Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 28. März 2024, 10:53:39
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: GKV von Lebensgefährtin / Anrechnung Kinder u. eheähnlicher Gemeinschaft  (Gelesen 4542 mal)

Sheen820

  • *
  • Offline Offline
  • Beiträge: 2

Halle liebe Community,

meine Frage sind etwas spezieller und nicht so einfach zu recherchieren, falls ich im falschen Forums bereich poste möchte ich mich schon mal entschuldigen!

Frage 1:
Bedingt durch zwei Kinder die in unserem Haushalt wohnen (2 Jahre(bereits in KiGa), 4 Monate) ist meine Lebensgefährtin ohne Arbeit. Bis zu meinem Dienstantritt (01.11.2017) war/wird sie über die ARGE Krankenversichert (läuft unter Hartz 4). Wenn ich jetzt meine Zeit als Aktiver wieder antrete wird dies nicht mehr der Fall sein und wir sind dazu gezwungen sie anderweitig zu Versichern.
Über das www konnte ich zwar schon Informationen einholen, jedoch wollte ich einfach mal Stumpf mich nach euren Empfehlungen/Tipps umhören, soweit jemand in diesem Bereich Erfahrungen gemacht hat.

Frage 2:
Eines der Kinder ist mein Leibliches, zweiteres jedoch nicht (lebt jedoch bei uns und ich sehe es auch als mein Kind an). Mein Leibliches Kind würde mir demnach ja auch Angerechnet werden, wie sehe dies jedoch bei dem nicht Leiblichen Kind aus? Grundsätzlich weis ich das laut Gesetz es keine "Stief-Kinder" gibt, somit sollte doch auch dieses Kind mir angerechnet werden, da es in unserer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und mit mir als seinen "Stief-"Vater aufwächst.
-> Folge Frage: Geburtsurkunde vom jüngsten Kind bei Dienstantritt mit nehmen zwecks Meldung? Ich gehe mal von einem Ja aus.

Frage 3:
Da wir nicht Verheiratet sind, aber bedingt durch die beiden Kinder sowie der länge der Beziehung in einer sogenannten "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" Leben, würde ich dadurch dennoch den Familienzuschlag für meine Freundin bekommen? Grundsätzlich ist im www zu diesem Thema folgendes zu finden: "eheähnliche Lebensgemeinschaft bedingt durch dauer der Beziehung und/oder triftigen Grund (in unserem falle ganz klar die Kinder) sind (man mag es kaum glauben) eheähnlich anzusehen." Demnach besteht auch die Möglichkeit die Steuerklassen 3/5 aufzuteilen. Somit sollte ich doch in der Annahme richtig liegen das mir, bzw. uns der Familienzuschlag zu stände, wie bei einem Verheiratetem Paar.


vielen Dank schon einmal

MfG
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.696

Zitat
Frage 1:
Bedingt durch zwei Kinder die in unserem Haushalt wohnen (2 Jahre(bereits in KiGa), 4 Monate) ist meine Lebensgefährtin ohne Arbeit. Bis zu meinem Dienstantritt (01.11.2017) war/wird sie über die ARGE Krankenversichert (läuft unter Hartz 4). Wenn ich jetzt meine Zeit als Aktiver wieder antrete wird dies nicht mehr der Fall sein und wir sind dazu gezwungen sie anderweitig zu Versichern.
Über das www konnte ich zwar schon Informationen einholen, jedoch wollte ich einfach mal Stumpf mich nach euren Empfehlungen/Tipps umhören, soweit jemand in diesem Bereich Erfahrungen gemacht hat.

Auf Grund der Tatsache, dass Sie nicht verheiratet sind und auch nur ein Kind Ihr leibliches Kind ist...
...empfehle ich dringend ein Beratungsgespräch beim Sozialdienst Bw... mit der Bitte an diesen,
Sie dabei zu unterstützen, die für Sie beste Lösung zu finden.

Zitat
Frage 2:
Eines der Kinder ist mein Leibliches, zweiteres jedoch nicht (lebt jedoch bei uns und ich sehe es auch als mein Kind an). Mein Leibliches Kind würde mir demnach ja auch Angerechnet werden, wie sehe dies jedoch bei dem nicht Leiblichen Kind aus? Grundsätzlich weis ich das laut Gesetz es keine "Stief-Kinder" gibt, somit sollte doch auch dieses Kind mir angerechnet werden, da es in unserer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und mit mir als seinen "Stief-"Vater aufwächst.
-> Folge Frage: Geburtsurkunde vom jüngsten Kind bei Dienstantritt mit nehmen zwecks Meldung? Ich gehe mal von einem Ja aus.

Ihr leibliches Kind "zählt" beim Familienzuschlag.

Ihre Partnerin und deren Kind erst ab Heirat.
Dies wird in diesem Kontext dann auch Stiefkind genannt.
Das (Stief)Kind muss dann auch im gemeinsamen Haushalt leben.

Im Besoldungsrecht zählt eheähnlich nicht...

Zitat
Frage 3:
Da wir nicht Verheiratet sind, aber bedingt durch die beiden Kinder sowie der länge der Beziehung in einer sogenannten "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" Leben, würde ich dadurch dennoch den Familienzuschlag für meine Freundin bekommen? Grundsätzlich ist im www zu diesem Thema folgendes zu finden: "eheähnliche Lebensgemeinschaft bedingt durch dauer der Beziehung und/oder triftigen Grund (in unserem falle ganz klar die Kinder) sind (man mag es kaum glauben) eheähnlich anzusehen." Demnach besteht auch die Möglichkeit die Steuerklassen 3/5 aufzuteilen. Somit sollte ich doch in der Annahme richtig liegen das mir, bzw. uns der Familienzuschlag zu stände, wie bei einem Verheiratetem Paar.

