Frage 1:
Bedingt durch zwei Kinder die in unserem Haushalt wohnen (2 Jahre(bereits in KiGa), 4 Monate) ist meine Lebensgefährtin ohne Arbeit. Bis zu meinem Dienstantritt (01.11.2017) war/wird sie über die ARGE Krankenversichert (läuft unter Hartz 4). Wenn ich jetzt meine Zeit als Aktiver wieder antrete wird dies nicht mehr der Fall sein und wir sind dazu gezwungen sie anderweitig zu Versichern.
Über das www konnte ich zwar schon Informationen einholen, jedoch wollte ich einfach mal Stumpf mich nach euren Empfehlungen/Tipps umhören, soweit jemand in diesem Bereich Erfahrungen gemacht hat.
Auf Grund der Tatsache, dass Sie
nicht verheiratet sind und auch
nur ein Kind Ihr leibliches Kind ist...
...empfehle ich dringend ein Beratungsgespräch beim
Sozialdienst Bw... mit der Bitte an diesen,
Sie dabei zu unterstützen, die für Sie beste Lösung zu finden.
Frage 2:
Eines der Kinder ist mein Leibliches, zweiteres jedoch nicht (lebt jedoch bei uns und ich sehe es auch als mein Kind an). Mein Leibliches Kind würde mir demnach ja auch Angerechnet werden, wie sehe dies jedoch bei dem nicht Leiblichen Kind aus? Grundsätzlich weis ich das laut Gesetz es keine "Stief-Kinder" gibt, somit sollte doch auch dieses Kind mir angerechnet werden, da es in unserer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und mit mir als seinen "Stief-"Vater aufwächst.
-> Folge Frage: Geburtsurkunde vom jüngsten Kind bei Dienstantritt mit nehmen zwecks Meldung? Ich gehe mal von einem Ja aus.
Ihr leibliches Kind "zählt" beim Familienzuschlag.
Ihre Partnerin und deren Kind
erst ab Heirat.
Dies wird in diesem Kontext dann auch Stiefkind genannt.
Das (Stief)Kind muss dann auch im gemeinsamen Haushalt leben.
Im Besoldungsrecht zählt eheähnlich nicht...
Frage 3:
Da wir nicht Verheiratet sind, aber bedingt durch die beiden Kinder sowie der länge der Beziehung in einer sogenannten "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" Leben, würde ich dadurch dennoch den Familienzuschlag für meine Freundin bekommen? Grundsätzlich ist im www zu diesem Thema folgendes zu finden: "eheähnliche Lebensgemeinschaft bedingt durch dauer der Beziehung und/oder triftigen Grund (in unserem falle ganz klar die Kinder) sind (man mag es kaum glauben) eheähnlich anzusehen." Demnach besteht auch die Möglichkeit die Steuerklassen 3/5 aufzuteilen. Somit sollte ich doch in der Annahme richtig liegen das mir, bzw. uns der Familienzuschlag zu stände, wie bei einem Verheiratetem Paar.
Nein ... siehe meine Antwort zu Frage 2
Zum Familienzuschlag siehe auch hier :
https://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/__40.htmlZu Frage 2 und 3 empfehle ich Ihnen, sich durch Ihren Bezügebearbeiter beim BVA beraten zu lassen,
da dieser für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zur Zahlung des FamZ zuständig ist.