man vom 1. März 2013 ausgeht, seit ca. 6 Jahren) vorliegen.

Der als Einsatzunfall anerkannte Dienstunfall - Januar 2000 bis Januar 2001, siehe entsprechende Bescheide - wird dann 18 bis 19 Jahre zurückliegen.

Bei einem Zeitraum von dieser Dauer kann zur Überzeugung der Kammer nicht mehr von einem vorübergehenden Zustand ausgegangen werden.

Soll dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung - einer zeitnah zu dem Dienstunfall zu gewährenden einmaligen Unfallentschädigung als monetärer Ausgleich der durch die Unfallfolgen eingetretenen Mehrbelastungen - Geltung verschafft werden, dann ist nach der hier zu treffenden Prognose - MdE von 50 v. H. vom 1. Juli 2013 bis März 2019 (so Bescheid vom 17. Mai 2016) eine dauerhafte Erwerbsminderung von 50 v. H. anzunehmen.

Die Beklagte war daher zu verpflichten, dem Kläger gemäß § 43 Abs. 1 BeamtVG eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 150.000,00 EUR zu gewähren."



------------------------------- ENDE -------------------------

Ergänzung:
Aus Drucksache 19/700  S. 94

Unterrichtung
durch den Wehrbeauftragten
Jahresbericht 2017 (59. Bericht)

"Einsatzversorgung

Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Entscheidungspraxis zur Gewährung der Einmalentschädigung weiterentwickelt.

Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung ist für die Bestimmung einer gegebenenfalls erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr relevant.

Maßgeblich sind jetzt der Zeitpunkt und insbesondere der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung.

Die einmalige Entschädigungwird nun regelmäßig gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

Die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht, beziehungsweise aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen, darf für die nächsten zwei Jahre keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erwarten lassen."

Zweite Voraussetzung ist weiterhin ein zu diesem Zeitpunkt bestehender GdS von mindestens 50, der auch rückwirkend festgestellt werden kann.


...............................................

Siehe auch Bereichserlass D-1463/14  Nr 201

« Letzte Änderung: 14. Juni 2020, 14:38:29 von LwPersFw »
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

alpha010

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Moin zusammen,
danke für die Antwort. Ich habe schon lange nach einem entsprechenden Urteil gesucht. Habe es auch gleich an meinen Anwalt gesendet.
Jeder Fall ist zwar eine Einzelfallentscheidung, dennoch beschreibt das Verwaltungsgericht ziemlich eindeutig den Begriff "Dauerhaft".
Über weitere Beiträge betroffener bzw. interessierter Kameraden würde ich mich freuen.
Gruß
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LwPersFw

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Über die Dauer des Verfahrens liegen mir keine Erfahrungswerte vor.

Was aber passieren kann ist, dass die Versorgungsverwaltung die Zahlung verweigert,
weil sich ja in vier Jahren, im Rahmen der Nachuntersuchung, der GdS auf unter 50 %
verringern könnte...

In einem vergleichbaren Fall eines Bundespolizeibeamten, der mit PTBS aus einem
Auslandseinsatz zurück kam, hat aber ein Verwaltungsgericht entschieden, dass diese
Rechtsauslegung nicht dem aktuellen gesetzgeberischen Willen für die Anwendung
der Vorgaben zur Zahlung der Entschädigung entspricht.

Ich empfehle Ihnen, nennen Sie Ihrem Anwalt das folgende Urteil und besprechen Sie
dies mit ihm. Sollte es zu einer Ablehnung Ihres Antrages durch die Verwaltung kommen,
sollten Sie mit diesem Urteil und den darin getätigten richterlichen Feststellungen, in einem
Widerspruchsverfahren gute Chancen haben.

Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an ! Dies kann nur Ihr Anwalt bewerten !

Gericht: VG Neustadt a. d. Weinstrasse 3. Kammer
 
Aktenzeichen:3 K 738/16.NW / 3 K 738.16.NW
 
Urteil vom:11.01.2017
 


Zitat aus dem Urteil:

"Unabhängig von der Feststellung der chronifizierten PTBS durch das BwZK K. verhält es sich aber so, dass seit dem 11. Juli 2013 die von § 43 Abs. 1 BeamtVG geforderte MdE von wenigstens 50 v. H.
bei dem Kläger gegeben ist und nach den genannten ärztlichen/gutachtlichen Stellungnahmen aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit einer Überprüfung des Grades der Erwerbsminderung vor März 2019 gesehen wird (s. Bescheid vom 17. Mai 2016).

Diesen Zeitpunkt einer Nachuntersuchung haben sowohl das Institut für Versicherungsmedizin als auch der Polizeiärztliche Dienst empfohlen.

Diese Ärzte erwarten demnach keine Besserung im Gesundheitszustand des Klägers vor dem Jahr 2019.

Dann wird aber bei dem Kläger seit der Anerkennung des Dienstunfalls als Einsatzunfall im Sinne des § 37 BeamtVG die MdE von 50 v. H. seit 5 3/4 Jahren (wenn man vom 1. März 2013 ausgeht, seit ca. 6 Jahren) vorliegen.

Der als Einsatzunfall anerkannte Dienstunfall - Januar 2000 bis Januar 2001, siehe entsprechende Bescheide - wird dann 18 bis 19 Jahre zurückliegen.

Bei einem Zeitraum von dieser Dauer kann zur Überzeugung der Kammer nicht mehr von einem vorübergehenden Zustand ausgegangen werden.

Soll dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung - einer zeitnah zu dem Dienstunfall zu gewährenden einmaligen Unfallentschädigung als monetärer Ausgleich der durch die Unfallfolgen eingetretenen Mehrbelastungen - Geltung verschafft werden,
dann ist nach der hier zu treffenden Prognose - MdE von 50 v. H. vom 1. Juli 2013 bis März 2019 (so Bescheid vom 17. Mai 2016) eine dauerhafte Erwerbsminderung von 50 v. H. anzunehmen.

Die Beklagte war daher zu verpflichten, dem Kläger gemäß § 43 Abs. 1 BeamtVG eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 150.000,00 EUR zu gewähren."



------------------------------- ENDE -------------------------

Ergänzung:

Aus Drucksache 19/700  S. 94

Unterrichtung
durch den Wehrbeauftragten
Jahresbericht 2017 (59. Bericht)

"Einsatzversorgung

Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Entscheidungspraxis zur Gewährung der Einmalentschädigung weiterentwickelt.

Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung ist für die Bestimmung einer gegebenenfalls erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr relevant.

Maßgeblich sind jetzt der Zeitpunkt und insbesondere der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung.

Die einmalige Entschädigungwird nun regelmäßig gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

Die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht, beziehungsweise aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen,
darf für die nächsten zwei Jahre keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erwarten lassen."

Zweite Voraussetzung ist weiterhin ein zu diesem Zeitpunkt bestehender GdS von mindestens 50, der auch rückwirkend festgestellt werden kann.

...............................................

Siehe auch Bereichserlass D-1463/14  Nr 201



Der o.g. Bereichserlass wurde umbenannt in C-1463/14  "Nachuntersuchung bei anerkannter Wehrdienstbeschädigung"

"1 Grundsätze

101.
Unter Beachtung des § 45 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch X ist in allen Fällen, in denen ein
Ausgleich oder eine Grundrente nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) bzw. § 80 SVG in
Verbindung mit § 31 Bundesversorgungsgesetz gewährt wird, eine notwendige erste
Nachuntersuchung regelmäßig nach 18 Monaten durchzuführen bzw. zu veranlassen, mindestens
jedoch so rechtzeitig, dass der Verwaltungsakt ggf. noch zurückgenommen werden kann.

102.
Ausgenommen sind solche Versorgungsfälle, in denen das Wehrdienstverhältnis spätestens innerhalb
von zwei Jahren nach Erteilung des Bescheides über die Gewährung des laufenden Ausgleichs endet.

103.
In allen übrigen Fällen, in denen die empfohlene Nachuntersuchungsfrist kürzer oder länger
als 2 Jahre ist, ist die Nachuntersuchung sechs Monate vor dem in der versorgungsmedizinischen
Bewertung empfohlenen Zeitpunkt zu veranlassen.

2 Klarstellung

104.
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass eine ärztliche Nachuntersuchung von Amts
wegen im Allgemeinen unterbleiben soll, wenn der Gesamtbefund feststeht und mit einer wesentlichen
Änderung der Schädigungsfolgen nach ihrer Art und dem bisherigen Verlauf nicht mehr zu rechnen ist.


