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Autor Thema: Kindergeld Bundeswehr  (Gelesen 16213 mal)

Alina94

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Kindergeld Bundeswehr
« am: 29. August 2017, 11:56:35 »

Schönen guten Tag,
ich habe da mal eine kurze Frage.
Undzwar mein Mann und ich haben geheiratet  und dadurch soll er nun das Kindergeld unserer gemeinsamen Tochter bekommen.
Nach meinen Anruf bei meiner jetzigen Kindergeldkasse wurde ich sehr unfreundlich darauf hingewiesen das diese nicht mehr für unsere Tochter zuständig sind und ich mich an die Bundeswehr wenden soll.
Nun ist meine Frage an Wen kann ich mich den wenden damit Ich überhaupt eine Ahnung bekomme wie das abläuft was man dafür brauch etc.
Mein Mann war schon beim Personal Menschen ( ich nenne ihn jetzt einfach mal so) hat aber nicht dadran gedacht auch wegen den Kindergeld nachzufragen.
Ich würde mich sehr über Ihre Hilfe freuen.

Mfg Alina
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Andi

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Antw:Kindergeld Bundeswehr
« Antwort #1 am: 29. August 2017, 11:59:07 »

Mein Mann war schon beim Personal Menschen ( ich nenne ihn jetzt einfach mal so) hat aber nicht dadran gedacht auch wegen den Kindergeld nachzufragen.

Dann muss er das logischer Weise mal machen...
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the rest is silence...

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Helft mit, dass es so bleiben kann.

tank1911

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Antw:Kindergeld Bundeswehr
« Antwort #2 am: 29. August 2017, 12:46:59 »

Über den "Lohnnachweis" Ihres Mannes finden Sie raus, welche Außenstelle des BVA für Ihren Mann zuständig ist. An diese Stelle schicken Sie/ Ihr Mann den ausgefüllten Antrag, welchen Sie über nachfolgenden Link beziehen können: www.bva.bund.de
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LwPersFw

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Antw:Kindergeld Bundeswehr
« Antwort #4 am: 30. August 2017, 13:02:26 »

Servus aus München!

Bitte vor Versendung irgendwelcher Anträge den zuständigen Bezügerechner anrufen.

Dieser kann genau sagen welche Bundesfamilienkasse beim BVA zuständig ist. Nicht jede Außenstelle des BVA hat noch eine Familienkasse im Haus - wir in München haben zum Beispiel keine!
So gehen Unterlagen nur unnötig lange Wege und vielleicht auch verloren.

LG
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LwPersFw

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Antw:Kindergeld Bundeswehr
« Antwort #5 am: 01. September 2017, 20:38:13 »


Nicht jede Außenstelle des BVA hat noch eine Familienkasse im Haus - wir in München haben zum Beispiel keine!


Unter dem o.g. Link zu den Ansprechpartnern findet sich unter "Standort München" der Verweis zu den neu zuständigen FamKassen und Bearbeitern.
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M05W12S69

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Antw:Kindergeld Bundeswehr
« Antwort #6 am: 04. September 2017, 21:13:32 »

Auch wenn man bei der Bundeswehr beschäftigt ist, kann das Kindergeld weiter wie bisher über die Familienkasse ausgezahlt werden - so ist es zumindest in meinem Fall geregelt, daher ist die Aussage der Familienkasse so wohl nicht ganz korrekt gewesen...
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Bezügerechnerin

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Antw:Kindergeld Bundeswehr
« Antwort #7 am: 05. September 2017, 08:47:49 »

Auch wenn man bei der Bundeswehr beschäftigt ist, kann das Kindergeld weiter wie bisher über die Familienkasse ausgezahlt werden

So leider nicht richtig.
Für die Zahlung von Kindergeld an  Angehörige des öffentlichen Dienstest, ganz gleich ob Angestellter, Beamter oder Soldat ist der Dienstherr zuständig. Siehe § 72 Absatz 1 EStG.  :) (Eine Ausnahme gilt nur wenn das Dienst-/Arbeitsverhältnis voraussichtlich nicht länger als 6 Monate andauern wird - bei einer Eignungsübung zum Beispiel)

