Fragen und Antworten > Dienstunfähig -Wehrdienstbeschädigung - Behinderung

Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten

(1/14) > >>

alpha010:
Moin zusammen,
ich bin ein einsatzgeschädigter Berufssoldat (PTBS) mit einem GdS von 50% seit drei Jahren. Eine Nachuntersuchung ist erst in vier Jahren vorgesehen. Mein Anwalt hat nun die einmalige Entschädigung beim BmVg für mich beantragt. Wer hat Erfahrung mit der Dauer der Bewilligung sowie dem Wortlaut: "dauerhafte Schädigung" (dies ist Voraussetzung für die Zahlung)
Gruß

LwPersFw:
Über die Dauer des Verfahrens liegen mir keine Erfahrungswerte vor.

Was aber passieren kann ist, dass die Versorgungsverwaltung die Zahlung verweigert,
weil sich ja in vier Jahren, im Rahmen der Nachuntersuchung, der GdS auf unter 50 %
verringern könnte...

In einem vergleichbaren Fall eines Bundespolizeibeamten, der mit PTBS aus einem
Auslandseinsatz zurück kam, hat aber ein Verwaltungsgericht entschieden, dass diese
Rechtsauslegung nicht dem aktuellen gesetzgeberischen Willen für die Anwendung
der Vorgaben zur Zahlung der Entschädigung entspricht.

Ich empfehle Ihnen, nennen Sie Ihrem Anwalt das folgende Urteil und besprechen Sie
dies mit ihm. Sollte es zu einer Ablehnung Ihres Antrages durch die Verwaltung kommen,
sollten Sie mit diesem Urteil und den darin getätigten richterlichen Feststellungen, in einem
Widerspruchsverfahren gute Chancen haben.

Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an ! Dies kann nur Ihr Anwalt bewerten !

Gericht: VG Neustadt a. d. Weinstrasse 3. Kammer
 
Aktenzeichen:3 K 738/16.NW / 3 K 738.16.NW
 
Urteil vom:11.01.2017
 


Zitat aus dem Urteil:

"Unabhängig von der Feststellung der chronifizierten PTBS durch das BwZK K. verhält es sich aber so, dass seit dem 11. Juli 2013 die von § 43 Abs. 1 BeamtVG geforderte MdE von wenigstens 50 v. H. bei dem Kläger gegeben ist und nach den genannten ärztlichen/gutachtlichen Stellungnahmen aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit einer Überprüfung des Grades der Erwerbsminderung vor März 2019 gesehen wird (s. Bescheid vom 17. Mai 2016).

Diesen Zeitpunkt einer Nachuntersuchung haben sowohl das Institut für Versicherungsmedizin als auch der Polizeiärztliche Dienst empfohlen.

Diese Ärzte erwarten demnach keine Besserung im Gesundheitszustand des Klägers vor dem Jahr 2019.

Dann wird aber bei dem Kläger seit der Anerkennung des Dienstunfalls als Einsatzunfall im Sinne des § 37 BeamtVG die MdE von 50 v. H. seit 5 3/4 Jahren (wenn man vom 1. März 2013 ausgeht, seit ca. 6 Jahren) vorliegen.

Der als Einsatzunfall anerkannte Dienstunfall - Januar 2000 bis Januar 2001, siehe entsprechende Bescheide - wird dann 18 bis 19 Jahre zurückliegen.

Bei einem Zeitraum von dieser Dauer kann zur Überzeugung der Kammer nicht mehr von einem vorübergehenden Zustand ausgegangen werden.

Soll dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung - einer zeitnah zu dem Dienstunfall zu gewährenden einmaligen Unfallentschädigung als monetärer Ausgleich der durch die Unfallfolgen eingetretenen Mehrbelastungen - Geltung verschafft werden, dann ist nach der hier zu treffenden Prognose - MdE von 50 v. H. vom 1. Juli 2013 bis März 2019 (so Bescheid vom 17. Mai 2016) eine dauerhafte Erwerbsminderung von 50 v. H. anzunehmen.

Die Beklagte war daher zu verpflichten, dem Kläger gemäß § 43 Abs. 1 BeamtVG eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 150.000,00 EUR zu gewähren."


------------------------------- ENDE -------------------------

Ergänzung:
Aus Drucksache 19/700  S. 94

Unterrichtung
durch den Wehrbeauftragten
Jahresbericht 2017 (59. Bericht)

"Einsatzversorgung

Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Entscheidungspraxis zur Gewährung der Einmalentschädigung weiterentwickelt.

Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung ist für die Bestimmung einer gegebenenfalls erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr relevant.

Maßgeblich sind jetzt der Zeitpunkt und insbesondere der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung.

Die einmalige Entschädigungwird nun regelmäßig gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

Die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht, beziehungsweise aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen, darf für die nächsten zwei Jahre keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erwarten lassen."

Zweite Voraussetzung ist weiterhin ein zu diesem Zeitpunkt bestehender GdS von mindestens 50, der auch rückwirkend festgestellt werden kann.

...............................................

Siehe auch Bereichserlass D-1463/14  Nr 201

alpha010:
Moin zusammen,
danke für die Antwort. Ich habe schon lange nach einem entsprechenden Urteil gesucht. Habe es auch gleich an meinen Anwalt gesendet.
Jeder Fall ist zwar eine Einzelfallentscheidung, dennoch beschreibt das Verwaltungsgericht ziemlich eindeutig den Begriff "Dauerhaft".
Über weitere Beiträge betroffener bzw. interessierter Kameraden würde ich mich freuen.
Gruß

LwPersFw:

--- Zitat von: LwPersFw am 18. August 2017, 09:04:33 ---Über die Dauer des Verfahrens liegen mir keine Erfahrungswerte vor.

Was aber passieren kann ist, dass die Versorgungsverwaltung die Zahlung verweigert,
weil sich ja in vier Jahren, im Rahmen der Nachuntersuchung, der GdS auf unter 50 %
verringern könnte...

In einem vergleichbaren Fall eines Bundespolizeibeamten, der mit PTBS aus einem
Auslandseinsatz zurück kam, hat aber ein Verwaltungsgericht entschieden, dass diese
Rechtsauslegung nicht dem aktuellen gesetzgeberischen Willen für die Anwendung
der Vorgaben zur Zahlung der Entschädigung entspricht.

Ich empfehle Ihnen, nennen Sie Ihrem Anwalt das folgende Urteil und besprechen Sie
dies mit ihm. Sollte es zu einer Ablehnung Ihres Antrages durch die Verwaltung kommen,
sollten Sie mit diesem Urteil und den darin getätigten richterlichen Feststellungen, in einem
Widerspruchsverfahren gute Chancen haben.

Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an ! Dies kann nur Ihr Anwalt bewerten !

Gericht: VG Neustadt a. d. Weinstrasse 3. Kammer
 
Aktenzeichen:3 K 738/16.NW / 3 K 738.16.NW
 
Urteil vom:11.01.2017
 


Zitat aus dem Urteil:

"Unabhängig von der Feststellung der chronifizierten PTBS durch das BwZK K. verhält es sich aber so, dass seit dem 11. Juli 2013 die von § 43 Abs. 1 BeamtVG geforderte MdE von wenigstens 50 v. H.
bei dem Kläger gegeben ist und nach den genannten ärztlichen/gutachtlichen Stellungnahmen aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit einer Überprüfung des Grades der Erwerbsminderung vor März 2019 gesehen wird (s. Bescheid vom 17. Mai 2016).

Diesen Zeitpunkt einer Nachuntersuchung haben sowohl das Institut für Versicherungsmedizin als auch der Polizeiärztliche Dienst empfohlen.

Diese Ärzte erwarten demnach keine Besserung im Gesundheitszustand des Klägers vor dem Jahr 2019.

Dann wird aber bei dem Kläger seit der Anerkennung des Dienstunfalls als Einsatzunfall im Sinne des § 37 BeamtVG die MdE von 50 v. H. seit 5 3/4 Jahren (wenn man vom 1. März 2013 ausgeht, seit ca. 6 Jahren) vorliegen.

Der als Einsatzunfall anerkannte Dienstunfall - Januar 2000 bis Januar 2001, siehe entsprechende Bescheide - wird dann 18 bis 19 Jahre zurückliegen.

Bei einem Zeitraum von dieser Dauer kann zur Überzeugung der Kammer nicht mehr von einem vorübergehenden Zustand ausgegangen werden.

