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Autor Thema: Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)  (Gelesen 31147 mal)

LwPersFw

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Antw:Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)
« Antwort #30 am: 02. September 2017, 15:09:52 »

Also kann der Dienstherr Bundesweher NEIN sagen wenn der Offizier zB in einer Mangelverwendung ist und dort kein dienstliches Interesse gegeben ist den Offizier ziehen zu lassen?

Dann bestände wieder nur die Möglichkeit seine Entlassung zu verlangen und dies ist erst nach dem 6.Dienstjahr als Offizier möglich.

Siehe den 46 Abs 3a im SG:

"(3a)
Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird.
Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag.

Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

( ... )

Satz 1
gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat.

Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte.

Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden."



Beim Lesen des Gesetzestextes müssen die Abschnitte 3 und 3a des 46 strikt getrennt werden !

Ja, im 3a Satz 1 steht, das der BS entlassen ist, wenn er zum Beamten ernannt wird.

Aber im 3a steht eben auch, dass Satz 1 nicht gilt, wenn das BMVg nicht zustimmt.

Die Zustimmung ist aber zu erteilen, sobald der BS die Bedingungen des Absatz 3 erfüllt hat... weil der BS dann sowieso entlassen werden muss.


Auch muss man klar trennen zwischen

+ Dienstherrenwechsel im Sinne der Gesetze
+ Entlassung aus der Bw auf eigenen Antrag und dann Neueinstellung z.B. beim Zoll


Wer dann bei einer Bundesbehörde neu eingestellt würde, für den gilt ja:

"Bundesbesoldungsgesetz
§ 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt:

1.

Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,

Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,"


Und

"Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat."
« Letzte Änderung: 02. September 2017, 15:19:37 von LwPersFw »
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Rollo83

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Antw:Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)
« Antwort #31 am: 02. September 2017, 15:45:23 »

Wo kann ich denn jetzt in der ganzen Geschichte noch den Absatz 5 unterbringen.

Deine Ausführungen geb ich soweit verstanden und wenn ich den Absatz 3 jetzt mal auf mich persönlich anwenden würde dann dürfte ich quasi am Montag meine Entlassung verlangen.

Sprich nach Absatz 3a könnte ich bei Zusage von zB Zoll im direkten Übergang den Dienstherrenwechseln.

Ich habe aber bei weitem noch keine 5 Jahre als Berufsoffizier hinter mir.
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Rollo83

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Antw:Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)
« Antwort #32 am: 02. September 2017, 15:53:07 »

Wobei sich beim Absatz 5 auch wieder die Frage stellt was eine Fachausbildung ist.
Damit ist sicher keine GA oder ein Führerschein gemeint aber könnte damit ein Laufbahnlehrgang gemeint sein oder ein Fachlehrgang für den Dienstposten oder eine Fachschulausbildung wie zB beim OffzMilFD.

Weiterhin stellt sich mir da wie Frage wie man Berufsoffizier ohne Fachausbildung werden kann. Ohne Studium ist ja klar aber ohne Laufbahnlehrgänge kann ic mir das nicht vorstellen.
Daraus schließe ich das mit Fachausbildung keine Laufbahnlehrgänge gemeint sind.
Wenn aber damit nur die Fachschulausbildung gemeint ist die der MilFD Offizier macht dann wäre der Absatz 5 ja nur auf den Truppendienstoffizier anzuwenden.

Ich find das schon alles etwas kompliziert weil auch etwas schwammig.
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LwPersFw

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Antw:Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)
« Antwort #33 am: 02. September 2017, 16:54:56 »


Wo kann ich denn jetzt in der ganzen Geschichte noch den Absatz 5 unterbringen.


Der Absatz ist doch mal klar formuliert:

der Berufsoffizier
der keine Ausbildung gem. Absatz 3 absolviert hat
kann erst nach 6 Jahren Dienstzeit
in einem Offiziersdienstgrad
die Entlassung beantragen


Was eine Fachausbildung ist... ich habe die Vorschrift genannt, die dies regelt. Einfach mal lesen.
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Artilleristin

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Antw:Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)
« Antwort #34 am: 04. September 2017, 20:18:52 »

Beim Durchstöbern des Forums bin ich auf dieses Thema aufmerksam geworden und möchte Bezug nehmen auf das Ausgangsstatement des Fragestellers und den § 46 (3).

Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren.

Ich konstruiere etwas; angenommen ein Truppenoffizier hat an einer UniBw in der Regelstudienzeit Bachelor/Master 4 Jahre (09/2010-09/2014) studiert. Dieser Offizier ist mittlerweile BS. Lese ich das Soldatengesetz richtig, wonach das Ende der "Fachausbildung/Studium" den Anfang der sodann beginnenden Mindestdienstzeit von 10 Jahren markiert und er frühestens zu 09/2024 entlassen werden könnte ("längstens nach zehn Jahren")? Vorausgesetzt natürlich, eine an das Studium anschließende Offizierausbildung  gilt nicht ebenfalls als Fachausbildung. Danach müsste der Offizier im Status BS zwei Jahre länger dienen, als wenn er im Status SaZ(13) verblieben wäre (eingestellt: 07/2009, DZE eines vergleichbaren SaZ entsprechend 2022).