Tritt der Kindergeldberechtigte in ein solches Dienstverhältnis und hat zuvor Kindergeld von einer zivilen Familienkasse (Agentur für Arbeit) bezogen, erfolgt ein Zuständigkeitswechsel.
Gleiches gilt wenn das Kindergeld von einer zivilen FamK an z.B. die Kindsmutter gezahlt wurde und nun, wie im Fall von Alina, ein anderer Berechtigter das Kindergeld erhalten soll. Hier erfolgt nicht nur ein *Berechtigtenwechsel* sondern auch ein *Zuständigkeitswechsel*.

LG
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Maj a.D.

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Antw:Kindergeld Bundeswehr
« Antwort #8 am: 05. September 2017, 09:43:24 »

Da muss ich der werten Bezügerechnerin aus praktischer Erfahrung widersprechen.

ich schildere mal meinen persönlichen Ablauf von 2003 mit Geburt des ersten Kindes bis aktuell diese Woche:

Kind 1 und 2 geboren vor der Heirat --> Anmeldung bei der örtlichen Familienkasse und als Anspruchsberechtigter die Lebensgefährtin und Überweisung des Kindergeldes auf deren Konto; Familienzuschlag für die beiden Kinder, da gemeinsamer Hauptwohnsitz, über Besoldungsstelle bezogen.

Heirat --> Änderung des Familienzuschlages

Kind 3 geboren nach der Heirat --> wiederum Antrag an Familienkasse und weiterer Bezug des Kindergeldes für drei Kinder auf das Konto der (jetzt) Ehefrau. Familienzuschlag für Kind 3 von der Besoldungsstelle.

Mittlerweile bin ich a.D. und meine Bezüge kommen von der Versorgungsstelle (hier: Zoll in Stuttgart).

Vor einigen Wochen Aufnahme eines Pflegekindes als Dauerpflege in die Familie; daraus resultiert Kindergeldanspruch und Anspruch auf Familienzuschlag für dieses Kind. Kindergeld beantragt bei örtlicher Familienkasse und Familienzuschlag bei Versorgungsstelle (wie gehabt). Auf Anfrage, warum mit dem September Gehalt noch kein Familienzuschlag ausbezahlt werden konnte, kam die Antwort, dass der Bescheid der Familienkasse über das Kindergeld noch nicht vorliegt, sobald dieser kommt, bekomme ich den Familienzuschlag (rückwirkend zum Aufnahmetag) und meine Frau das Kindergeld für alle 4 Kinder (leibliche und Pflegekind), ebenfalls mit Rückwirkung.

Es gab und gibt keinerlei Probleme und Rückfragen seitens Familienkasse und Versorgungsstelle (und früher Besoldungsstelle), warum wir dies so machen.


Hinweis: ein kleines Problem am Rande stellt die Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden bei Kindern unter zwölf Jahren dar, da gemäß Erlass die Zahlung des Kindergeldes durch die Besoldungsstelle die Begründung für die Genehmigung ist.
In der Praxis haben über die Jahre hinweg meine unterschiedlichen DV in den Ämtern / Divisionen, in denen ich tätig war 50% : 50% entschieden. Mal nach den exakten Worten des Erlasses, mal nach dem Sinn (Kindergeldbezug ja, wer bezahlt letztlich egal). Also hat meine wöchentliche Dienstzeit in den letzten Verwendungen munter zwischen 40 und 41 Stunden gewechselt, da die Reduzierung jeweils nur bis zur nächsten Versetzung gültig ist und dann neu beim DV, meist ein CdS, beantragt werden muss. In meinen Verwendungen in der Truppe hat sich diese Frage nicht gestellt, da hier ja keine Zeiterfassung erfolgte. Zur heutigen Regelung in der Truppe kann ich als a.D. keine Aussage mehr treffen.
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Antw:Kindergeld Bundeswehr
« Antwort #9 am: 05. September 2017, 10:40:30 »

Kind 1 und 2 geboren vor der Heirat --> Anmeldung bei der örtlichen Familienkasse und als Anspruchsberechtigter die Lebensgefährtin und Überweisung des Kindergeldes auf deren Konto;

Kind 3 geboren nach der Heirat --> wiederum Antrag an Familienkasse und weiterer Bezug des Kindergeldes für drei Kinder auf das Konto der (jetzt) Ehefrau.


