Das Grundsätzliche finden Sie im Zentralerlass B-2213/6
Da Sie schreiben
meine Lebensgefährtin
... gehe ich einmal davon aus, dass Sie ledig sind.
Solange Sie nicht verheiratet sind, bzw. bis Ihr Kind geboren ist...
...gilt dann für Sie der Punkt 1.3.2 in der Vorschrift, wenn Sie aktuell über einen anerkannten und berücksichtigungsfähigen Hausstand verfügen.
"113.
Unter welchen Voraussetzungen eine Wohnung umzugskostenrechtlich von Bedeutung ist, ergibt sich aus den Regelungen
in Abschnitt 2 dieses Zentralerlasses.
Bei dienstlichen Maßnahmen, die voraussichtlich nicht länger als zwei Jahre dauern werden, ist die Zusage der UKV grundsätzlich nicht zu erteilen."Eine Ausnahme lässt die Vorschrift dann zu:
"119.
Den unter 1.3.1 und 1.3.2 aufgeführten Personen kann die UKV bei Verwendungen
unter zwei Jahren auf Wunsch zugesagt werden, wenn ihnen ein Verbleiben
am bisherigen Wohnort unter Würdigung aller Umstände nicht zuzumuten ist und
die voraussichtliche Stehzeit mehr als ein Jahr beträgt."Gleiches würde auch gelten, wenn Ihr Kind geboren ist und/oder Sie heiraten.... nur dann nach Punkt 1.3.1
Sollte die UKV auf Wunsch zugesagt werden, ist zu beachten... solange Sie im Status "Lediger" sind,
werden Ihnen nur die Kosten des Umzuges erstattet werden, die ausschließlich Ihnen zuzurechnen sind.
D.h. Sie dürfen z.B. keine Transportkosten für die Sachen abrechnen, die Ihrer Partnerin gehören.
Hierzu sollten Sie sich von den Fachleuten für die Abrechnung von Umzügen
vorher beraten lassen:
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum Travel Management der Bundeswehr
- TM 7 -
Welfenkaserne
Iglinger Straße 72 / Gebäude 101
86899 Landsberg am Lech
Telefon intern: 90 - 6500- 1708
Telefon extern: +49 (0)8191 - 911 - 1708