Soll dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung - einer zeitnah zu dem Dienstunfall zu gewährenden einmaligen Unfallentschädigung als monetärer Ausgleich der durch die Unfallfolgen eingetretenen Mehrbelastungen - Geltung verschafft werden,
dann ist nach der hier zu treffenden Prognose - MdE von 50 v. H. vom 1. Juli 2013 bis März 2019 (so Bescheid vom 17. Mai 2016) eine dauerhafte Erwerbsminderung von 50 v. H. anzunehmen.

Die Beklagte war daher zu verpflichten, dem Kläger gemäß § 43 Abs. 1 BeamtVG eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 150.000,00 EUR zu gewähren."


------------------------------- ENDE -------------------------

Ergänzung:

Aus Drucksache 19/700  S. 94

Unterrichtung
durch den Wehrbeauftragten
Jahresbericht 2017 (59. Bericht)

"Einsatzversorgung

Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Entscheidungspraxis zur Gewährung der Einmalentschädigung weiterentwickelt.

Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung ist für die Bestimmung einer gegebenenfalls erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr relevant.

Maßgeblich sind jetzt der Zeitpunkt und insbesondere der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung.

Die einmalige Entschädigungwird nun regelmäßig gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

Die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht, beziehungsweise aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen,
darf für die nächsten zwei Jahre keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erwarten lassen."

Zweite Voraussetzung ist weiterhin ein zu diesem Zeitpunkt bestehender GdS von mindestens 50, der auch rückwirkend festgestellt werden kann.

...............................................

Siehe auch Bereichserlass D-1463/14  Nr 201

--- Ende Zitat ---



Der o.g. Bereichserlass wurde umbenannt in C-1463/14  "Nachuntersuchung bei anerkannter Wehrdienstbeschädigung"

"1 Grundsätze

101.
Unter Beachtung des § 45 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch X ist in allen Fällen, in denen ein
Ausgleich oder eine Grundrente nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) bzw. § 80 SVG in
Verbindung mit § 31 Bundesversorgungsgesetz gewährt wird, eine notwendige erste
Nachuntersuchung regelmäßig nach 18 Monaten durchzuführen bzw. zu veranlassen, mindestens
jedoch so rechtzeitig, dass der Verwaltungsakt ggf. noch zurückgenommen werden kann.

102.
Ausgenommen sind solche Versorgungsfälle, in denen das Wehrdienstverhältnis spätestens innerhalb
von zwei Jahren nach Erteilung des Bescheides über die Gewährung des laufenden Ausgleichs endet.

103.
In allen übrigen Fällen, in denen die empfohlene Nachuntersuchungsfrist kürzer oder länger
als 2 Jahre ist, ist die Nachuntersuchung sechs Monate vor dem in der versorgungsmedizinischen
Bewertung empfohlenen Zeitpunkt zu veranlassen.

2 Klarstellung

104.
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass eine ärztliche Nachuntersuchung von Amts
wegen im Allgemeinen unterbleiben soll, wenn der Gesamtbefund feststeht und mit einer wesentlichen
Änderung der Schädigungsfolgen nach ihrer Art und dem bisherigen Verlauf nicht mehr zu rechnen ist.

3 Anlagen

3.1 Bezugsjournal

(Nr.) Bezugsdokumente Titel

1. §§ 80, 85 SVG Soldatenversorgungsgesetz
2. § 45 SGB I Erstes Buch Sozialgesetzbuch"

Griffin:
Aus ge-/erlebter Praxis kann ich berichten, dass die Einmalzahlung (150T€) bei Vorliegen und Erfüllung aller Vorrausetzung mit einer gefühlten Quote von 1:10 gewährt wird. M. M. n. drängt sich hier Verdacht auf, dass es sich um eine mehr oder minder „politische“ Entscheidung handelt. Sprich, welcher Antragsteller am besten und schlagkräftigsten auf ministerieller Ebene vertreten und lobbyiert ist.

Es ist richtig, dass die Einmalzahlung vorgenommen werden kann/ wird, wenn der GdS von min. 50 rückwirkend – durchaus mehrere Jahre – und in die Zukunft mit min. 2 weiteren Jahren GdS von min. 50 festgestellt wird.

Aber schlussendlich ist und bleibt es wie auf Hoher See und vor Gericht -leider.


Eine Frage an @LwPersFw:

Der von Dir zitierte Erlass C-1463/14  "Nachuntersuchung bei anerkannter Wehrdienstbeschädigung" , ist in dieser Form seit wann in Kraft? Danke vorab.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

Antwort

Zur normalen Ansicht wechseln