Ist denn die Ehegattin/Mutter der Kinder selbst im öD?
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Maj a.D.

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Antw:Kindergeld Bundeswehr
« Antwort #10 am: 05. September 2017, 10:59:32 »

Nein, war die meiste Zeit und ist auch aktuell Selbstständig. Nur kurze Unterbrechungen durch Elternzeit und vorübergehende sozialversicherungspflichtig Tätigkeit.
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Antw:Kindergeld Bundeswehr
« Antwort #11 am: 05. September 2017, 11:05:42 »

Mein Beitrag und auch der Gesetzestext wurde demnach falsch verstanden.

Man muss zwischen Kindergeld und Familienzuschlag unterscheiden:

Ich schließe aus der Formulierung dass die Mutter der Kinder nicht selbst in einem Dienstverhältnis steht.
Demnach beantragte die Mutter das Kindergeld über eine zivile Familienkasse. So wohl auch geschehen. Dies ist auch richtig.

Der Vater (hier: Soldat/Versorgungsempfänger) könnte, da er ebenso grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld hat, selbst das Kindergeld beantragen. Tut er dies, muss das allerdings über den Dienstherrn erfolgen. Am EStG ist nicht zu rütteln und eine etwaiger Bescheid über die Festsetzung der Zahlung von Kindergeld einer unzuständigen Behörde sogar nichtig....

Der Familienzuschlag wird immer an die Person gezahlt die auch das Kindergeld für betreffendes Kind erhält.
Hat der Kindergeldempfänger (hier: die Kindsmutter) selbst keinen Anspruch auf Familienzuschlag, so wird der Familienzuschlag an eine andere grundsätzlich kindergeldberechtigte Person gezahlt (hier: der Kindsvater.)

Niemand kann vorschreiben welcher Elternteil das Kindergeld beantragt. Die Eltern müssen sich nur einigen. Die zuständige Stelle/Behörde ist jedoch klar gesetzlich geregelt.

Anspruchsberechtigter ohne Arbeitsverhältnis oder in der freien Wirtschaft ---> zivile Familienkasse
Anspruchsberechtigter nach (§ 72 Absatz 1 EStG) also im öD ----> Dienstherr

Die oben geschilderte Konstellation ist die Regel und stellt keinen Nachteil dar. Die einzige *Schwierigkeit* stellt die evtl. längere Bearbeitungszeit der Gewährung von Familienzuschlag dar, denn es ist zwingend erforderlich dass ein aktueller Bescheid über die Festsetzung des Kindergeldes vorliegt.
Diese Bearbeitungszeit entfällt wenn der Soldat selbst das Kindergeld bezieht. Die entsprechende Eingabe der Gewährung des Kindergeldes im Abrechnungssystem durch den Dienstherrn (z.B. Bundesfamilienkasse beim BVA) ist für die Besoldungs-/Versorgungsstelle unmittelbar einsehbar. So wird das Kindergeld und der Familienzuschlag für das Kind meist im selben Monat zur Zahlung aufgenommen.

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Antw:Kindergeld Bundeswehr
« Antwort #12 am: 05. September 2017, 11:55:50 »

Da muss ich der werten Bezügerechnerin aus praktischer Erfahrung widersprechen.

Da das ja kein Widerspruch war, sondern die Schilderung eines Sachverhaltes der genau den gesetzlichen Vorgaben entspricht,
will ich mal nicht so sein. ;)
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Maj a.D.

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Antw:Kindergeld Bundeswehr
« Antwort #13 am: 05. September 2017, 11:57:42 »

Da muss ich der werten Bezügerechnerin aus praktischer Erfahrung widersprechen.

Da das ja kein Widerspruch war, sondern die Schilderung eines Sachverhaltes der genau den gesetzlichen Vorgaben entspricht,
will ich mal nicht so sein. ;)

D'accord :-)
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