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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: BA 90/5 und ärtzliche Schweigepflicht / Allgemeines  (Gelesen 17609 mal)

Schlorky

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BA 90/5 und ärtzliche Schweigepflicht / Allgemeines
« am: 09. Oktober 2017, 19:52:37 »

Hallo zusammen,

Ich musste kürzlich den 90/5er für die Kraftfahrverwendungstauglichkeit machen, welche - nach einem Besuch bei einem Facharzt - mit voraussichtlich "dauerhaft nicht verwendungstauglich" abgeschlossen werden wird (im besten Falle noch mit "vorübergehend nicht...") . Es stehen zwar noch weitere Untersuchungen aus, jedoch wurde mir das vom zuständigen SanZ bereits mitgeteilt.

Bevor jetzt jemand fragt: Nein, es geht nicht um den Missbrauch von irgendwelchen Stoffen oder Mitteln, sondern um etwas ganz anderes. Der Grund dafür ist mir jedoch recht unangenehm. (wenn auch in den Zusammenhang mit der Kraftfahrverwendungstauglichkeit nicht nachvollziehen kann, aber das ist eine andere Sache).

Daher wollte ich mal fragen, wie es mit der ärtzlichen Schweigepflicht beim 90/5er aussieht?
Erhält mein Disziplinarvorgesetzter nur das Ergebnis "nicht tauglich" oder kriegt der auch den Grund dafür genannt bzw kann den Arzt danach fragen?

Mir persönlich ist die ganze Sache jedenfalls äußerst peinlich und unangenehm und ich möchte eigentlich nicht, dass Dritte davon erfahren - zumal mein Vorgesetzter und ich uns auch nicht unbedingt gut verstehen.
Es ist mir schon unangenehm genug, dass mir überhaupt die Eignung abgesprochen wird.

Eine zweite Frage, die sich mir stellt: Der Arzt hat nun festgestellt, dass er wohl leider "dauerhaft nicht verwendungsfähig" schreiben muss. Nun ist die Sache aber eigentlich keine Sache, die einen ewig verfolgt, sondern etwas, dass nach abgeschlossener Behandlung als geheilt gilt. Kann dann für die Kraftfahrverwendungstauglichkeit ein neuer 90/5er gemacht werden, der den bestehenden revidiert oder gilt das jetzt wirklich bis DZE?
Ich bin hier etwas verwirrt, weil es ja auch den Status "vorübergehend ..." gibt und meine Erkrankung eben eigentlich nichts ist, was einen sein Leben lang verfolgt.
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KlausP

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Antw:BA 90/5 und ärtzliche Schweigepflicht / Allgemeines
« Antwort #1 am: 09. Oktober 2017, 19:58:50 »

Er bekommt nur das Ergebnis (also z.B. "T4 - nicht wehrdienstfähig bis in 24 Monaten") mitgeteilt, das "warum" fällt unter die ärztliche Schweigepflicht.
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Ralf

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Antw:BA 90/5 und ärtzliche Schweigepflicht / Allgemeines
« Antwort #2 am: 10. Oktober 2017, 06:25:11 »

Zitat
dass er wohl leider "dauerhaft nicht verwendungsfähig" schreiben muss. Nun ist die Sache aber eigentlich keine Sache, die einen ewig verfolgt, sondern etwas, dass nach abgeschlossener Behandlung als geheilt gilt.
Das passt ja irgendwie nicht. Sagt er "dauerhaft nicht wendungsfähig als Kf" oder "dauerhaft dienstuntauglich", dann ist es ja nach Behandlung nicht ausgeheilt.
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Schlorky

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Antw:BA 90/5 und ärtzliche Schweigepflicht / Allgemeines
« Antwort #3 am: 10. Oktober 2017, 08:43:33 »

Danke für die Antworten.

Es handelt sich bei allerdings definitiv um etwas, dass nach abgeschlossener Behandlung als geheilt gilt. Ansonsten könnte ich wohl auch um meine Entlassung bitten - was weder in meinem Interesse läge,  noch sinnig ist. Der Arzt hat mir allerdings gezeigt, dass das ganze gemäß Vorschrift zur entsprechenden Fehlerziffer führt. Ein Folgeschaden ist aber angeblich bei der Erkrankung nicht vorhanden.
Wie gesagt: Vom Grundsatz her müsste ich eigentlich meine Entlassung einleiten, wenn das so wäre. Dann wäre ich ja dauerhaft nicht mehr für den Dienst in der Bundeswehr geeignet. Ergibt für mich keinen Sinn.

