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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten  (Gelesen 21277 mal)

F_K

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Zitat
Natürlich sagt sich das "außerhalb der Situation" einfacher, als wenn man "drin" steckt - mir gelingt es ja auch nicht immer - Verständnis ist also vorhanden.

.. kleine Ergänzung: Bei rein körperlichen Schäden (Beispiel "Bein ab"), ist sowohl die Festlegung des GDS als auch die Zukunftsperspektive relativ einfach - bei psychischen Erkrankungen ist sowohl die Festlegung des GDS schwierig, als auch die Zukunftsprognose - hier bestehen ja prinzipiell immer Heilungschancen.
(ist eine vereinfachte Darstellung).

Und natürlich hat letztere Personengruppe dann emotional größere Probleme mit diesem Spannungsfeld, eben weil ja die Resilienz fehlt.

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Griffin

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Meine These einmal dahingestellt – auch wenn ich sie für durchaus belastbar halte, da sie nicht zuletzt von einschlägigen Akteuren (auch Juristen) beider Parteien gestützt/ getragen wird. Aber nun genug hierzu.

Ein schöner Beleg dafür, dass die Welt eben nicht schwarz/weiss ist und immer wieder in einem Kompromiss aus Objektivität und Subjektivität gefunden werden muss, ist doch die Vielzahl an anhängigen und bereits hierzu geführten Klageverfahren – und das ist auch gut so (m. M. n.).

Nun aber zu meiner heutigen Frage/n:

Finden besagte Nachuntersuchungen grundsätzlich auf/ in Aktenlage statt oder wird bei den Betroffenen stets eine erneute Präsenzbegutachtung notwendig?
Rechtsgrundlagen und Weisungen hierzu existieren mit Bestimmtheit; könnt ihr diese benennen?

Vielen Dank vorab!
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Griffin

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Wahrscheinlich sind in meinem letzten Beitrag meine Fragen etwas untergegangen, daher stelle ich dies gern erneut, in der Hoffnung auf Antwort.

Finden besagte WDB-Nachuntersuchungen grundsätzlich auf/ in Aktenlage statt oder wird bei den Betroffenen stets eine erneute Präsenzbegutachtung notwendig? Haben die Betroffenen hier mglw. ein Wahlrecht, denn insbesondere psychisch Geschädigte tun sich da grundsätzlich schwer. Habt ihr hierzu Erfahrungswerte? Wahrscheinlich existieren hierzu auch einschlägige Weisungen und Rechtsgrundlagen; könnt ihr diese benennen?

Einen schönen 4.Advent & Dank vorab!
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LwPersFw

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Finden besagte WDB-Nachuntersuchungen grundsätzlich auf/ in Aktenlage statt oder wird bei den Betroffenen stets eine erneute Präsenzbegutachtung notwendig?
Haben die Betroffenen hier mglw. ein Wahlrecht, denn insbesondere psychisch Geschädigte tun sich da grundsätzlich schwer.

Das wird man nicht pauschal beantworten können … da vom jeweiligen Einzelfall, z.B. Art der Behinderung/Erkrankung, abhängig …

Wer als Betroffener dazu fragen hat … einfach bei BAPersBw PA 2 Soziales Entschädigungsrecht anrufen …

Entweder den Bearbeiter/die Bearbeiterin der auf dem Bescheid zur WDB genannt ist …

Oder über die zentrale Hotline weitervermitteln lassen … 0800 / 7241428


Zum 01.07.2020 erfolgt u.a. eine Organisationsänderung in diesem Bereich.

Der Bereich SER wird von PA 2.X in die neue Abteilung VII des BAPersBw integriert.

Dadurch ergeben sich neue Referatsbezeichnungen:

UA VII 2 Soziales Entschädigungsrecht

u.a. mit

VII 2.2 WDB Grundentscheidungen und Leistungen an aktive Soldaten

VII 2.3 Rentenleistungen / KOF

VII 2.4 Heil-/Krankenbehandlung , Orthopädische Versorgung

VII 2.5 Sozial-/Versorgungsmedizinischer Dienst



Der alte Bereich PA 3 - Abrechnung wird zu VII 3 Abrechnung

u.a.

VII 3.3    Heilfürsorgeabrechnung
« Letzte Änderung: 26. Juli 2020, 11:42:57 von LwPersFw »
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Griffin

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... @LwPersFw danke - wie stets - für Deine kompetente Antwort.

Eine Rücksprache mit BAPersBw ergab - wie von Dir bereits ausgeführt, besagte WDB-Nachuntersuchen sind grundsätzlich Einzelfallentscheidungen, welche der prüfende Arzt/ Gutachter trifft. Betroffene können hierzu jederzeit gern das BAPersBw kontaktieren und sich dort mit der Sachbearbeitung entsprechend ins Benehmen setzen.

Schöne Weihnachten allen Betroffenen & Forenmitgliedern!
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LwPersFw

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Noch grundsätzlich zur Einmalzahlung:

"Die einmalige Entschädigung steht allen Soldaten (BS, SaZ, Reservisten, FWDL) zu, wenn ein Einsatzunfall zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent führt.

Die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist hier inhaltsgleich mit dem Begriff Grad der Schädigungsfolgen (GdS) in einem Wehrdienstbeschädigungs- (WDB)-Anerkennungsverfahren ."


u.a. nachzulesen auf dieser Seite

https://www.angriff-auf-die-seele.de/cms/grundlagen/ptbs/369-einsatzversorgungs-verbesserungsgesetz-einsatzvverbg.html



Ergänzung:
Aus Drucksache 19/700  S. 94

Unterrichtung
durch den Wehrbeauftragten
Jahresbericht 2017 (59. Bericht)

"Einsatzversorgung

Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Entscheidungspraxis zur Gewährung der Einmalentschädigung weiterentwickelt.

Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung ist für die Bestimmung einer gegebenenfalls erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr relevant.

Maßgeblich sind jetzt der Zeitpunkt und insbesondere der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung.

Die einmalige Entschädigung wird nun regelmäßig gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

Die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht, beziehungsweise aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen, darf für die nächsten zwei Jahre keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erwarten lassen."

Zweite Voraussetzung ist weiterhin ein zu diesem Zeitpunkt bestehender GdS von mindestens 50, der auch rückwirkend festgestellt werden kann.


...............................................

Siehe auch Bereichserlass C-1463/14

« Letzte Änderung: 14. Juni 2020, 14:44:20 von LwPersFw »
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astra9247

  • Gast

Guten Tag,

ich bin bei der Suche auf diesen Beitrag gestoßen und berichte gern mein Verlauf:

Mir wurde ein GdS von 50 zwei Jahre rückwirkend anerkannt. Von allen Seiten wurde mir darauf gesagt, dass ich Anspruch auf eine Entschädigung nach §63 SVG habe.
Diese wurde mit Hilfe des Sozialdst beantragt. Nun bekam ich eine Antwort aus dem BmVG; die Zahlung wurde nicht veranlasst und das Verfahren ruhend gestellt.
Man ist hier der Auffassung, dass ich im August 2022 neu begutachtet werden soll um eine Dauerhaftigkeit festzustellen (Weder im Bescheid über die WDB noch im Gutachten ist von einer Neubegutachtung die Rede).
Hinzu kommt, dass meine Schutzfrist im März 2022 endet (Bereits um drei Jahre verlängert) und ich somit im August 2022 kein Soldat mehr bin und somit alles verliere und von Sozialhilfe leben muss.

Somit stehe ich mit dem Rücken zur Wand...
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LwPersFw

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Guten Tag,

ich bin bei der Suche auf diesen Beitrag gestoßen und berichte gern mein Verlauf:

Mir wurde ein GdS von 50 zwei Jahre rückwirkend anerkannt. Von allen Seiten wurde mir darauf gesagt, dass ich Anspruch auf eine Entschädigung nach §63 SVG habe.
Diese wurde mit Hilfe des Sozialdst beantragt. Nun bekam ich eine Antwort aus dem BmVG; die Zahlung wurde nicht veranlasst und das Verfahren ruhend gestellt.
Man ist hier der Auffassung, dass ich im August 2022 neu begutachtet werden soll um eine Dauerhaftigkeit festzustellen (Weder im Bescheid über die WDB noch im Gutachten ist von einer Neubegutachtung die Rede).
Hinzu kommt, dass meine Schutzfrist im März 2022 endet (Bereits um drei Jahre verlängert) und ich somit im August 2022 kein Soldat mehr bin und somit alles verliere und von Sozialhilfe leben muss.

Somit stehe ich mit dem Rücken zur Wand...

