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Autor Thema: Antrag Wohnen in der Gemeinschaft als TG-Empfänger?  (Gelesen 1719 mal)

Panzermaenneken

  • Gast
Antrag Wohnen in der Gemeinschaft als TG-Empfänger?
« am: 25. Oktober 2017, 16:26:33 »

Guten Abend zusammen,

ich bin Wiedereinsteller und TG Empfänger (noch Unverheiratet, 2 Kinder). Da ich über 130 km zurücklegen müsste um nach Hause zu fahren, verbleibe ich am Standort.
Die Zumutbarkeit für ein tägliche Heimfahrt ist daher auch nicht gegeben.

Wie sieht es dann in Punkto Antrag zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft aus. Muss ich diesen stellen?

Ich frage, weil ich eine Stube bekommen habe. Wurde nur vom Spieß gefragt ob ich TG-Empfänger bin, Kinder habe.
Da kam nichts von Antrag stellen.
Nun ein Jahr später kam die Frage vom Zugführer, wer alles einen Antrag gestellt hat.

Wer kann mir mal erläutern, was ich zu tun habe.

Mir wurde mal erklärt, dass ich keine Kosten für das Wohnen in der Kaserne tragen muss.
Ich bekomme automatisch eine Unterkunft, da ich TG-Empfänger bin und Kinder habe.
Wenn ich auf Grund von Platzmangel im Block keine Stube bekommen könnte, müsste man mir eine Wohnung am Standort finanzieren.

Wer kann mich da mal schlauer machen?

Ich muss dazu sagen, dass ich im letztem Jahr schon etliche Probleme mit meiner Einheit hatte, hauptsächlich SAP-Daten, welche unvollständig gewesen sind.

Gespeichert

Andi8111

  • Gast
Antw:Antrag Wohnen in der Gemeinschaft als TG-Empfänger?
« Antwort #1 am: 25. Oktober 2017, 16:35:52 »

Spieß und ReFü. Oder die Lektüre der Trennungsgeldverordnung.
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LwPersFw

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  • Beiträge: 6.737
Antw:Antrag Wohnen in der Gemeinschaft als TG-Empfänger?
« Antwort #2 am: 25. Oktober 2017, 17:22:28 »

Als 3er-TG-Empfänger wird Ihnen eine unentgeltliche Truppenunterkunft gestellt.

Einen Antrag diesbezüglich müssen Sie nicht stellen.
Sollte es ein Formblatt in Ihrer Dienststelle geben, mit dem Sie den Bedarf anzeigen sollen... kann man machen...

Zuständig hierfür ist der Kasernenkommandant.

Kann man Ihnen diese nicht (mehr) stellen, bestätigt Ihnen der KasKdt dies schriftlich.

Mit dieser Bestätigung haben Sie dann die Möglichkeit, am Standort eine Unterkunft auf dem freien Markt anzumieten.

Hierzu gibt es standortbezogene Mietobergrenzen... z.B. 400 € / Mon.

Lassen Sie sich VOR Unterzeichnung eines Mietvertrages vom BwDLZ beraten, wie dieser formuliert sein muss! Damit z.B. auch die Stromkosten erstattet werden.


Wie Andi aber schon anmerkte... Ihr Spieß weiß das auch...
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

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