Habe ich hier einen Denkfehler gemacht? Ich möchte nicht einmal von Ungerechtigkeit sprechen, aber doch wirkt diese vermeintliche "Schlechterstellung" des Berufssoldaten auf den ersten Blick unrund. Schließlich hat er zu diesem Zeitpunkt effektiv noch keine Vorteile gegenüber dem SaZ realisieren können.

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CIRK

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Antw:Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)
« Antwort #35 am: 04. September 2017, 20:30:17 »

...Habe ich hier einen Denkfehler gemacht?.

Nein, so sind die Regeln.
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F_K

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Antw:Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)
« Antwort #36 am: 05. September 2017, 06:40:24 »

Denkfehler - der BS hat grosse Vorteile zugesagt bekommen.
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Artilleristin

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Antw:Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)
« Antwort #37 am: 06. September 2017, 22:35:22 »

Denkfehler - der BS hat grosse Vorteile zugesagt bekommen.

Ich weiß natürlich, worauf Sie hinaus möchten. Und vorauseilend sagte ich ja bereits, dass es sich dabei zunächst um ein Versprechen auf die Zukunft handelt, Umstände die er erst noch realisieren müsste, die ihm im Hier und Jetzt gegenüber dem SaZ nichts nützen. Und im gleichen Zeitraum nimmt sich ihre "Arbeitskraft" ja nichts. Aber das ist nur eine Lesart, so wie die Ihre eine andere -Bundeswehrfreundliche- ist. Der objektive Betrachter (Rechtsprecher?) würde vielleicht wieder ganz anders interpretieren.
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CIRK

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Antw:Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)
« Antwort #38 am: 06. September 2017, 22:49:47 »

... Der objektive Betrachter (Rechtsprecher?) würde vielleicht wieder ganz anders interpretieren.

Ohne dass ich es mit Gewissheit zu sagen vermag, behaupte ich trotzdem, dass dieses Thema bereits richterlich geklärt wurde. Mit Annahme des Status BS (der ja von dem Soldaten selbst beantragt wurde) ändern sich nun mal die Regeln. Da hilft es auch nicht zu sagen, dass die Sache im Status SaZ anders ausgesehen hätte, der BS ist nunmal kein SaZ mehr.
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Ralf

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Antw:Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)
« Antwort #39 am: 07. September 2017, 04:54:52 »

Und es ist ja auch ein Antragsdelikt. Sowohl der Antrag zum als auch der Antrag der Kündigung. Es ist also anzunehmen, dass der derjenige sich bei beiden Antragen bewusst ist, was es bedeutet und mit sich bringt.
Ich will auch gar nicht davon anfangen, dass der Dienstherr ja mit einer anderen längeren Dienstzeit gerechnet und geplant hat und nunmehr einseitig das Versprechen zurückgezogen wird. Also beide Seite haben dabei schon Nachteile. Denn de facto verliere ich so eine sichere DP-Besetzung, schaffe Vakanzen und muss denjenigen erst (mglw. langwierig) regenerieren.
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apollo13

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Antw:Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)
« Antwort #40 am: 07. September 2017, 18:27:24 »

Verständnisfrage. OFw, 5 Jahre dabei, DP-Ausbildung nicht abgeschlossen. Status BS, wie ist das denn möglich?
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Ralf

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Antw:Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)
« Antwort #41 am: 07. September 2017, 19:05:29 »

Mit einem höheren Dienstgrad hat man ja recht schnell die Zeit, 2 BU zu haben. Und wieso DP-Ausbildung nicht abgeschlossen?
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Antw:Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)
« Antwort #42 am: 07. September 2017, 22:58:06 »

Fachdienst, Fortbildungsstufe A noch nicht absolviert.
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Ralf

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Antw:Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)
« Antwort #43 am: 08. September 2017, 05:27:56 »

Wenn er als Fw einsteigt macht er doch keine Fortbildungsstufe A. Er kommt doch mit einer "Meister"-Ausbildung.
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Rollo83

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Antw:Kündigung als Berufssoldat, Frage zu § 46 (3)
« Antwort #44 am: 08. September 2017, 07:02:31 »

DP-Ausbildung wäre für mich hier eher verschiedene Fachlehrgänge. Wenn ich das mal auf das Beispiel Inst beziehe wäre das als Feldwebel der SysTec 1 + 2.
Wie man diese allerdings nach 5 Jahren nicht abgeschlossen haben kann wäre fraglich und zudem wie kann ich einen Feldwebel auf dem Dienstposten beurteilen wenn dieser gar nicht die fachlichen Lehrgänge dazu hat.

Kann die Fortbildungsstufe A nicht bei der Luftwaffe zB in der Dienstzeit nach hinten geschobene werden? Beim Heer ist diese ja zwingende Voraussetzung um zB. den SysTec2 zu besuchen aber ich meine mich erinnern zu können das dies bei der Luftwaffe nicht so ist.

Trennung--

Jetzt wo ich wieder im Dienst bin hab ich mich mal mit der A-1420/3 beschäftigt. Dort wird ja der Begriff Fachausbildung erläutert. Die Definition finde ich wirklich vernünftig und wenn ich alle Punkte dort abarbeite komme ich zu dem Entschluss das sehr wohl auch ein Führerschein CE oder Systemlehrgänge usw. als Fachausbildung herangezogen werden wo hingegen die GA oder der Feldwebellehrgang zumindest für mich Ausbildungen des allgemeinen Truppendienstes sind.

Dafür erst mal Danke LwPersFw denn diese Regelung war mir bis dato unbekannt.
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