Wenn Sie der Meinung sind, dass das in BLAU Geschriebene auf Sie zutrifft/zutreffen könnte, legen Sie gegen das Schreiben des BMVg umgehend Widerspruch ein.
Nehmen Sie Bezug auf den Bericht des Wehrbeauftragten, zitieren Sie das Genannte und erläutern Sie, dass dies aus Ihrer Sicht bei Ihnen gegeben ist und Sie deshalb um Zahlung bitten.
Lassen Sie sich dazu wieder vom Sozialdienst beraten und helfen.

Beachten Sie auch dies:

Bereichserlass C-1463/14  "Nachuntersuchung bei anerkannter Wehrdienstbeschädigung"

"1 Grundsätze

101.
Unter Beachtung des § 45 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch X ist in allen Fällen, in denen ein
Ausgleich oder eine Grundrente nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) bzw. § 80 SVG in
Verbindung mit § 31 Bundesversorgungsgesetz gewährt wird, eine notwendige erste
Nachuntersuchung regelmäßig nach 18 Monaten durchzuführen bzw. zu veranlassen, mindestens
jedoch so rechtzeitig, dass der Verwaltungsakt ggf. noch zurückgenommen werden kann.

102.
Ausgenommen sind solche Versorgungsfälle, in denen das Wehrdienstverhältnis spätestens innerhalb
von zwei Jahren nach Erteilung des Bescheides über die Gewährung des laufenden Ausgleichs endet.

103.
In allen übrigen Fällen, in denen die empfohlene Nachuntersuchungsfrist kürzer oder länger
als 2 Jahre ist, ist die Nachuntersuchung sechs Monate vor dem in der versorgungsmedizinischen
Bewertung empfohlenen Zeitpunkt zu veranlassen.

2 Klarstellung

104.
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass eine ärztliche Nachuntersuchung von Amts
wegen im Allgemeinen unterbleiben soll, wenn der Gesamtbefund feststeht und mit einer wesentlichen
Änderung der Schädigungsfolgen nach ihrer Art und dem bisherigen Verlauf nicht mehr zu rechnen ist.


3 Anlagen

3.1 Bezugsjournal

(Nr.) Bezugsdokumente Titel

1. §§ 80, 85 SVG Soldatenversorgungsgesetz
2. § 45 SGB I Erstes Buch Sozialgesetzbuch"






Zur Schutzzeit

Sind Sie denn bereits in der Phase der beruflichen Qualifizierung ?
Wenn ja ... wo stehen Sie damit ?

« Letzte Änderung: 01. November 2020, 09:29:26 von LwPersFw »
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astra9247

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Guten Tag,

zunächst vielen Dank für die Antwort.

Ich habe auf den Bericht des Wehrbeauftragten verwiesen und diesen, sowie den Beauftragten PTBS eingeschaltet.
Weiter habe ich mich an einen renommierten Rechtsanwalt gewandt um hier Unterstützung zu bekommen, da ich persönlich nicht in der Lage bin hier für mein Recht zu kämpfen.



Zur Schutzzeit

Sind Sie denn bereits in der Phase der beruflichen Qualifizierung ?
Wenn ja ... wo stehen Sie damit ?

"Leider" (muss ich aus heutiger Sicht sagen) habe ich, in mehreren Anläufen, eine berufliche Qualifikation erreicht. Diese habe ich im September 2015 abgeschlossen. (Einen höheren Bildungsabschluss)
Mein Ziel war es immer wieder auf die Beine zu kommen und so normal wie möglich weiter zu leben gern auch außerhalb der BW.
Durch Suizid eines mir sehr nahen Kameraden verschlimmerte sich mein gesundheitlicher Zustand sehr, ich blieb bei der BW und stellte einen Antrag auf Übernahme zum BS.
Auch hier musste ich viel Leid ertragen, ich kämpfte mich zurück in den Dienst wurde dann aber auf einen Dienstposten in eine Einsatzkompanie versetzt, dieser Umstand (und die lange Fahrzeit zur Dienststelle) führten mich zurück in die "Dunkelheit". Ein neuer Anlauf wurde angestrebt, leider wieder in einer Einsatzkompanie, hier war ich dann sogar Mobbing ausgesetzt und wollte und konnte nicht mehr. Nur durch professionelle Hilfe konnte ich weiter machen. Nach einer IPR-Sitzung wurde mir ein Dienstposten mit Wechsel der Tätigkeit und TSK in Aussicht gestellt.
Erneut Zuversicht und Hoffnung Dienst leisten zu können, leider erneut Rückschläge; der Dienstposten erfordert eine Ü2, welche beantragt werden muss. Somit musste ich nach einem Monat Hamburger-Modell die Eingliederung abbrechen, da ich den Standort ohne Ü nicht betreten darf... Auf den Abschluss der Ü warte ich nunmehr ein Jahr...

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Ralf

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Zum Betreten eines StO mit besonderer Sicherheit erfordert es keine abgeschlossene, sondern eine eingeleitete SÜ.
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Helft mit, dass es so bleibt.

Griffin

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.. @astra9247

Ich kann dir mitteilen, dass in einem ähnlich gelagertem Fall - ...GdS 50 Anerkennung 3 Jahre rückwirkend und mit der Perspektive in 2 Jahren eine erneute Begutachtung empfohlen... - die Einmalzahlung prompt erfolgte. Allerdings erfolgte hier die Beantragung und Verfahrungsführung via einschlägigem Rechtsbeistand.

Die Rechtssprechung - wie in diesem Forum wiederholt zitiert - ist grundsätzlich klar. Wird ein GdS für mind. 2 Jahre in die Zukunft/ perpektivisch gestellt, sollte einer Einmalzahlung grundsätzlich nichts im Wege stehen. Spätestens ein tendeziell ehr lohnender Rechtsstreit kann dies final für dich klären.

Auch dient eine solche Zahlung nicht deinem künftigen Überleben oder als Vermeidung von Transferleistungen. Hierfür gibt andere/ weitere Entschädigungsoptionen wie Berufsschadenausgleich usw. Hierzu sollte dich dein renomierter RA bestens beraten können.

Viel Erfolg und Kraft !!
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LwPersFw

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Um @Griffin zu ergänzen...

u.a. Mögliche Leistungen, wenn das Dienstverhältnis doch beendet werden sollte:

2.4.3.2  Wesentliche Leistungen  (teils  einkommensabhängig)  nach  Beendigung des  Dienstverhältnisses
•  Freie  Heilbehandlung  für  Schädigungsfolgen,
•  Grundrente nach §§ 30 Abs. 1 und 31 des Bundesversorgungsgesetzes je nach dem Grad der Schädigungsfolgen,•  Schwerstbeschädigtenzulage  nach § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsge setzes  bei  außergewöhnlich  schwerem  Körperschaden  je  nach  Schwere  der Schädigung,
•  Ausgleichsrente  nach § 32 des Bundesversorgungsgesetzes für Schwerbe schädigte mit geringen Einkünften nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
•  Pflegezulage  nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes bei Hilflosigkeit je nach  Schwere der Pflegebedürftigkeit,
•  Berufsschadensausgleich  nach § 30 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in  individueller  Höhe  zur  Abgeltung  wirtschaftlicher  Folgen  (=  42,5  v.H.  des  Einkommensverlustes),
•  Leistungen  zur  beruflichen  Rehabilitation,
•  Geldleistungen  der  Wohnungshilfe  nach § 27c des Bundesversorgungsge setzes  zur  Beschaffung  oder  zur  Herstellung  behindertengerechten  Wohn raumes (bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50).

Unabhängig von der Thematik BS...

Lassen Sie sich dazu umfassend und frühzeitig vom Sozialdienst beraten und bei Beantragung der Leistungen unterstützen!

Broschüre



Zum Punkt BS

Auf Grund Ihrer psychischen Verfassung scheint es doch angebracht,
sich einen Dienstposten/-ort zu suchen ... wo es "ruhig" zugeht und
auch keine besonderen Voraussetzungen erfüllt sein müssen...

Also nichts mit Einsatzbezug, keine SÜ, etc.

Platt gesagt ... z.B. eine Bürotätigkeit.

Hier würde ich mit der ZALK nach einer entsprechenden Lösung suchen.
Dies kann aber auch bedeuten, dass Sie Kompromisse eingehen müssen.
Dafür hätten Sie aber die Sicherheit des BS.

Auch hier würde ich ein 8-Augen-Gespräch ZALK, Sie, Sozialdienst, Arzt empfehlen.

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Michael72

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.. @astra9247

Ich kann dir mitteilen, dass in einem ähnlich gelagertem Fall - ...GdS 50 Anerkennung 3 Jahre rückwirkend und mit der Perspektive in 2 Jahren eine erneute Begutachtung empfohlen... - die Einmalzahlung prompt erfolgte. Allerdings erfolgte hier die Beantragung und Verfahrungsführung via einschlägigem Rechtsbeistand.

Die Rechtssprechung - wie in diesem Forum wiederholt zitiert - ist grundsätzlich klar. Wird ein GdS für mind. 2 Jahre in die Zukunft/ perpektivisch gestellt, sollte einer Einmalzahlung grundsätzlich nichts im Wege stehen. Spätestens ein tendeziell ehr lohnender Rechtsstreit kann dies final für dich klären.

Auch dient eine solche Zahlung nicht deinem künftigen Überleben oder als Vermeidung von Transferleistungen. Hierfür gibt andere/ weitere Entschädigungsoptionen wie Berufsschadenausgleich usw. Hierzu sollte dich dein renomierter RA bestens beraten können.

Viel Erfolg und Kraft !!

Folgende Konstellation:
Einsatzunfall 2009 psychoreaktive Störung
WDB mit GDS 50 Rückwirkend 10/2018 anerkannt, da erst da erkannt.
DZE 01/2020 wegen DU Ursache WDB.
Im Bescheid steht, dass eine Nachuntersuchung 2023 erfolgen soll, da eine Besserung der Gesundheit erwartet wird.
Scheidet eine einmalige Entschädigung nun aus? Oder sollte man trotzdem einen Antrag stellen?
Mfg Michael


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LwPersFw

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Folgende Konstellation:
Einsatzunfall 2009 psychoreaktive Störung
WDB mit GDS 50 Rückwirkend 10/2018 anerkannt, da erst da erkannt.
DZE 01/2020 wegen DU Ursache WDB.
Im Bescheid steht, dass eine Nachuntersuchung 2023 erfolgen soll, da eine Besserung der Gesundheit erwartet wird.
Scheidet eine einmalige Entschädigung nun aus? Oder sollte man trotzdem einen Antrag stellen?
Mfg Michael


Die entscheidende Frage ist ja, ob dies auf Sie zutrifft:

"Die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht, beziehungsweise aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen, darf für die nächsten zwei Jahre keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erwarten lassen."
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astra9247

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Beachten Sie auch dies:

Bereichserlass C-1463/14  "Nachuntersuchung bei anerkannter Wehrdienstbeschädigung"

"1 Grundsätze

101.
Unter Beachtung des § 45 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch X ist in allen Fällen, in denen ein
Ausgleich oder eine Grundrente nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) bzw. § 80 SVG in
Verbindung mit § 31 Bundesversorgungsgesetz gewährt wird, eine notwendige erste
Nachuntersuchung regelmäßig nach 18 Monaten durchzuführen bzw. zu veranlassen, mindestens
jedoch so rechtzeitig, dass der Verwaltungsakt ggf. noch zurückgenommen werden kann.

102.
Ausgenommen sind solche Versorgungsfälle, in denen das Wehrdienstverhältnis spätestens innerhalb
von zwei Jahren nach Erteilung des Bescheides über die Gewährung des laufenden Ausgleichs endet.

103.
In allen übrigen Fällen, in denen die empfohlene Nachuntersuchungsfrist kürzer oder länger
als 2 Jahre ist, ist die Nachuntersuchung sechs Monate vor dem in der versorgungsmedizinischen
Bewertung empfohlenen Zeitpunkt zu veranlassen.

2 Klarstellung

104.
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass eine ärztliche Nachuntersuchung von Amts
wegen im Allgemeinen unterbleiben soll, wenn der Gesamtbefund feststeht und mit einer wesentlichen
Änderung der Schädigungsfolgen nach ihrer Art und dem bisherigen Verlauf nicht mehr zu rechnen ist.


3 Anlagen

3.1 Bezugsjournal

(Nr.) Bezugsdokumente Titel

1. §§ 80, 85 SVG Soldatenversorgungsgesetz
2. § 45 SGB I Erstes Buch Sozialgesetzbuch"






Ist es möglich diesen Erlass zu bekommen?

Ich könnte inzwischen an eine Kopie des Gutachten gelangen.

Hier steht:

...
Eine Nachuntersuchung vor dem Hintergrunddes bisher insgesamt progredienten Verlaufen und der zahlreichen Untersuchungen und Explorationen, die sich zusätzlich extrem belastend auswirken, erscheint hinsichtlich der Chronifizierung nicht notwendig, eine wesentliche Verbesserung innerhalb der nächsten zumindest drei Jahre nicht wahrscheinlich.
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