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Autor Thema: Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS  (Gelesen 12702 mal)

4711stones

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Hallo,

ich lese seit einige Zeit hier ohne Registrierung mit. Leider konnte ich auf meinen speziellen Fragefall keine Antwort finden. Dieser bezieht sich auf die Regelungen zum Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz aus dem Jahr 2013 im Vergleich zur Rentennachversicherung.

Ich bin BS und mein DZE ist z.Zt. im Jahr 2026 im Alter von 56 Jahren. Angenommen ich beabsichtige mit 52 eine Entlassung auf eigenen Antrag zu stellen, und beabsichtige danach keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit in Deutschland auszuüben. Bei der Entlassung kann ich mich für das Altersgeld entscheiden oder für eine Rentennachversicherung.
Von meiner Gebührnissstelle habe ich mir bereits eine Berechnung meiner fiktiven Altersgeldbezüge ausstellen lassen. Diese würden in meinem Fall bis zu meinem 67. Lebensjahr ruhen und dann ausgezahlt werden. Die Berechnungsgrundlagen und die Höhe meines Altersgeldes sind mir mitgeteilt worden.

Im Gegensatz dazu steht eine mögliche Nachversicherung bei der Rentenversicherung. Die sich bei mir so darstellen würde:

Beitragszahlung vor der Zeit als Soldat: 4 Jahre
Nachversicherung durch die BW: 32 Jahre
Freiwillige Beiträge in die RV von 52 bis 63: 11 Jahre

Somit hätte ich 47 Beitragsjahre in die RV eingezahlt und würde die Voraussetzungen zur Rente mit 63 (mit Abschlägen) erfüllen.

Im direkten Vergleich sehe ich also die Altersgeldzahlung des Bundes ab dem 67. Lebensjahr ohne Abzüge, zur Zahlung einer gesetzlichen Altersrente ab dem 63. Lebensjahr mit Abzügen.

Nun meine Fragen an die Versorgungsprofis:

- Habe ich bis hierher einen Fehler in meinen Recherchen/Annahmen gemacht?
- Sehe ich das richtig, das eine vorzeitige Auszahlung des Altersgeldes im Alter von 63 (ähnlich wie bei der gesetzlichen RV mit den bekannten Abzügen von 0,3%/Monat) nach dem Altersgeldgesetz nur bei Erwerbsminderung möglich ist und ansonsten ausgeschlossen bleibt?
- Der pauschale Abzug von 15% (Faktor 0,85 bei der Berechnung des Altersgeldes) ist zur Zeit Bestandteil der AG Berechnung. Laut DBWV soll es aber eine Klage vor dem EUGH geben, wonach dieser Abzug nicht rechtens sei und u.U. aus der Berechnung herausfallen sollte/müsste/würde. Gibt es dazu irgendwelche weiteren Infos?
- Wenn ich es nun ausschließlich an Versorgungszahlungen fest machen würde welche Altersversorgung für mich günstiger ist (Rente oder Altersgeld), müsste ich den Unterschied zwischen Altersgeld (ab 67) und Rentenzahlung (ab 63 über 4 Jahre) mit den zusätzlichen, freiwilligen Rentenzahlungen von 52 bis 63 verrechnen? Oder habe ich etwas übersehen?

Herzlichen Dank für das Lesen meiner Frage. Würde mich sehr über Antworten und Diskussion freuen!

Viele Grüße,

M.


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LwPersFw

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Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
« Antwort #1 am: 15. September 2017, 18:12:41 »

Für Ihren Geburtsjahrgang gilt nicht 63... sondern 65 ... wenn Sie die Rente für besonders langjährig Versicherte ( ohne Abschläge ) meinen.

Durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurde die Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ... mit mindestens 45 Jahren Wartezeit ... auf das 63. Lebensjahr herabgesetzt.

Gleichzeitig wird die abgesenkte Altersgrenze allerdings wieder für die Geburtsjahrgänge ab 1953 angehoben, sodass für die Geburtsjahrgänge ab 1964 wieder die ursprüngliche Altersgrenze vom vollendeten 65. Lebensjahr gilt.

siehe hier : https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__236b.html


Nach meinem Kenntnisstand könnten Sie mit 63 in Rente gehen ... über die Rente für langjährig Versicherte.
Da hier 35 Jahre Wartezeit genügen.

Hier fallen aber 14,4 % Abschläge an, da die Differenz 63 bis 67 gerechnet wird.


Das Altersgeld wird erst ab 67 gezahlt.
Es gelten ausschließlich die Ausnahmen im Gesetz.


Wenn der DBwV von der Klage zu den 15 % weiß ... würde ich die dortige Rechtsabteilung um Auskunft bitten.

