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Autor Thema: Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS  (Gelesen 12979 mal)

LwPersFw

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Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
« Antwort #30 am: 03. Juni 2021, 10:12:29 »

Das zuvor genannte Gesetz steht vor der Verkündung.

Die Änderungen zum Altersgeld werden kommen... aber nicht wie im o.g. Referentenentwurf !!!

Drucksache  19/26839 , Stand 19.02.2021


"Mit  der  Änderung  des  Altersgeldgesetzes  (AltGG)  soll  für  Beamtinnen  und  Beamte,  Richterinnen  und  Richter  sowie  Soldatinnen  und  Soldaten,  die  freiwillig vorzeitig  aus  dem  Bundesdienst  ausscheiden,  gegenüber  dem  Bund  ein  Anspruch auf  Gewährung  von  Altersgeld  unter  nunmehr  erleichterten  Bedingungen  gewährt werden.  Der  Dienstherr  muss  trotz  der  Erleichterungen  wirksam  vor  personalwirtschaftlich  nachteiligen Folgen von  Entlassungen  von dringend  benötigtem  Hochwertpersonal  geschützt  werden.  Daneben  ist  die  europarechtliche  Rechtsprechung hierzu  zu  berücksichtigen.

Die  Regelung  in  §  1  Absatz  1  des  Altersgeldgesetzes  (AltGG),  wonach  kein  Anspruch  auf  Altersgeld  besteht,  wenn  „zwingende  dienstliche  Gründe“  der  Entlassung  entgegenstehen,  wird  ersetzt  durch  die  weniger  enge  Formulierung  „dringende  dienstliche  Gründe“.  Unter  Berücksichtigung  europarechtlicher  Vorgaben wird  die  Wartezeit  für  den  Anspruch  auf  Altersgeld  an  die  gewöhnlichen  fünf Jahre  (§  3  Absatz 1  AltGG)  angepasst  und  der  15-Prozent-Abschlag  (§ 7  Absatz  1 AltGG)  modifiziert.  Das  BeamtVG  wird  fortentwickelt,  indem  künftig  die  Versorgungsauskunft  auch  elektronisch  beantragt  werden  kann.  Damit  wird  der  Zugang  zu  Verwaltungsleistungen weiter  erleichtert."



Genauer Wortlaut des neuen Gesetzestextes : siehe in der Drucksache, Artikel 5

Beachte dort auch die Bründungen zum Gesetz :  Zu  Artikel  5  (Änderung  des  Altersgeldgesetzes) , Seite 46 ff


