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Autor Thema: Vorläufiger Dienstgrad nach § 43 Abs. 3 i.V.m. § 26 Abs. 2 SLV  (Gelesen 3231 mal)

NavGast

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Bei Einstellung für militärfachliche Verwendungen, die einen Hochschulabschluss erfordern (§ 43 Abs. 3 i.V.m. § 26 Abs. 2 SLV) wird ein vorläufiger Dienstgrad für die Dauer der Wehrdienstleistungen verliehen. Er wird nach Teilnahme an den ROL, einer WDL von mindestens 24 Tagen auf dem Beorderungs-DP und einer positiven Beurteilung endgültig verliehen.

Meine Frage ist nun dahingehend gerichtet, wann der alte und wann der vorläufige Dienstgrad getragen wird.

Im Rahmen dieses "Ausbildungsweges" kommt es insbesondere zu folgenden Konstellationen:
1) UTE zu "privaten" Zwecken
2) DVag/VVag zur Erlangung der IGF (z.B. EH-A) und zur politischen Bildung
3) WDL zur Ausbildung - nicht auf dem Beorderungs-DP (z.B. Umschulung auf nSAK)
4) WDL zur Ausbildung - ROL Modul I bis III (im Endeffekt nicht der Beorderungs-DP, sondern bei der entsprechenden Offiziersschule)
5) WDL zur Ausbildung - auf dem Beorderungs-DP (aka Ausbildung am Arbeitsplatz)

Für die Fälle 1, 2 und 5 ist die Situation klar:
- 1 und 2 alter Dienstgrad
- 5 neuer (vorläufiger) Dienstgrad

Aber wie sieht die Situation bei 3 und 4 aus?
(§ 43 Abs. 3 S. 2 SLV spricht nicht von einem Beorderungs-DP, sondern nur von einer WDL als Voraussetzung. Andererseits ist der vorläufige DG insbesondere im Fall 3 aus meiner persönlichen Sicht nicht wirklich angemessen. Gibt es Vorschriften, die diese gefühlsmäßige Einschätzung stützen?)

Zusatzfragen:
a) Wird bei einem gleichzeitigen Wechsel des UTB der alte Dienstgrad noch mit den Bezeichungen und Aufziehschlaufen des alten UTB getragen oder mit denen des neuen? (Schwingen, silber/gold, usw.) Bsp.: Würde man in den Fällen 1,2,... bei einem alten Dienstgrad "Obermaat" zu einem "Stuffz"? Oder ist man bspw. "Obermaat/Hauptmann"?
b) Ist die BWBM darauf eingestellt, die erforderlichen zwei Sätze Dienstanzug (alter und vorläufiger DG) auszugeben? Was gibt die Vorschriftenlage dazu her? (In http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=59764.0 wird empfohlen, Veranstaltungen mit Dienstanzug zu meiden. Das ist jedoch aufgrund der langen Zeit bis zur Verleihung des endgültigen DG nicht ohne weiteres möglich)
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HCRenegade

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Mal "aus der Praxis für die Praxis":

Fall 3+4:

Der vorläufige DG wird getragen.

Quelle:
Eigene Erfahrung als 43.3er. Ebenso kam ich heute von einem LG, wo es auch eben solche Kameraden mit (noch) vorläufigem DG herumliefen.
Unabängig vo nder Vorschrift wurde ich aber von BeordTrT/ÜbTrT/Schulen immer mit meinem (damals noch) vorläufigem DG geführt, der "alte" DG wurde wohl "nur" bei BAPersBw geführt.

Bevor F_K das kommentiert - das mag sein, dass das nicht vorschriftenkonform war, aber das ist nunmal die gelebte Praxis - wohl auch, weil Aktive das Konstrukt "vorläufiger DG" oftmals nicht kennen.

Zusatzantworten:
UTB: Normalerweise verbleibt man in dem UTB, den man auch vorher schon hatte (Aussage BAPers und Praxis). Im Zweifelsfall BAPers fragen, wenn du eine Zusage bekommst. Glaube aber nicht, dass du zwei UTB gleichzeitig angehören wirst.
Zusätzlicher Diener: Mit BeordTrT abklären. Denke mal, dass das kein Problem ist. Habe dazu aber keine eigenen Erfahrungen mangels DG.
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PNK

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Einzige Arabeske, die dann noch (mäßig) spannend ist: du erhältst nur einen Dienstanzug mit vorläufigem Dienstgrad, hast eine UTE und willst zum Volkstrauertag. Variante 1: Ausnahme beantragen, dass du mit vorläufigem DG teilnehmen darfst oder Variante 2) du holst dir noch einen Dienstanzug und lässt auf diesen die alten Klappen aufnähen. Wurde aber schonmal diskutiert und die Mehrheit der Foristen war für Variante 2, coute que coute.  :D
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TheScientist

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Mal "aus der Praxis für die Praxis":

Fall 3+4:

Der vorläufige DG wird getragen.

Quelle:
Eigene Erfahrung als 43.3er. Ebenso kam ich heute von einem LG, wo es auch eben solche Kameraden mit (noch) vorläufigem DG herumliefen.
Unabängig vo nder Vorschrift wurde ich aber von BeordTrT/ÜbTrT/Schulen immer mit meinem (damals noch) vorläufigem DG geführt, der "alte" DG wurde wohl "nur" bei BAPersBw geführt.

Bevor F_K das kommentiert - das mag sein, dass das nicht vorschriftenkonform war, aber das ist nunmal die gelebte Praxis - wohl auch, weil Aktive das Konstrukt "vorläufiger DG" oftmals nicht kennen.

Mein lieber HCRenegade,

du willst doch nicht Frau Generalärztin und Kommandeurin der SanAk vorwerfen, dass Sie möglicherweise entgegen anders lautenden Vorschriften, die ich nicht kenne, einzelne Lehrgangsteilnehmer befördert und zum Tragen des vorläufigen DG außerhalb des BeorderungsDP gratuliert  ;)

Das geht doch gar nicht... und dann macht BAPersBw das Ganze noch mit durch deren Anwesenheit  ;D

Also,

Fall 3+4:

Der vorläufige DG wird getragen.
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Stromberg

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 Hallo zusammen!

Habt ihr bei der Bewerbung angekreuzt, ob ihr an einer Auslandsverwendung teilhaben wollt?  Hätte eine Verneinung in Verbindung mit 26 Abs. 2 Nachteile? So wie ich es irgendwo einmal gelesen habe, ist bei 26 Abs. 4 eine Auslandsverwendung unabdingbar  und muss daher auch bei der Bewerbung bejaht werden.

 Grüße
 Stromberg
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NavGast

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Antw:Vorläufiger Dienstgrad nach § 43 Abs. 3 i.V.m. § 26 Abs. 2 SLV
« Antwort #5 am: 23. September 2017, 15:34:53 »

Ich habe gestern beim BAPersBW nachgefragt und habe dort die Antwort bekommen, dass entscheidend ist, wer hinzuzieht.

Findet die Hinzuziehung durch den Beorderungstruppenteil statt, wird der neu (vorläufige) Dienstgrad getragen. Findet die Hinzuziehung durch eine andere Stelle statt, wird der alte Dienstgrad getragen.
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