Also kann der Dienstherr Bundesweher NEIN sagen wenn der Offizier zB in einer Mangelverwendung ist und dort kein dienstliches Interesse gegeben ist den Offizier ziehen zu lassen?
Dann bestände wieder nur die Möglichkeit seine Entlassung zu verlangen und dies ist erst nach dem 6.Dienstjahr als Offizier möglich.
Siehe den 46 Abs 3a im SG:
"(3a)
Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird.
Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
( ... )
Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat.
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte.
Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden."Beim Lesen des Gesetzestextes müssen die Abschnitte 3 und 3a des 46 strikt getrennt werden !
Ja, im 3a Satz 1 steht, das der BS entlassen ist, wenn er zum Beamten ernannt wird.
Aber im 3a steht eben auch, dass Satz 1 nicht gilt, wenn das BMVg nicht zustimmt.
Die Zustimmung ist aber zu erteilen,
sobald der BS die Bedingungen des
Absatz 3 erfüllt hat... weil der BS dann sowieso entlassen werden muss.
Auch muss man klar trennen zwischen
+ Dienstherrenwechsel im Sinne der Gesetze
+ Entlassung aus der Bw auf eigenen Antrag und dann Neueinstellung z.B. beim Zoll
Wer dann bei einer Bundesbehörde neu eingestellt würde, für den gilt ja:
"
Bundesbesoldungsgesetz
§ 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt:
1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,"Und
"
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat."