Guten Tag zusammen,
ich habe mal eine Frage bezüglich euere ganz persönlichen Erfahrungen hinsichtlich der Wohnortwahl bei einem dienstlichen Umzug bzw konkret, wenn der Wohnort nicht mit dem neuen Dienstort übereinstimmt. Auch wenn dabei das BUKG die relevante rechtsnorm ist, bitte ich auf rechtliche Wertungen weitestgehend zu verzichten. dennoch, im BUKG ist hinsichtlich der Erstattung von Beförderungsauslagen an einen vom Dienstort abweichenden Wohnortes nichts geregelt.
Grundsätzlich erstattungsfähig nach Para 6 BUKG: "Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet." - keine Bindung an den Dienstort. Auch Para 2 "Anspruch auf UKV" gibt keine Bindung der Erstattungsfähigkeit von Umzugskosten an den neuen Dienstort vor. Die gemäss Versetzungsverfügung erteilte Zuage der UKV richtet sich nach BUKG und lässt keine Bindung der Erstattungsfähigkeit an den Dienstort erkennen. Kurz: Es wird ein Umzug erstattet, ohne in der Rechstvorschrift zu definieren, an welchen Ort der Umzug stattfinden muss.
Ohne jetzt allzuviel Erbsenzählerei anzufangen: Die rechstvorschriften sprechen immer nur von einem "..Umzug an einen Ort .." nicht aber von einer "..Versetzung an einen bestimmten Ort..". Die Versetzung ist lediglich die Grundlage, um Versetzungsbedingte Kosten, darunter den Umzug, zu erstatten. Wie weit besteht also eine Bindung von Versetung und Umzugs/bzw Wohnort?
Hintergrund:
Im Rahmen einer Versetzung sollen Beförderungsauslagen für einen Familienumzug erstattet werden, bei dem der neue (Familien-)Wohnort eben nicht der neue Dienstort ist. Die Beförderungsauslagen liegen dabei deutlich unter denen, als sie bei einem Umzug an den neuen Dienstort entstanden wären. Der Soldat begehrt am neuen Dienstort keine Kostenerstattung (Miete), Trennungsgelt o.ä. sondern trägt diese Kosten selbst. Im Grunde tritt bzgl der Wohnsituation der gleiche Umstand ein, der entstanden wäre, wenn der Soldat mit Familie an den neuen Dienstort umgezogen wäre und im Anschluss auf eigene Kosten einen Umzug an einen anderen Ort durchgeführt hätte.
Ist nach eurem "Bauchgefühl" ein solcher Umzug ersattungsfähig? Flexible Verwaltungsentscheidung? Die Kosten liegen unter denen der Umzugskosten an den Dienstort. Dem Bund entstehen aus dieser Konstellation keinerlei "Nachteile" bzw der Soldat kann keine weiteren Ansprüche ableiten.
Auslandsrückkehrer haben beispielsweise die Möglichlkeit, ihren Wohnort unabhängig vom Dienstort zu wählen. Diesbezüglich ist die Rechtsnorm eindeutig hinsichtlich gewisser Limitierungen:
"Wenn bei einem Umzug aus dem Ausland ins Inland die berechtigte Person den Wohnort so wählt, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte beeinträchtigt ist, werden höchstens die Umzugskosten erstattet, die bei einem Umzug an den neuen Dienstort entstanden wären; Maklerkosten werden nicht erstattet; Mietentschädigung wird nicht gewährt.
" (Para 4 AUV)
Damit earden nur die Kosten erstattet, die bei einem Umzug an den DIENSTORT entstanden wären - drauas folgt: ein vom Dienstort abweichender Wohnort ist möglich, oder?! Die limitierung der Erstattung gilt selbt nur dann, wenn druch die Wohnortwahl die ordungsgemässe Wahrnehmung der Dienstgeschäfte beeindrächtigt ist - alsoi nicht pauschal?! sog. "ungestimmter Rechstbegriff"!