Ähnlicher Fall: Ein Soldat hat einen BMI von ~35 gehabt und sich damit die entsprechende Fehlerziffer geholt. Gewicht sollte doch auch etwas sein, dass man wieder korrigieren kann. Hier gilt aber auch "dauerhaft nicht tauglich".
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KlausP

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Antw:BA 90/5 und ärtzliche Schweigepflicht / Allgemeines
« Antwort #4 am: 10. Oktober 2017, 09:32:43 »

Noch mal deutlich nachgefragt:

Geht es nur um die Verwendungsfähigkeit als Militärkraftfahrer (dann könnten Sie keinen entsprechenden Dienstführerschein erwerben und nicht als MKF eingesetzt werden), dann würden Sie auf einen anderen Dienstposten kommen

Geht es um Ihre komplette Dienstfähigkeit? Dann würde ein DU-Verfahren eingeleitet werden und Sie würden zu entlassen sein, wenn es in der ganzen Bundeswehr keine Verwendung und keinen Dienstposten gibt, auf dem Sie noch einsetzbar sind.

Das müssen Sie schon mal deutlicher ausführen, sonst kann man nur im Nebel rumstochern.
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Ralf

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Antw:BA 90/5 und ärtzliche Schweigepflicht / Allgemeines
« Antwort #5 am: 10. Oktober 2017, 09:33:10 »

Zitat
Hier gilt aber auch "dauerhaft nicht tauglich".
Nein. Wenn der BMI wieder unter 30 ist, kann die entsprechende Gesundheitsziffer auch gestrichen werden. Das ist wohl bei dir nicht der Fall. Und ein BMI von über 30 heißt auch nicht, dass ein DU-Verfahren eingeleitet wird.

Wenn du aufgrund deiner Krankheit "dauerhaft nicht verwendungsfähig als KF" bist, ist zu prüfen, ob du diesen DP weiter wahrnehmen kannst. Das ist auch was anderes als DU. Da geht ja gar nichts mehr.

Zitat
"dauerhaft nicht verwendungstauglich"
Es ist halt aus deinen Ausführungen auch nicht herauszulesen, ob du nun dauerhaft nicht dienstfähig bist oder dauerhaft nicht verwendungsfähig als xyz.

Du bittest nicht um Entlassung, sondern ein DU-Verfahren wird aufgrund einer ärztl. Mitteilung (BA 90/5) auf "dauerhaft nicht dienstfähig" eingeleitet.

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Schlorky

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Antw:BA 90/5 und ärtzliche Schweigepflicht / Allgemeines
« Antwort #6 am: 10. Oktober 2017, 09:45:46 »

Ich bitte die Verwirrung zu entschuldigen. Ich bin da nicht bewandert, wie das alles funktioniert.

Also ich wurde zum 90/5 für die Kraftfahrverwendungstauglichkeit Teil 1 geschickt. Denn 90/5er wird der Arzt mir mit "dauerhaft nicht tauglich" attestieren. Gilt das in so einem Falle nur für die Verwendung oder kann er dort auch von Dienstuntauglichkeit gesprochen haben? (da ich nicht wusste, dass es da einen Unterschied gibt, habe ich auf das Wort nicht so genau geachtet).

Ich sitze auf keinem Kraftfahrerdienstposten, sondern sollte nur allgemein den Führerschein machen. Eigentlich habe ich eine Stabsdiensttätigkeit.
Falls weiter relevant: Ich bin kein BS, sondern SAZ.
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Antw:BA 90/5 und ärtzliche Schweigepflicht / Allgemeines
« Antwort #7 am: 10. Oktober 2017, 09:54:26 »

Der Truppenarzt beabtwortet die Frage, die ihm gestellt wurde.
In diesem Fall hat er die Frage nach der Kraftfahrverwendungsfähigkeit beantwortet und zwar mit "dauerhaft nicht kraftfahrverwendungsfähig" oder mit "vorübergehend nicht kraftfahrverwendungsfähig. Neubegutachtung in x Monaten". Jetzt ist es das Problem deiner Vorgesetzten, was die draus machen.
Wird er nach der Dienstfähigkeit gefragt, dann beanrwortet er die Frage nach der Dienstfähigkeit.
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Schlorky

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Antw:BA 90/5 und ärtzliche Schweigepflicht / Allgemeines
« Antwort #8 am: 10. Oktober 2017, 10:16:01 »

Danke für die schnellen Antworten.