"Mit  dem  Altersgeldgesetz  (AltGG)  ist  2013  ein  weiteres,  eigenständiges  Alterssicherungssystem  geschaffen  worden,  das  durch  den  Abbau  von wirtschaftlichen  Nachteilen  beim  freiwilligen Ausscheiden  aus  dem  Bundesdienst zu  mehr  Mobilität  und Flexibilität  geführt  hat.  Im  Zeitpunkt  der  im  Jahr  2016  zum  AltGG  durchgeführten  Evaluierung  waren  sowohl  europarechtliche Entwicklungen  als  auch  länderrechtliche  Erfahrungen  noch nicht  bekannt. Die heutige Entwicklung  zeigt  jedoch,  dass  der  von Kritikern  befürchtete Exodus  und  der  Verlust  von gut  ausgebildeten  Fachkräften  bislang  ausgeblieben  ist.  Ein  Festhalten  an  einer  erhöhten  Wartezeit  von  sieben  Jahren  erscheint  –  insbesondere  im  Vergleich  zu  den  landesrechtlichen  Altersgeldregelungen,  welche  im  Gegensatz  zum Bund  keinerlei  Abweichungen zu  den üblichen  Wartezeiten eingeführt  haben  – nicht  mehr  geboten. Wegen  der  „Bifunktionalität“  der  Beamtenversorgung  und  ihrer  europarechtlichen  Einordnung  als  System  der betrieblichen  Altersversorgung  muss  die  Vorschrift  auch  aus  Gleichheitsgründen  angepasst  werden,  denn  sowohl in  der  Beamtenversorgung  als  auch  in  der  gesetzlichen  Rentenversicherung  beträgt  die  allgemeine  Wartezeit  jeweils  nur  fünf  Jahre.  In  der  betrieblichen  Altersvorsorge  ist  die  allgemeine  Wartezeit  unter  Wahrung  der  sog.  EUMobilitätsrichtlinie  sogar  von  fünf  auf  drei  Jahre  verkürzt  worden.  Unter  Berücksichtigung  europarechtlicher Grundfreiheiten  sowie einer  Angleichung  an  die betriebliche Altersversorgung wird die Wartezeit  daher  von sieben  auf  fünf  Jahre  zur  Sicherstellung  der  einheitlichen  Anwendung  der  Norm  verkürzt.  Dies  entspricht  der  Rechtsprechung  des  Europäischen  Gerichtshofs  (Urteil  vom  13. Juli  2016,  Rs  C-187/15  [Pöpperl]). Zusätzlich  wird  unter  Beachtung  der  Auswirkung  der  angeführten  Entscheidung,  welche  die  Mitnahme  von  erdienten  Versorgungsanwartschaften beim  freiwilligen Ausscheiden  aus  dem  Beamtenverhältnis  zum  Gegenstand hatte,  auch  der  15-Prozent-Abschlag  modifiziert.  Die  Anpassung  wägt  dabei  die  Interessen  Dienstherrn  an  einer zeitlich  ausreichenden  Teilhabe  des  Dienstherrn  an  der  Dienstleistung  des  Beamten  –  gerade  von  hoch  qualifizierten  und  schwer  zu  ersetzenden  Personal  –  mit  den  Interessen  des  Beamten  an  einer  vorzeitigen  Auflösung  des Lebenszeitbeamtenverhältnisses  ohne  finanziell  kaum  wiedergutzumachende  Einschnitte  in  die  Altersvorsorge ab. Die  Erleichterung  eines  Wechsels  aus  dem  Beamtendienstverhältnis  in  die  Privatwirtschaft  ist  des  Weiteren  geeignet,  weitere  Personenkreise  für  eine  Tätigkeit  im  öffentlichen  Dienst  zu  gewinnen.  Der  erleichterte  Wechsel vom  öffentlichen  Dienst  zur  Privatwirtschaft  eröffnet  für  solche  Bewerberinnen  und  Bewerber  Perspektiven,  die bislang  wegen  des  Lebenszeitprinzips  vom  Eintritt  in  das  Beamtentum  abgeschreckt  wurden."


« Letzte Änderung: 03. Juni 2021, 10:14:58 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
« Antwort #31 am: 06. Juli 2021, 18:11:27 »

Die o.g. gesetzlichen Regelungen treten ab 07.07.2021 in Kraft.

beachte Artikel 18

Siehe BGBl 2021 , Teil I, Nr 39, vom 06.07.2021




« Letzte Änderung: 07. Juli 2021, 06:11:50 von LwPersFw »
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Rollo83

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Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
« Antwort #32 am: 23. September 2021, 07:13:08 »

Ich finds „amüsant“
Die Bundeswehr hält sich offen durch den Begriff „dringend benötigtes Personal“ das Altersgeld dem freiwillig ausscheidenden Berufssoldaten nicht zu gewähren.
Jetzt würde mich interessieren wie dies wirklich dienstlich gehandhabt wird.
Ich bin in einer Mangel AVR, würde mich tatsächlich selber als dringend benötigtes Personal bezeichnen.
Wird mich das davon abhalten zu kündigen, nö. Dann kündige ich halt OHNE Altersgeld und lasse mich in der Rentenversicherung nachversichern.
Macht das finanziell mit 67 einen Unterschied, vielleicht, vielleicht auch nicht.
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F_K

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Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
« Antwort #33 am: 23. September 2021, 07:30:47 »

@ Rollo:

Es geht nicht um Wahrscheinlichkeiten, sondern um Gesetze.
Der Unterschied kann auf den Cent genau berechnet werden - und ja, eine Pension liegt höher als die nachversicherte Rente - und diese dritte Option halt dazwischen.

