Danke für den Beleg, LwPersFw.
Dass es die absolute Ausnahme sein muss, ist auch aus der Entscheidung des BVerfG vom 4. Februar 2005 ersichtlich:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20050204_2bvr030804Ich strauchle noch bei der Anwendung auf die Bw und den konkreten Fall, dass es um Foto mit der Smartphonekamera geht, und eben nicht um Verbindungsdaten.
Allerdings spielt hier wohl auch noch die Abwägung mit rein, dass das Smartphone u.U. dem Fernmeldegeheimnis unterliegt.
Weitere Überlegungen:
Bei Anwendung der WDO liese sich mit Gefahr im Verzug insoweit argumentieren, da der Verdächtige bei Bekanntwerden von Ermittlungen gegen ihn die Fotos (und damit Beweismittel) einfach löschen kann.
Allerdings müsste dann gezeigt werden, dass man bis zum Bekanntwerden der Ermittlungen keinen entsprechenden Richterlichen Beschluss erreichen könnte, und das halte ich für unwahrscheinlich.
Ebenso bei Einleitung eines Strafverfahrens wegen §20 WStG
Die Anwendung des UZwGBw könnte nur durch die (von Kameraden alarmierte) Wache erfolgen. Dann könnte evtl. Gefahr im Verzug allein durch die kaum zu verdeckende Alarmierung herrschen.
Problematisch sehe ich hier aber die Voraussetzung einer Straftat gegen die Bw.
Hier steht möglicherweise die Gefährdung der militärischen Geheimhaltung im Raum und dafür genügt nach meiner Einschätzung nicht das bloße Fotografieren, es müsste vielmehr der konkrete Verdacht bestehen, dass VS-Material abgelichtet wird.
In Summe finde ich den Fall aber hochinteressant (und sehr praxisrelevant), ich diskutiere das mal mit dem Rechtsberater. Ergebnisse, soweit öffentlich zitierfähig, landen natürlich hier
Ein Nachtrag noch aus meinen Recherchen:
Ein Fall, bei dem Feldjäger die Speicherkarte eines Hobbyfilmers beschlagnahmt haben, bei einer öffentlichen Veranstaltung der Bw.
Argumentiert wurde hier mit dem Recht am persönlichen Bild sowie der Durchsetzung des Hausrechtes.
Leider kann ich kein Gerichtsurteil zu dem Fall finden.
http://www.nordkurier.de/demmin/militaerpolizei-schreitet-gegen-hobby-filmemacher-ein-031582609.html