Wie sieht denn das aus, wenn man "dauerhaft nicht verwendungstauglich" (also in diesem Falle Kraftfahrtverwendung) bekommen hat. Kann man zu einem späteren Zeitpunkt nochmal einen 90/5 Kraftfahrverwendungstauglichkeit beantragen, wenn die Ursache für die entsprechende Fehlerziffer weggefallen ist?
Wie gesagt: Mir wurde gesagt, meine Erkrankung sei vollständig heilbar, würde aber die entsprechende Fehlerziffer VI (?) auslösen.

Für mich klingt dieses dauerhaft eben mehr nach etwas, das NICHT heilbar wäre. Ich habe mich gerade auch nochmal informiert, was den BMI angeht. Es ist tatsächlich so, dass ein BMI von 35 oder höher zur Einstufung "dauerhaft nicht xyz-tauglich" führen würde. Ich nehme das jetzt mal als Beispiel, da ein Gewicht ja nicht statisch ist, sondern verändert werden kann.
Parallel wäre da ja zu meiner Erkrankung, die sich tatsächlich durch einen Facharzt heilen lässt.

Daher ist die ganze Fragerei bei mir ja erst aufgekommen. Ich mache mir schlicht und ergreifend Sorgen, dass das weitere Konsequenzen haben könnte oder das mir später etwas nachhängt, was gar nicht mehr aktuell wäre.
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ulli76

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Antw:BA 90/5 und ärtzliche Schweigepflicht / Allgemeines
« Antwort #9 am: 10. Oktober 2017, 10:21:11 »

Es gibt ein paar Krankheitsbilder, die einen Sonderfall darstellen, da sie nicht der Systematik der Vorschrift folgen.
Gewicht z.B.- sobald man wieder in den vorgegebenen Bereichen ist, wird man in der Regel wieder tauglich, auch wenn mal eine VIer- Gradation vergeben wurde.

Ja, es gibt grundsätzlich die Möglichkeit nachuntersucht zu werden, wenn das Problem behoben ist.Das müssen aber  deine Vorgesetzten entscheiden. Der Truppenarzt beantwortet nur die Frage, die er gestellt bekommt.
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Antw:BA 90/5 und ärtzliche Schweigepflicht / Allgemeines
« Antwort #10 am: 10. Oktober 2017, 12:25:04 »

.. und es gibt Krankheitsbilder, die trotz Ausheilung zur Untauglichkeit führen.
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Antw:BA 90/5 und ärtzliche Schweigepflicht / Allgemeines
« Antwort #11 am: 10. Oktober 2017, 18:03:26 »

Ja, auch das gibt es.
Beraten kann im konkreten Fall der Truppenarzt.
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« Antwort #12 am: 16. Oktober 2017, 17:25:24 »

Wird er nach der Dienstfähigkeit gefragt, dann beanrwortet er die Frage nach der Dienstfähigkeit.

Stellt er aber eine nicht vorhandenen Dienstfähigkeit fest teilt er dies auch ohne gefragt zu werden dem Disziplinarvorgesetzten mit und leitet auch von sich aus ein Dienstunfähigkeitsverfahren ein, wenn erforderlich!

Ich weise nur darauf hin, weil dies in der Praxis der ein oder andere Truppenarzt gerne "vergisst".

Gruß Andi
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ulli76

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Antw:BA 90/5 und ärtzliche Schweigepflicht / Allgemeines
« Antwort #13 am: 16. Oktober 2017, 19:39:43 »

"vergisst" trifft es am ehesten. Üblicherweise rühren die Truppenärzte von sich aus nur in Ausnahmefällen an der Dienstfähigkeit.
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« Antwort #14 am: 17. Oktober 2017, 10:39:36 »

...und damit können sie sich schlimmstenfalls beim Eintritt einer schwerwiegenden Folge strafbar machen. :(
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