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Autor Thema: Abgangsgeld pfändbar in Privatinsolvenz?  (Gelesen 11118 mal)

StOPfr

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Antw:Abgangsgeld pfändbar in Privatinsolvenz?
« Antwort #30 am: 07. November 2017, 14:04:38 »

Mit welchem Anliegen war der TE nochmal an uns herangetreten?
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KlausP

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Antw:Abgangsgeld pfändbar in Privatinsolvenz?
« Antwort #31 am: 07. November 2017, 14:10:47 »

Mit welchem Anliegen war der TE nochmal an uns herangetreten?

Ob das Geld, welches er für seinen Abgang bekommt pfändbar ist?  ;D
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ulli76

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Antw:Abgangsgeld pfändbar in Privatinsolvenz?
« Antwort #32 am: 07. November 2017, 14:31:11 »

Andi8111 und Justice haben die Antwort ja schon genannt incl. Quellen.

Also Übergangsbeihilfe ist nicht pfändbar, weil es der eigenen Altersversorgung dient. Übergangsgebührnisse sind pfändbar, weil sie wie Einkommen sind.
Trennungsgeld- dazu gibt es wohl keine Rechtsprechung, aber eher nicht pfändbar, weil es um Erstattung von Auslangen geht und kein Einkommen darstellt.

Und wenn das weiter OT geht wer wie warum verschuldet ist, ist hier dicht. Über die Rechstlagen der ursprünglichen Frage kann weiter diskutiert werden.
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Concorde57

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Antw:Abgangsgeld pfändbar in Privatinsolvenz?
« Antwort #33 am: 09. November 2017, 12:37:38 »

Ist die Abfindung nun pfändbar oder nicht ?

Man liest hier das Sie pfändbar ist und dann wiederum nicht. Was ist den nun der klare Sachstand ?
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KlausP

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Antw:Abgangsgeld pfändbar in Privatinsolvenz?
« Antwort #34 am: 09. November 2017, 12:41:54 »

Den Begriff "Abfindung" gibt es im Soldatenversorgungesetz aber nicht. Sie sollten schon schreiben, was Sie genau meinen.
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Concorde57

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Antw:Abgangsgeld pfändbar in Privatinsolvenz?
« Antwort #35 am: 13. November 2017, 14:17:57 »

Mit Abfindung ist das Geld gemeint dass man auf einem Schlag kriegt. Bei SaZ 8 wären das z.B. x6 der letzten Dienstbezüge. Ob dieses Geld pfändbar ist.

Vielen Dank
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KlausP

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Antw:Abgangsgeld pfändbar in Privatinsolvenz?
« Antwort #36 am: 13. November 2017, 14:58:33 »

Sie meinen also die Übergangsbeihilfe gem. §12 SVG.
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F_K

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Antw:Abgangsgeld pfändbar in Privatinsolvenz?
« Antwort #37 am: 13. November 2017, 15:00:20 »

Zitat
§ 48 SVG

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld, einmalige Unfallentschädigung, einmalige Entschädigung und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Ansprüche auf einen Ausbildungszuschuss, auf Übergangsgebührnisse und auf Grund einer Bewilligung einer Unterstützung nach § 42 können weder abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehnsgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden
Zitat
Insolvenzordnung (InsO)
§ 295 Obliegenheiten des Schuldners

(1) Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist 1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Es ist wohl noch nicht entgültig (Richterlich) geklärt, wie die beiden Gesetze in Einklang zu bringen sind - die Übergangsbeihilfe ist nämlich NICHT zweckgebunden, schon gar nicht zur Alterssicherung gedacht.

Ich persönlich (meine Meinung) würde die Zahlung als Vermögenszuwachs bewerten und als Gläubiger pfänden wollen.
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