Es geht da schnell um Hunderte Euro pro Monat - im Bezugszeitraum kommen da 6stellige Beträge zusammen.
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Rollo83

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Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
« Antwort #34 am: 23. September 2021, 10:46:10 »

Welche Wahrscheinlichkeiten? Habe das Wort gar nicht benutzt.
Natürlich, kann der Betrag auf den Cent genau berechnet werden, steht doch auch gar nicht zur Debatte.
Klar können das hunderte Euro pro Monat sein, dafür investieren clevere Menschen in ihre eigene Altersvorsorge, auch als Berufssoldat mit einer üppigen Pension kann man das machen.
Dadurch gibt es dann vielleicht die Möglichkeit relativ „früh“ um Entlassung zu bitten, mit Altersgeld noch attraktiver als mit der Nachversicherung in der gesetzlichen Rente. Aber der Unterschied von diesen mehreren hundert Euro würde mich jetzt nicht davon abhalten frühzeitig auszuscheiden nur weil mir das Altersgeld versagt wird.

Man kann sogar einen Antrag stellen, dann bekommt man von offizieller Seite faktische Zahlen wie hoch  das Altersgeld ist.
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F_K

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Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
« Antwort #35 am: 23. September 2021, 11:12:06 »

@ Rollo83:

No pun intented.

"Vielleicht, vielleicht auch nicht" geht halt in den nicht deterministischen Bereich - wie von Dir jetzt bestätigt ist es aber eine exakt bestimmbare Summe.

Als BS ist natürlich noch zusätzlich zu berücksichtigen, dass diese deutlich vor dem 67 Lebensjahr in den Ruhestand gehen, also dann schon Pension beziehen, während Rente / Altersgeld dann erst ab 67 in deutlich geringerer Höhe gezahlt wird.

Aber dies soll natürlich niemand von seiner Lebensplanung abhalten - dies war / ist ja ein Grund für diese Gesetzgebung.
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Rollo83

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Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
« Antwort #36 am: 28. September 2021, 15:05:52 »

Ich muss hier nochmals eingrätschen, befasse mich in letzter Zeit immer mehr mit dem Altersgeld.
Bei der Pension werden doch auch Ausbildungszeiten die förderlich für die Verwendung (Ausbildung/Meister/Techniker/Studium/usw.) mit angerechnet, oder liege ich da falsch?
Wenn ja, ist dies beim Altersgeld auch so ?

Mit freundlichen Grüßen
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F_K

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Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
« Antwort #37 am: 28. September 2021, 16:01:30 »

@ Rollo83:

Beim Ersteren würde ich sagen eher nicht, beim Altersgeld bestimmt nicht, so jedenfalls lesen ich https://www.gesetze-im-internet.de/altgg/BJNR338610013.html

Lasse es Dir halt ausrechnen - dafür sind die entsprechenden Stellen ja da.
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Rollo83

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Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
« Antwort #38 am: 28. September 2021, 16:47:51 »

Rechnen kann ich selber, dafür gibt es ja diese Formel.
Ich bin mir relativ sicher das bei der Pension Ausbildungszeiten mit angerechnet werden.
Jetzt ist es eh noch etwas zu früh fürs Altersgeld, deswegen brauche ich dies auch jetzt nicht extra berechnen lassen und dafür Arbeit verursachen.
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LwPersFw

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Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
« Antwort #39 am: 28. September 2021, 19:38:09 »


Ich bin mir relativ sicher das bei der Pension Ausbildungszeiten mit angerechnet werden.


Siehe Soldatenversorgungsgesetz,  Unterabschnitt 2

Zeiten "sollen" ... "können" ... angerechnet werden.

Aber immer nur bis zur maximalen Versorgung, aktuell eben 71,75 %.

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Rollo83

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Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
« Antwort #40 am: 29. September 2021, 08:29:14 »


Ich bin mir relativ sicher das bei der Pension Ausbildungszeiten mit angerechnet werden.


Siehe Soldatenversorgungsgesetz,  Unterabschnitt 2

Zeiten "sollen" ... "können" ... angerechnet werden.

Aber immer nur bis zur maximalen Versorgung, aktuell eben 71,75 %.

Danke für deine Antwort. Habe mich jetzt mal im SVG eingelesen, vor allem deinen erwähnten Unterabschnitt 2.
Pro Dienstjahr gibt es 1,79375% insgesamt nicht mehr als 71,75%. Dies entspricht 40 Dienstjahren.
In §26 (2) wird von einer Erhöhung gesprochen (Absätze3+4) für Berufssoldaten die unter 60 in Pension gehen.
(3) BS die mit 53 in Pension gehen bekommen 12,55625% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge als Erhöhung, wobei für jedes länger gemachte Dienstjahr über die 53 hinaus 1,79375% abgezogen werden. Insgesamt wieder NICHT über die 71,75% (Wenn ich mit 56 in Pension gehe also 12,55625-(1,79375x3)= 7,175%

Soweit erst mal verständlich.

§23 Ausbildungszeiten

(1) KANN
1. ... praktische Ausbildung (bei mir 3,5 Jahre)
2. ... Fachschulausbildung (wie zB der staatlich gepr. Techniker) bis zu 1095 Tagen... (bei mir 2 Jahre)
(2) ... Ausbildung + hauptberufliche Tätigkeit bis zu 5 Jahre

Daraus nehme ich mit das ~5 Jahre zur Pension anerkannt werden KANN

Wovon ist dieses "KANN" abhängig, wie wird das generell gehandhabt denn ich bin insgesamt weit weg von 40 Dienstjahren mit 56 Jahren.
Selbst mit anerkannten Ausbildungszeiten komme ich insgesamt "nur" auf 35 Dienstjahre.

Trennung

Weisst du zufällig auch ob beim Altersgeld Ausbildungszeiten angerechnet werden KÖNNEN?
Ich gehe eher nicht davon aus, oder?
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F_K

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Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
« Antwort #41 am: 29. September 2021, 08:36:00 »

Wenn die Ausbildungszeiten im Dienst erfolgt sind, ja.

Ansonsten wird auf "Wehrdienst" abgestellt.
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Rollo83

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Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
« Antwort #42 am: 29. September 2021, 10:15:27 »

Wenn die Ausbildungszeiten im Dienst erfolgt sind, ja.

Ansonsten wird auf "Wehrdienst" abgestellt.

So ein Käse, wieso antwortest du überhaupt wenn du nur solches Halbwissen fabrizierst.

Ausbildungszeiten im Dienst, also zB ZAW oder Fortbildungsstufen brauchen überhaupt nicht explizit erwähnt werden. Zu der zeit ist man ja wohl ganz normal im Status Soldat. Was macht es dann für einen Sinn einen kompletten Paragraphen (hier §23) damit zu füllen.

...können einem Berufssoldaten verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden...

Auch dieser Satz macht dann überhaupt keinen Sinn.

Ließ dir die Paragraphen vielleicht erst mal in Ruhe durch.
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Rollo83

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« Antwort #43 am: 29. September 2021, 10:16:51 »

Sorry, beziehst du dich jetzt explitit auf das Altersgeld? Wenn ja dann hast du vermutlich recht.
Kam aber bei deinem Beitrag jetzt nicht wirklich so rüber das du dich auf das Altersgeld beziehst.
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F_K

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Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
« Antwort #44 am: 29. September 2021, 10:39:12 »

@ Rollo83:

Ja, meine letzte Antwort war auf die Anrechnung von Ausbildungszeiten AUSSERHALB eines Wehrdienstverhältnisses beim Altersgeld bezogen.

Es sollte doch klar sein, dass das Altergeld deutlich "WENIGER" als die Pension ist, sonst hätte es kein besonderes Gesetz benötigt.

Fürs Altergeld (um überhaupt einen Anspruch zu haben), werden 5 Jahre Dienstzeit benötigt, und dort sind Ausbildungszeiten als Soldat "rauszurechnen" - warum macht man das?

Genau - ein (ehemaliger) SaZ / BS mit 8 Jahren Dienstzeit mit ZAW oder Studium soll grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt sein.
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