Aber ggf. ist das Urteil gemeint, dass im Anhang... Teil 1 Kap VI ... zitiert wird.

« Letzte Änderung: 15. September 2017, 18:29:06 von LwPersFw »
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4711stones2

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Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
« Antwort #2 am: 16. September 2017, 15:44:04 »

Hallo,

herzlichen Dank für die schnelle Antwort auf meine Fragen. Ich bezog mich bei der Rente mit 63 tatsächlich ausschließlich auf eine gesetzliche Rentenzahlung mit Abschlägen.

Für meine weitere Lebensplanung ist es sehr wichtig zu wissen zu welchem Zeitpunkt eine Auszahlung durch die GRV oder dem Altersgeld des Bundes frühestens möglich ist, da eine zusätzliche betriebliche Altersvorsorge bei mir, im Falle der Entlassung aus der BW auf eigenen Antrag, an Zahlungen aus der gesetzl. Rentenversicherung oder einer gleichwertigen Zahlung gebunden ist. Bedeutet: Ich bekomme eine zusätzliche betriebliche Altersgeldzahlung einer privaten Firma wenn entweder Zahlungen aus der GRV oder Altersgeld des Bundes fällig werden - also entweder schon mit 63 (GRV) oder erst mit 67 (AltG).

Ursprünglich ging ich davon aus dass das Altersgeld in jedem Fall zu präferieren wäre. Unter dem Aspekt der möglichen früheren Auszahlung der GRV stellt sich dies nun jedoch ganz anders da...

Hinzu kommt das GRV Zahlungen zwar geringer wären als mein fiktives Altersgeld; durch eine um bis zu 4 Jahre frühere Auszahlung würde sich eine positiv Rechnung für das Altersgeld jedoch erst weit nach dem 70. Lebensjahr ergeben. Dann wenn man also noch relativ "fit" ist und das Geld gebrauchen könnte hat man es nicht...

Viele Grüße,

M.

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4711stones2

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Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
« Antwort #3 am: 16. September 2017, 15:58:43 »

Ich kann mich übrigens aus irgend einem Grund nicht mehr mit meinem LogIn im Forum anmelden - Bekomme immer eine Fehlermeldung. Daher schreibe ich als Gast....
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Ralf

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Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
« Antwort #4 am: 16. September 2017, 16:08:22 »

Klick mal auf irgendeinen anderen Usernamen. Dann kommt auch ein Login-Feld. Über das funktioniert das Anmelden.
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Helft mit, dass es so bleibt.

4711stones

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Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
« Antwort #5 am: 16. September 2017, 17:28:40 »

Danke. Jetzt geht es!
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4711stones

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Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
« Antwort #6 am: 18. September 2017, 20:40:26 »

Noch eine Frage zur Nachversicherung in der GRV:

werden die 20% pauschale Anhebung der Dienstbezüge als Soldat ( Bundeswehr-Attraktivitaetssteigerungsgesetz Unterpunkt Verbesserung der Nachversicherung SaZ) auch bei der Nachversicherung für Berufssoldaten herangezogen wenn diese durch Antrag auf Entlassung den Dienst beenden? Oder gilt dies nur für SaZ?

Viele Grüße,

M.
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4711stones

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Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
« Antwort #7 am: 22. September 2017, 15:24:06 »

Evtl. kann mir jemand einen link zu dem Gesetzestext schicken. Kann nichts finden wo dies geregelt ist.

Vielen Dank.
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LwPersFw

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Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
« Antwort #8 am: 23. September 2017, 07:59:10 »

Hilft dies weiter ?

http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=60219.0

Im Zweifel ... Fragen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung nach.
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4711stones

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Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
« Antwort #9 am: 25. September 2017, 10:49:51 »

Leider nicht wirklich. Ihren Link kannte ich schon. Auch das "Bundeswehr-Attraktivitaetssteigerungsgesetz Unterpunkt Verbesserung der Nachversicherung SaZ". Dort wird jedoch ausschließlich von SaZ gesprochen. Ich konnte keine Informationen bezüglich einer Gleichbehandlung von BS finden die auf eigenen Antrag aus dem Dienst entlassen werden möchten.

Ich gehe davon aus die Höhe der nachzuversichernden Einkünfte (also BW "normal" Brutto Einkünfte, oder BW Einkünfte plus 20% wie beim o.g. Gesetz) durch BAPersBw PA 1.4 und das BVA festgelegt werden. Das BVA zahlt dann die errechneten Beiträge an den Rentenversicherungsträger.

Somit müsste ich mich an das BVA oder BAPersBw PA 1.4 wenden. Wobei es aber schon interessant wäre auf welcher Grundlage die Höhe der Zahlungen an den RVT ermittelt werden. Also ob BW Brutto Einkünfte ohne oder mit 20% Aufschlag herangezogen werden und wo dies in einer Richtlinie oder einem Gesetzestext steht...