3 Anlagen

3.1 Bezugsjournal

(Nr.) Bezugsdokumente Titel

1. §§ 80, 85 SVG Soldatenversorgungsgesetz
2. § 45 SGB I Erstes Buch Sozialgesetzbuch"
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Griffin

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Aus ge-/erlebter Praxis kann ich berichten, dass die Einmalzahlung (150T€) bei Vorliegen und Erfüllung aller Vorrausetzung mit einer gefühlten Quote von 1:10 gewährt wird. M. M. n. drängt sich hier Verdacht auf, dass es sich um eine mehr oder minder „politische“ Entscheidung handelt. Sprich, welcher Antragsteller am besten und schlagkräftigsten auf ministerieller Ebene vertreten und lobbyiert ist.

Es ist richtig, dass die Einmalzahlung vorgenommen werden kann/ wird, wenn der GdS von min. 50 rückwirkend – durchaus mehrere Jahre – und in die Zukunft mit min. 2 weiteren Jahren GdS von min. 50 festgestellt wird.

Aber schlussendlich ist und bleibt es wie auf Hoher See und vor Gericht -leider.


Eine Frage an @LwPersFw:

Der von Dir zitierte Erlass C-1463/14  "Nachuntersuchung bei anerkannter Wehrdienstbeschädigung" , ist in dieser Form seit wann in Kraft? Danke vorab.
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" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

Ralf

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Helft mit, dass es so bleibt.

LwPersFw

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Aus ge-/erlebter Praxis kann ich berichten, dass die Einmalzahlung (150T€) bei Vorliegen und Erfüllung aller Vorrausetzung mit einer gefühlten Quote von 1:10 gewährt wird.

Das ist unlogisch.

Wenn alle Bedingungen des Gesetzes erfüllt sind ... warum sollte dann nicht gezahlt werden ?

Und vor allem ... mit welcher justiziablen Begründung ?

Ich kenne keinen Kameraden ... der die gesetzlichen Forderungen erfüllt hat, der sie nicht gezahlt bekommen hat.
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Griffin

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@Ralf , danke für die Antwort.

@LwPersFw , gewiss ist es unlogisch bei Erfüllen aller Vorraussetzungen eine solche Leistung verwehrt zu bekommen. Was ich vielmehr damit sagen wollte, ist dass in schöner Regelmäßigkeit Streit darüber herrscht, was genau das Erfüllen dieser Vorraussetzungen betrifft. Die einen halten sie für erfüllt/ gegeben, die anderen behaupten das Gegenteil hiervon. So herrschen oft verschiedene Auffassungen der Parteien und insbesondere der Verwaltung vor. Und dann gilt es als Betroffener, entsprechend Recht zu erhalten - häufig im Widerspruchsverfahren oder via Klageweg. Das ist leider kein singuläres Vorkommnis.

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LwPersFw

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@Ralf , danke für die Antwort.

@LwPersFw , gewiss ist es unlogisch bei Erfüllen aller Vorraussetzungen eine solche Leistung verwehrt zu bekommen. Was ich vielmehr damit sagen wollte, ist dass in schöner Regelmäßigkeit Streit darüber herrscht, was genau das Erfüllen dieser Vorraussetzungen betrifft. Die einen halten sie für erfüllt/ gegeben, die anderen behaupten das Gegenteil hiervon. So herrschen oft verschiedene Auffassungen der Parteien und insbesondere der Verwaltung vor. Und dann gilt es als Betroffener, entsprechend Recht zu erhalten - häufig im Widerspruchsverfahren oder via Klageweg. Das ist leider kein singuläres Vorkommnis.

Dazu hatte ich Dir ja schon vor Monaten angeboten

Zitat
Solltest Du davon betroffene Kameraden betreuen...
Melde Dich hier bitte richtig an...
Dann kannst Du mir die Kontaktdaten der Kameraden per PN zukommen lassen... 

Bzw. am besten ... melden sich die Soldaten selbst hier an... und nehmen per PN mit mir Kontakt auf... dann kann ich den konkreten Einzelfall bewerten... und ggf. helfen...


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Griffin

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... @LwPersFw , ja und nochmals danke für Dein Angebot. Gern mache ich im Bedarfsfall hiervon Gebrauch.


1. Frage:

Der Erlass C-1463/14  "Nachuntersuchung bei anerkannter Wehrdienstbeschädigung" vom 25.11.2019 ist sehr jung. Welche Rechtsgrundlage/ rechtliche Regelung speziell in Bezug auf: "...

2 Klarstellung

104.
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass eine ärztliche Nachuntersuchung von Amts
wegen im Allgemeinen unterbleiben soll, wenn der Gesamtbefund feststeht und mit einer wesentlichen
Änderung der Schädigungsfolgen nach ihrer Art und dem bisherigen Verlauf nicht mehr zu rechnen ist.   ..."

galt vor dem 25.11.2019 - insbesondere vor dem Hintergrund bereits ergangener Bescheide bzw. welche Auswirkung hat nunmehr der neue/ aktuelle Erlass auf diese bestehenden Bescheide?


2. Frage:

Existiert eine Statistik darüber, wieviele Betroffene bereits eine Einmalzahlung über 150T€ erhalten haben?


Vielen Dank vorab!
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LwPersFw

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zu 1.

Welche Auswirkungen soll er haben ?

Die dort genannten Vorgaben sind durch die Verwaltung anzuwenden...
Nachuntersuchung bedeutet ja ... es gibt einen Festsetzungsbescheid...

zu 2.

Das Thema hatten wir doch schon... nein

Und deshalb halte ich auch nichts von Deiner Behauptung das nur 1 von 10 die Zahlung erhält, obwohl alle Voraussetzungen für die Zahlung vorliegen.

Denn Du hast selbst dafür keinen nachvollziehbaren Beleg.


Das es bei der Frage ... ob z.B. die Bedingung "mindestens dauerhaft GdS 50" erfüllt ist zu Problemen ... bis hin zur rechtlichen Auseinandersetzung kommt ... hat damit aber ja nichts zu tun.

Denn dann sind ja eben nicht alle Voraussetzungen erfüllt.
Und dann wird logischerweise nicht gezahlt.
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F_K

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Zitat
Denn dann sind ja eben nicht alle Voraussetzungen erfüllt.
Und dann wird logischerweise nicht gezahlt.

Oder positiv formuliert: Liegt eine solche Einschränkung nicht vor, DARF nicht gezahlt werden - diese wäre nicht nur Willkür sondern rechtswidrig und würde zu Schadensersatz / Regressansprüchen führen.
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LwPersFw

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Zitat
Denn dann sind ja eben nicht alle Voraussetzungen erfüllt.
Und dann wird logischerweise nicht gezahlt.

Oder positiv formuliert: Liegt eine solche Einschränkung nicht vor, DARF nicht gezahlt werden - diese wäre nicht nur Willkür sondern rechtswidrig und würde zu Schadensersatz / Regressansprüchen führen.

Das ist richtig, aber der einzelne Betroffene wird dies naturgemäß anders empfinden. Mit allen Negativemotionen. Erst recht, wenn er z.B. im gutachterlichen Dilemma steckt, dass 50 % seine Sichtweise stützen und 50 % die der Verwaltung...

Dafür muss man als Nichtbetroffener Verständnis haben.

Denn da gibt es kein Schwarz/Weis...
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F_K

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@ LwPersFw:

Alles richtig - allerdings hilft es den Betroffenen, wenn Sie in der Lage sind, die Situation sachlich und möglichst emotionslos einzuschätzen - und sich auch ggf. darüber zu freuen, eben NICHT 50% GDS oder mehr "zu haben", sondern weniger oder aber noch Verbesserungspotential.

Natürlich sagt sich das "außerhalb der Situation" einfacher, als wenn man "drin" steckt - mir gelingt es ja auch nicht immer - Verständnis ist also vorhanden.
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LwPersFw

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@ LwPersFw:

Alles richtig - allerdings hilft es den Betroffenen, wenn Sie in der Lage sind, die Situation sachlich und möglichst emotionslos einzuschätzen - und sich auch ggf. darüber zu freuen, eben NICHT 50% GDS oder mehr "zu haben", sondern weniger oder aber noch Verbesserungspotential.

Natürlich sagt sich das "außerhalb der Situation" einfacher, als wenn man "drin" steckt - mir gelingt es ja auch nicht immer - Verständnis ist also vorhanden.


Wir sind uns schon einig, @F_K   :)

Aber gerade dies

Zitat
die Situation sachlich und möglichst emotionslos einzuschätzen

kann ein insbesondere psychisch (schwer) kranker Mensch nicht.

Wenn dieser keine externe Unterstützung erhält ...

... geht er im "Verwaltungsmeer" einfach unter... allein ein im "schönsten" Bürokratiedeutsch verfasstes mehrseitige Formular auszufüllen ... wird da schon zur unüberwindbaren Hürde...

Das ist aber keine Besonderheit der Bw ... sondern gilt in allen Bereichen der Gesellschaft...

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