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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Erstattung von Beförderungsauslagen an abweichenden Wohnort  (Gelesen 6588 mal)

KlausP

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Antw:Erstattung von Beförderungsauslagen an abweichenden Wohnort
« Antwort #15 am: 27. Oktober 2017, 09:17:25 »

Travelcenter? Und was, wenn es keins da gibt? Und die würden dann ggf die Versetzungsverfügung ändern wenn familiäre Gründe zu berücksichtigen sind?

Die Verfügung ändern kann nur die Stelle, die die Versetzung verfügt hat - das BAPersBw. Das passiert nur auf Antrag des Soldaten, deshalb berät diesen ja das Travelcenter.

Übrigens haben Sie meine Frage noch nicht beantwortet. Finde ich sehr höflich ...
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Andi8111

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Antw:Erstattung von Beförderungsauslagen an abweichenden Wohnort
« Antwort #16 am: 27. Oktober 2017, 09:53:31 »

Er hat garkeine Nachfrage beantwortet.
Insgesamt wirft er nur mit Fragezeichen und Schlagwörtern um sich, bar jeder kognitiven Möglichkeit, sein Anliegen wirklich erkennbar zu artikulieren.

Also: Es wird mit dem Soldaten NICHT über eine Verwaltungsvorschrift gesprochen. Ich denke, das würden die meisten, Sie eingeschlossen, nicht verstehen. Aus diesem Grunde gibt es Merkblätter, die von der Einheit, dem Travelcenter bei IHREM BWDLZ oder der Stelle, die die Versetzung verfügt angefordert werden kann. Sollte dem Soldaten eine Versetzung FINANZIELL oder SOZIAL nicht zuzumuten sein, dann berät der SOZIALDIENST. Wenn Sie mit der Versetzung insgesamt nicht zufrieden sind, dann legen SIE Widerspruch ein und klammern sich nicht an irgendwelche Gesetztestexte, die Sie nicht verstehen und die andere viel besser verstehen und gegen Sie hervorragend anbringen können.

Sollte die Versetzung, die einen Umzug beinhaltet, dem Soldaten abschließend nicht zumutbar sein, was eigentlich nur bei zwei eng eingrenzbaren Fällen zutrifft, dann wird von dieser Versetzung abgesehen. Handelt es sich um eine Versetzung zu einer Dst, die einen Laufbahnlehrgang durchführen soll oder die als Betreuungstruppenteil während der ZAW dienen soll, ist der erfolgreiche Widerspruch gleichzeitg meistens eine vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses. 

Eingrenzbare Fälle: Zu pflegender angehöriger 1. Grade, um den sich NIEMAND anderes kümmern kann (so genannter Härtefall).
Sowie die Wahl in ein politisches Amt, die zugleich aufgrund einer Ernennung zum Wahlbeamten zu einer Unterbrechung der Dienstzeit führt.

Kein Geld, keine Lust, Wohneigentum am alten StO, Familie, Alleinerziehend etc. sind alles durchweg KEINE Gründe. Auch eine schicksalhafte Verkettung dieser "keine Gründe" ergibt keinen Grund, eine Versetzung zur Abmilderung besonderer Härte aufzuschieben oder aufzuheben.

Noch Fragen?
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Andi8111

  • Gast
Antw:Erstattung von Beförderungsauslagen an abweichenden Wohnort
« Antwort #17 am: 27. Oktober 2017, 10:00:02 »

Ach und, was ich vergessen habe: Die Umzugskostenvergütung wird zweckgebunden zugesagt. Und zwar für den Umzug an den neuen Dienstort oder in den Einzugsbereich des neuen Dienstortes. Erst bei Eintritt in den BFD oder die Entlassung aus dem Dienstverhältnis hat man Anspruch auf einen Endumzug. (ggf.)

Die Ausnahme für Auslandsrückkehrer gibt es, weil das die Kameraden betrifft, die mit der Familie!!! mehrere Jahre im Ausland stationiert sind und dann wieder nach D zurückziehen. Wenn der Kamerad vorher in Berlin wohnte, weil er dort auf mittelfristige Sich wieder stationiert wird oder eben seinen Lebensmittelpunkt hat und im Anschluss an die integrierte Verwendung zwei Jahre in München stationiert wird, ist es EINE BESONDERE HÄRTE, die Familie zu zwingen, zwei Jahre in München zu wohnen! Aus diesem Grund und aus keinem anderen werden Auslandsrückkehrer privilegiert.