Viele Grüße,

M.


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Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
« Antwort #10 am: 25. September 2017, 11:10:28 »

@ 4711stones:

Warum sollte der Gesetzgeber sich um BS "kümmern", die einen Antrag auf Entlassung stellen und deren Rentenansprüche erhöhen?
(.. und bitte nicht mit "Gleichbehandlung" kommen - es sind unterschiedliche Statusgruppen ...)

Dies ist eine kleine Randgruppe, die eben nicht berücksichtigt worden ist.
(und daher findet sich diese eben NICHT im Gesetzestext).
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Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
« Antwort #11 am: 26. September 2017, 15:01:08 »

Warum sollte man nicht mit "Gleichbehandlung kommen" dürfen?

Das BW Brutto spiegelt ja generell in keinster Weise ein vergleichbares Brutto aus dem zivilen Arbeitsleben wieder, da aus diesem weder Krankenversicherung, noch Rentenversicherung oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge bedient werden müssen - Und doch bekommen sowohl SaZ als auch BS Leistungen aus der freien Heilfürsorge und Arbeitslosengeld, wenn sie denn mal arbeitslos werden sollten. Somit wäre die pauschale Anhebung um 20% zwar für SaZ eine "Attraktivitätssteigerung" zum Eintritt für Neu-Soldaten, tatsächlich würde sie jedoch lediglich eine korrekteNachversicherung darstellen die ein vergleichbares Brutto zivil darstellen würde - weil hier der Arbeitnehmer/Angestellte diese Zahlungen selbst leisten muss und somit deren Brutto Entgeld erheblich höher ist. Und aus diesem wird nunmal die Leistungen für die GRV berechnet.

Ich sehe also bei den 20% nicht eine "Erhöhung der Rentenbeitragszahlungen" durch die BW sondern eher ein Ausgleich einer für Soldaten bisher nachteiligen Nachversicherung. Und dies betrifft sowohl SaZ als auch BS.

Wie dem auch sei.. Ich habe eine Anfrage an das BVA gestellt und werde einen Bescheid gerne hier kommunizieren.

Viele Grüße,

M.

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Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
« Antwort #12 am: 26. September 2017, 15:38:39 »

@ 4711stones:

Weil es keine GLEICHEN Gruppen sind, es sind ANDERE Gruppen.

Der BS wird üblicherweise NICHT nachversichert - insoweit benötigt man da keine "Attraktivitätssteigerung", und hat diese entsprechend auch nicht vorgesehen.
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4711stones

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Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
« Antwort #13 am: 26. September 2017, 19:34:33 »

Naja, das sehe ich aus o.g. Gründen anders. Schauen wir mal wie die Antwort des BVA ausfällt.


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4711stones

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Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
« Antwort #14 am: 02. Oktober 2017, 14:33:55 »

...

Im Zweifel ... Fragen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung nach.

Vielen Dank für den Hinweis. Ich denke Sie haben recht. Ich werde wohl Auskunft bei den zuständigen Behörden verlangen müssen.

Es gibt nämlich noch einen wichtigen Punkt den ich bisher nicht erwähnte habe:

Ich bin zwar BS, aber seit 1997 "beurlaubt unter Wegfall der Geld und Sachbezüge". Meine Beurlaubung ist im dienstlichen Interesse des BMVg und ich bin seit 1997 in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer GmbH als Angestellter und erhalte von dieser Firma auch meine Einkünfte. Ich zahle seit dem ersten Tag meiner Beurlaubung einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v.H. meiner fiktiven BW Einkünfte. Durch die Zahlung des Versorgungszuschlages habe ich, bei erreichen der bes. Altersgrenze - so es sie denn dann überhaupt noch geben wird - Anspruch auf Pensionszahlungen vom Bund.

Ich ging bisher davon aus dass, sollte ich aus dem Dienstverhältnis als Berufssoldat auf eigenen Antrag Ausscheiden (Entlassung auf eigenen Antrag), die Grundlage zur Rentennachversicherung meine fiktiven BW Einkünfte wären. Nun habe ich durch einen Kollegen erfahren der einen ähnlichen Weg gegangen ist, das nicht die BW Einkünfte als Grundlage zur Nachversicherung bei ihm herangezogen wurden, sondern seine tatsächlichen Einkünfte bei unsere Firma.
Das steht in etwa so auch im §181 SGB Band 6 Abschnitt 2. :

2) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden für diesen Zeitraum auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus der weiteren Beschäftigung, bei Entwicklungshelfern und Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4 und 4a ergebende Betrag bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.

Dann würde die Nachversicherung in jedem Fall gang anders bei mir aussehen...

Viele Grüße,

M.





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