Nein ... siehe meine Antwort zu Frage 2

Zum Familienzuschlag siehe auch hier : https://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/__40.html



Zu Frage 2 und 3 empfehle ich Ihnen, sich durch Ihren Bezügebearbeiter beim BVA beraten zu lassen,
da dieser für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zur Zahlung des FamZ zuständig ist.
« Letzte Änderung: 11. Oktober 2017, 10:15:38 von LwPersFw »
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Sheen820

  • *
  • Offline Offline
  • Beiträge: 2

Vielen Dank erst mal für diese ausführliche Antwort!

Ich möchte dazu jetzt auch gar nicht groß Antworten, sonder nehme viel lieber Ihren Ratschlag an und wende mich an besagte Stellen.



MfG
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.696

Lesen sie auch einmal die hier angehängten Infobroschüren des BMVg ... die Kapitel Krankenversicherung.

http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=55080.0

Aber ... auch dort werden Sie lesen ... es kommt auf den Familienstand an ... Ehefrau...leibliches Kind...

Für Ihr leibliches Kind gibt es z.B. 2 Optionen:

+ Beihilfe plus Restkostenversicherung in einer privaten KV
oder
+ Familienversicherung in der GKV ... indem Sie ... zusätzlich zur unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ...
   freiwilliges Mitglied (ohne Leistungsbezug) in der GKV bleiben

Aus einer der Broschüren:

"Sofern im Rahmen einer Familienversicherung berücksichtigungsfähige
Angehörige (Lebenspartnerin/Lebenspartner, Ehegattin/Ehegatte, Kinder)
vorhanden sind, muss die Mitgliedschaft während des Wehrdienstes – zur
Aufrechterhaltung der Familienversicherung – im Rahmen einer freiwilligen
Versicherung weitergeführt
werden. Alternativ kann bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen eine eigene freiwillige Mitgliedschaft der Angehörigen
begründet werden.

Achtung!
Dies muss der Krankenkasse innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist von drei Monaten mitgeteilt werden.
Die Frist beginnt spätestens mit der Ernennung zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit.


Trotz Ihrer freiwilligen Mitgliedschaft haben Sie für Ihre eigene Person im
Falle einer Erkrankung keinen Anspruch auf Leistungen aus der GKV. Der
Anspruch ruht
, da Sie unentgeltliche truppenärztliche Versorgung erhalten.

Familienangehörige sind beitragsfrei mitversichert, wenn die sonstigen gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. kein oder nur geringes Einkommen
der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners,
Kinder in Schul- oder Berufsausbildung).

Es besteht nahtloser Versicherungsschutz unmittelbar am Ende der
Dienstzeit, d. h. Sie haben sofort beim Ausscheiden aus der Bundeswehr den
vollen Leistungsanspruch aus der GKV.

Alternativ zu einer freiwilligen Krankenversicherung in der GKV haben Sie
auch die Möglichkeit, sich (und ggf. die Familienangehörigen) bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen gegen die Risiken einer Krankheit
zu versichern."



Für ihre Partnerin und deren Kind ... sehe ich im Moment die Optionen:

+ Ihre Partnerin wird eigenständiges freiwilliges Mitglied in der KV ... ihr Kind ist dann bei ihr familienversichert
oder
+ Versicherung im sog. "Basistarif" der privaten KV'en , mit je eigenem Vertrag



Aber ... wie gesagt ... bitten Sie den Sozialdienst um Unterstützung.

Bzw. sehe ich auch die ARGE und GKV in der Pflicht ... Ihnen und Ihrer Partnerin mögliche Optionen aufzuzeigen !
Denn dies sind doch die Fachleute ... was rechtlich geht ... und was nicht !
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 20.732

.. und bitte immer bedenken, das "Zusammenlebensformen" in verschiedenen Rechtsgebieten anders gewertet werden.

- Bei der Besoldung / Mitversicherung ist der Famlienstand entscheident
- Bei der "ARGE" geht es um tatsächliche Verhältnisse
- wo "Lebenspartner" im Gesetz steht, ist die "Verpartnerung" von gleichgeschlechtlichen Partner gemeint
Gespeichert

Stuffz FA Refü

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 51

Guten Abend,

Guter Beitrag da ich schon länger am schauen bin wie das mit meinen leiblichen Kindern und Ehefrau ist wenn es mit der Bundeswehr klappen sollte zwecks Versicherung da sie mit unseren Kindern bei mir in der Familienversicherung ist. Gibt es sonst noch was zu berücksichtigen?? Auf jedenfall erstmal daumen drücken das es klappt.

Gruß und ein schönes Wochenende

Kai Biundo
Gespeichert

Tommie

  • Gast

Wenn Ihre Frau nicht erwerbstätig ist, was ich aus der Tatsache schließe, dass sie bei Ihnen familienversichert ist, dann werden Sie sie wohl privat versichern müssen oder als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse! Ihre Kinder bekommen über Sie Beihilfe, den Rest, der danach noch übrig bleibt, müssen Sie privat absichern! Rechnen Sie mal mit 200 bis 400 Euro im Monat für die Absicherung Ihrer Familie ...
Gespeichert

Stuffz FA Refü

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 51

ok das ist dann schon mal ein Ansatz den man im Hinterkopf erstmal behalten kann.
Gespeichert
 

© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de