Umzuge gemäß BUKG werden nur staatlich gefördert, wenn der Bedienstete im Sinne des Dienstherren umzieht. Wenn nicht, wird dies als Privatvergnügen betrachtet. Unbenommen wäre dann ggf. eine TG Regelung.
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Andi8111

  • Gast
Antw:Erstattung von Beförderungsauslagen an abweichenden Wohnort
« Antwort #18 am: 27. Oktober 2017, 10:01:54 »

Sorry, mir fällt noch etwas ein: Weil Sie nach Bauchgefühl fragen...
Mein Bauchgefühl: Sie haben nach meinem Bauchgefühl UND nach den derzeit gültigen Richtlinien und Durchführungsbestimmungen, Verordnungen mit Gesetzescharakter und Verwaltungsvorschriften und der gültigen Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes KEINEN Anspruch, diesen Umzug vom Dienstherrn alimentieren zu lassen.
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Elcid

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Antw:Erstattung von Beförderungsauslagen an abweichenden Wohnort
« Antwort #19 am: 27. Oktober 2017, 11:43:47 »

Ups, woher der scharfe Ton? Fühlt sich irgendjemand persönlich betroffen? Angeschossene Hunde beissen, oder wie sagt man?

Kommentare wie :
...Ich denke, das würden die meisten, Sie eingeschlossen, nicht verstehen.
...die Sie nicht verstehen und die andere viel besser verstehen und gegen Sie hervorragend anbringen können.
.. Verstehendes Lesen ist nicht so Ihr Ding?

sind Ausdruck einer gewissen Kleingeistigkeit. Sorry, aber woher diese Schärfe?

Ebenso fand ich den Kommentar von F__K bemerkenswert, wenn nicht lächerlich:
Und welche Umstände haben sich seit der Erklärung der bundesweiten Versetzungsbereitschaft geändert?
Leider kann ich mich nur bedingt in Ihre Lage versetzen, aber offenichtlich sind Sie Soldat und es freut mich, dass sich in Ihrem einfachen Leben seit ihrer Erklärung der Versetzungsbereitschaft (das dürfte so +/- um das 20. Lebensjahr passiert sein) keine Änderungen in persönlichen Verhältnissen ergeben haben, die diese Versetzungsbereitschaft zumindest temporär einschränken könnten. Auich wenn es für den betrachteten Fall eine untergeordnete Rolle spielt darf ich also festhalten, dass pauschal für alle Soldaten, auch mit Familie etc , die Versetzungsbereitschaft und damit Umzugsbereitschaft über die gesamte Dienstzeit hinweg uneingeschränkt bestehen bleibt - ungeachtet Verwendungsdauer und- ort! (siehe P.S.)

Nachdem ja nun der Nachweis erbracht ist, dass individuelle (ggf medizinische) Kompetenzen einzelner die juristische Fachkenntnis überschreiten mögen, darf ich betonen, dass ich einfach den Sachverhalt aus Sicht eines Soldaten betrachtet haben wollte. Eine juristische Wertung kann und soll hier auch nicht stattfinden. User Andi8111 ist dahingehend natürich im Recht, dass gültige Verordnungen und Gesetzte die Grundlage für ein Entscheiden bilden.  Ich denke aber, es gehört nicht zu den Aufgaben eines Soldaten, sich über Merkblätter, Informationen etc und beratenden Aussagen der zuständigen Stellen (welche das auch immer sein mögen) hinaus detailliert mit den Rechtsgrundlagen zu befassen, oder?

Um es auf den Punkt zu bringen: Wie SIE (!) ja nun versucht haben darzulegen, sieht sich der Soldat verantwortlichen Institutionen gegenüber, die ihm beratend zur Seite stehen und seine individuelle, persönliche Situation in die Versetzungs- und Umzugsplanung einfliessen lassen.

Fazit und Siegerehrung:
Wenn also heute auch ein junger Soldat, der vielleicht mit den Gepflogenheiten und Besonderheiten einer Versetzung und Konsequenzen aus verschiedenen Festsetzungen, Bescheiden und Befragungen nicht so betraut ist sich an eine zuständige Stelle wendet um seine Situation darzulegen, erfährt er von dort umfassende Beratung und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten (!) Berücksichtigung.

