Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 16. April 2024, 08:19:44
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)  (Gelesen 31118 mal)

Andi

  • Militärsheriff
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 10.635
Antw:Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)
« Antwort #15 am: 31. August 2017, 14:14:22 »

Auf diese Meinung kann er sich aber nicht verlassen. Da hat sich schon so mancher umgeschaut, bei dem z.B. Führerscheinlehrgänge als Fachausbildung berechnet wurden.
Auch der Verweis auf die Regelung ist für den Soldaten selber nicht wirklich ein zwingend erhellender Hinweis. Da bringt nur der gestellte Antrag und der entsprechende Bescheid etwas.
Gespeichert
the rest is silence...

Bundeswehrforum.de - Seit 19 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann.

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.733
Antw:Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)
« Antwort #16 am: 31. August 2017, 15:48:15 »


Auch der Verweis auf die Regelung ist für den Soldaten selber nicht wirklich ein zwingend erhellender Hinweis. Da bringt nur der gestellte Antrag und der entsprechende Bescheid etwas.


Zumindest findet er dort die Definition was eine Fachausbildung ist.

Und ... "Für die Entscheidungen, ob ein Studium oder eine Fachausbildung im Sinne dieser
Regelung vorliegt und ob eine besondere Härte im Sinne des § 46 Absatz 6 SG gegeben ist, sind die
personalbearbeitenden Stellen zuständig."
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Andi

  • Militärsheriff
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 10.635
Antw:Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)
« Antwort #17 am: 31. August 2017, 16:21:30 »

Stimmt. Erfahrungsgemäß ist bei vielen Soldaten aber dann am Ende der Wunsch der Vater der Selbsteinschätzung.
Sollte jetzt auch keine Kritik daran sein, dass du die Quelle genannt hast, im Gegenteil. Das war auch für mich interessant.
Habe es mittlerweile aber leider schon recht häufig erlebt, dass - für den einzelnen Soldaten überraschend - dann mit Genehmigung der Elternzeit auch direkt die Neufestsetzung der Dienstzeit kam... ;)
Gespeichert
the rest is silence...

Bundeswehrforum.de - Seit 19 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann.

FoxtrotUniform

  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1.531
Antw:Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)
« Antwort #18 am: 31. August 2017, 17:36:58 »

Ebenso steht grundlegend die Frage im Raum, ob für die ATB der Entlassung bereits jetzt zugestimmt würde. Dazu müsste man mal in den zitieren Regelungen stöbern.

(PS: Eine aktivierte Editierfunktion wäre für meine gelegentlichen Vergewaltigungen an der deutschen Sprache tatsächlich eine schöne Sache. Zum Beispiel indem der vorherige Text noch anzeigbar und der Beitrag nicht löschbar wäre.)
Gespeichert
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

Ralf

  • Personaler
  • Global Moderator
  • *****
  • Online Online
  • Beiträge: 22.011
Antw:Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)
« Antwort #19 am: 31. August 2017, 19:39:53 »

Zitat
Ebenso steht grundlegend die Frage im Raum, ob für die ATB der Entlassung bereits jetzt zugestimmt würde.
Der Entlassung muss doch nicht zugestimmt werden.
Gespeichert
Bundeswehrforum.de - Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

Rollo83

  • Mitglied der Krabbelgruppe
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 5.229
Antw:Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)
« Antwort #20 am: 02. September 2017, 09:40:02 »

Aus welchem Grund kann der Berufsoffizier eigentlich seine Entlassung erst nach dem 6. Dienstjahr als Offizier beantragen auch wenn er KEIN Studium/Fachausbildung genossen hat ?

Liegt das an der etwas längeren militärischen Ausbildung im Gegensatz zum Feldwebel?

Hat man denn nach den 6 Jahren einen Rechtsanspruch auf Entlassung wenn man diese beantragt?

Kann man dann zB Entlassung zum Zeitpunkt X beantragen und direkt im Anschluss zB zum Zoll/Feuerwehr/Polizei/Verwaltung usw. wechseln?
Gespeichert

Andi

  • Militärsheriff
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 10.635
Antw:Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)
« Antwort #21 am: 02. September 2017, 10:22:23 »

Aus welchem Grund kann der Berufsoffizier eigentlich seine Entlassung erst nach dem 6. Dienstjahr als Offizier beantragen auch wenn er KEIN Studium/Fachausbildung genossen hat ?

Weil der Gesetzgeber das so will.

Hat man denn nach den 6 Jahren einen Rechtsanspruch auf Entlassung wenn man diese beantragt?

Man beantragt ja nicht, man "verlangt" die Entlassung. Die Bundeswehr hat dann maximal 3 Monate dich entlassen.
Die sechs Jahre können im Normalfall auch eher ein Problem für Fachdienstoffiziere werden. Aber man muss sie halt im Hinterkopf haben.

Kann man dann zB Entlassung zum Zeitpunkt X beantragen und direkt im Anschluss zB zum Zoll/Feuerwehr/Polizei/Verwaltung usw. wechseln?

Natürlich - wenn die sechs Jahre nicht im Weg stehen. Ansonsten siehe Soldatengesetz: Da steht etwas zur Ernennung von Soldaten zu Beamten. Entlassung verlangen und dann als Beamter zu einem anderen Dienstherren gehen halte ich für dumm - da können viele Ansprüche verloren gehen. Direkt aus dem Dienst als Soldat einen Dienstherrenwechsel zu machen wäre schlauer - das geht auch in den sechs Jahren und gegen jeden dienstlichen Bedarf, da der Gesetzgeber ja ins Gesetz geschrieben hat, dass die Bundeswehr dem zustimmen muss.

Gruß Andi
Gespeichert
the rest is silence...

Bundeswehrforum.de - Seit 19 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann.

Rollo83

  • Mitglied der Krabbelgruppe
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 5.229
Antw:Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)
« Antwort #22 am: 02. September 2017, 11:18:43 »

Danke für die Infos, da ist definitiv einiges interessantes für mich dabei.

Ich bin ja OffzMilFD. Denke aber jetzt konkret nicht über eine Entlassung nach ich sondiere eher meine Möglichkeiten da mein Dienstposten hoch dotiert wird und ich diesen verlassen muss/darf.


Du beziehst dich bestimmt auf SG 46 (3a): "Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. ..."

Wenn man zur Polizei/Zoll/Feuerwehr/Verwaltung usw. wechselt wird man ja zunächst Beamter auf Probe und nicht direkter Beamter. Im SG steht aber explizit Beamter oder nehm ich das jetzt zu genau.
Denn sonst macht der Absatz eigentlich wenig wenn der Beamte auf Probe nicht inclusive ist.

Das heißt bei einer Zusage auf eine Stell beim Zoll muss der Offizier dies seinem Dienstherrn mitteilen und ist dann zu dem Tag zu entlassen an dem er bei dem neuen Dienstherr Beamter auf Probe wird ?
Gespeichert

wolverine

  • Foren Linksverdreher
  • Administrator
  • ******
  • Offline Offline
  • Beiträge: 19.698
Antw:Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)
« Antwort #23 am: 02. September 2017, 12:03:12 »

Der Beamte auf Probe ist doch auch Beamter.
Gespeichert
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

Rollo83

  • Mitglied der Krabbelgruppe
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 5.229
Antw:Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)
« Antwort #24 am: 02. September 2017, 12:26:48 »

Bin da nicht so bewandert wie weit sich das unterscheiden zwischen Beamter und Beamter auf Probe aber im Prinzip seh ich das auch so.
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.733
Antw:Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)
« Antwort #25 am: 02. September 2017, 12:32:53 »

Der Dienstherrenwechsel ist ein sehr komplexes Thema.

Wer dieses im Auge hat, muss sich sehr intensiv mit allen Gesetzen, Erlassen, Verordnungen, etc. beschäftigen, die im jeweiligen Einzelfall zur Anwendung kommen können.

Beispiel:

"§ 2 VersLastStV – Dienstherrenwechsel

1Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in einem Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem in § 1 genannten Dienstherrn steht, bei diesem Dienstherrn ausscheidet und in ein Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem anderen, in § 1 genannten Dienstherrn tritt.2 Ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. 3Für landes- und bundesinterne Dienstherrenwechsel gilt der Staatsvertrag nur, wenn dies gesetzlich bestimmt ist."



"§ 3 VersLastStV – Voraussetzungen

(1) Eine Versorgungslastenteilung findet bei einem Dienstherrenwechsel statt, wenn der abgebende Dienstherr dem Dienstherrenwechsel zugestimmt hat und zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt keine zeitliche Unterbrechung liegt.

(2) 1Die Zustimmung muss vor dem Wirksamwerden des Dienstherrenwechsels schriftlich gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn erklärt werden. 2 Sie darf nur aus dienstlichen Gründen verweigert werden.

(3) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Professorinnen und Professoren beim abgebenden Dienstherrn eine Dienstzeit von drei Jahren abgeleistet haben, wenn Beamtinnen und Beamten auf Zeit oder Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Ablauf ihrer Dienst- oder Amtszeit bei einem neuen Dienstherrn eintreten oder wenn eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses ist.

(4) Eine zeitliche Unterbrechung ist unschädlich, wenn Personen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung übernommen werden und keine Nachversicherung durchgeführt wurde."




Oder


"Durchführungshinweise zum Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln
(Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag)

RdErl. d. Finanzministeriums - B 3010 – 107b - IV C 1 - v. 9.12.2010

Der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Für landesinterne Dienstherrenwechsel gilt weiterhin das Versorgungslastenverteilungsgesetz (VLVG).

Zur Durchführung und einheitlichen Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gebe ich die folgenden Hinweise:

A
Staatsvertrag

I.
Anwendungsbereich

1
§ 1 Geltungsbereich

Der Staatsvertrag findet auf alle Dienstherren im Bundesgebiet Anwendung, also für den Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und sonstige, unter der Aufsicht des Bundes und der Länder stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit.

Nicht erfasst werden Wechsel aus und in den Dienst der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände (vgl. § 135 Beamtenrechtsrahmengesetz). Insoweit sind und bleiben vertragliche Vereinbarungen zulässig.

2
§ 2 Dienstherrenwechsel

2.1
Persönlicher Anwendungsbereich

Satz 1 benennt allgemein den Dienstherrenwechsel von Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen bzw. in ein solches treten, und bezieht somit über den bisherigen Anwendungsbereich des § 107b Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) hinaus auch Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten auf Probe, Richterinnen und Richtern auf Probe sowie Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten auf Zeit wie z. B. kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte mit ein.

Ferner werden in Satz 1 Dienstherrenwechsel von Personen, die in einem Soldatenverhältnis stehen bzw. in ein solches treten, aufgeführt. Dadurch wird zum einen der Personenkreis der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten abweichend von der bisherigen Rechtslage, die einen Verweis des § 92b Soldatenversorgungsgesetz (SVG) auf § 107b BeamtVG vorsah, nunmehr unmittelbar erfasst. Zum anderen werden Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in die Regelung zur Versorgungslastenteilung einbezogen. Der Personenkreis der Grundwehrdienst- und freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistenden wird von den Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages nicht erfasst.

Ausgenommen sind nach Satz 2 ferner Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten, die beim abgebenden Dienstherrn in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf stehen."



http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/BMI-D4-20101222-SF-A001.htm
« Letzte Änderung: 02. September 2017, 14:45:44 von LwPersFw »
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Rollo83

  • Mitglied der Krabbelgruppe
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 5.229
Antw:Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)
« Antwort #26 am: 02. September 2017, 13:49:05 »

Also kann der Dienstherr Bundesweher NEIN sagen wenn der Offizier zB in einer Mangelverwendung ist und dort kein dienstliches Interesse gegeben ist den Offizier ziehen zu lassen?

Dann bestände wieder nur die Möglichkeit seine Entlassung zu verlangen und dies ist erst nach dem 6.Dienstjahr als Offizier möglich. 
Gespeichert

F_K

  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 20.767
Antw:Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)
« Antwort #27 am: 02. September 2017, 14:00:53 »

Es geht da z. B. um die Höhe der Pension.
Bei Entlassung gibt es keine  ...
Gespeichert

Rollo83

  • Mitglied der Krabbelgruppe
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 5.229
Antw:Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)
« Antwort #28 am: 02. September 2017, 14:46:36 »

Das ist klar aber wenn man in ein anderes Beamtenverhältnis wechselt wie zB Zoll ist man ja dort wieder Pensionsberechtigt.
Gespeichert

F_K

  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 20.767
Antw:Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)
« Antwort #29 am: 02. September 2017, 15:09:17 »

Ja, schon - aber die Höhe der Pension ist von der Dienstzeit abhängig, die wird beim Zoll ja dann ja nicht "voll" werden.
Gespeichert
 

© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de