Soweit die Beiträge sachlich und konstruktiv waren bedanke ich mich bei den entsprechenden Usern!

P.S. In Erkenntnis der Tatsache, dass heutige Familien (auch wenn der Soldat seine Versetzungsbereitschaft irgendwann mal erklärt hat) nicht unbedingt immer mit dem Soldaten an neue Standorte umziehen wollen und dies erheblichen Einfluss auf die Attraktivität des Dienstes in den StKr hat, wurde insb aud Drängen BMVg das BUKG dahningehend geändert, dass eine Art Wahlmöglichkeit zwischen UKV und TG besteht. Im Gegensatz zu antiquirten Ansichten einiger Soldaten, die mit Floskeln wie "Am Anfang steht die Berufswahl" oder "Sie haben doch Versetzungsbereitschaft erklärt" versuchen so  einfach-strukturiert solche Misständen zu begegnen, hat der Dienstherr hier realitätsnah eine längst überfällige Regelung implementiert, die dem heutigenb Familienbild entspricht. Interessant, dass es immernoch Ehefrauen gibt, die die "Hacken zusammenknallen" wenn der Mann nach Hause kommt  >:( und befiehlt: "Schatz! Neue Lage! Packen! Standortverlegung! Ich habe beriets vor 32 Versetzungsbereitschaft erklärt"  ;)

in diesem Sinne
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Andi8111

  • Gast
Antw:Erstattung von Beförderungsauslagen an abweichenden Wohnort
« Antwort #20 am: 27. Oktober 2017, 12:09:39 »

Also ersteinmal: Ich besitze zwar nicht die Befähigung zum Richteramt, bin aber Verwaltungswirt. Dies erlaubt mir, im Gegensatz zu manch anderen, die denken, etwas zu verstehen, etwas wirklich zu verstehen.

Und, als Zusammenfassung und "Siegerehrung": Ja, ein Soldat hat die Wahl zwischen TG/UKV. Hat jemand was anderes behauptet? Im Gegenteil. Sie haben nach ominösem Bauchgefühl gefragt. Gesetzestexte wollten Sie doch nicht wälzen und hier lesen.
Deshalb habe ich versucht, verständlich für Sie und andere, die Grundlagen der Versetzungsentscheidung (eventuell mag ich auch einmal Personalführer gewesen sein) und Härtefällen bei eben diesen zu erläutern.

Ihrer Reaktion nach erkenne ich, dass Sie offenbar noch immer nicht zufrieden sind und sich selbst die Krone aufsetzen wollen, da Sie genau was erkannt haben? Dass wir seit Beginn dieser absolut fruchtlosen Diskussion, da dieses Thema bereits tausendmal durchgekaut wurde, genau weil es eben so viele Soldaten gibt, die unzufrieden mit Ihrem Verwendungsaufbau sind (um nichts anderes geht es da!), sich beschweren? Dass die Bundeswehr vor der mächtigen Knute der Unzufriedenen, nicht berücksichtigten und sich abgehängt fühlenden Elite eingeknickt ist?
Dass es Auskünfte, Merkblätter und Stellen gibt, die einem dann Auskunft gibt, wenn man sich erkundigt? Oder, dass die PersFüDst einen Katalog an Grundlagen bei Härtefällen hat, der eventuell in bestimmten Fällen Berücksichtigung finden kann?

All dies war bereits VOR Ihrer absolut sinnfreien und selbsterklärenden Frage bekannt. Und Sie hätten bei genauer Konsultation der Stelle, die in Ihrem BWDLZ für die UKV zuständig ist erfahren, dass eine UKV-Zusage eine zweckgebundene Finanzierung des Umzugs an oder in die Nähe des neuen DstOrtes ist. Wenn der Umzug im Rahmen einer Personalverfügung NICHT genau dahin stattfindet, ist er nicht mehr durch den Dienst veranlasst was genau was bedeutet? Wegfall der Alimentation.

Die Ausnahme, nämlich Auslandsbedienstete, habe ich bereits erläutert. Und was folgt nun für Sie daraus?
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Antw:Erstattung von Beförderungsauslagen an abweichenden Wohnort
« Antwort #21 am: 27. Oktober 2017, 12:26:49 »

@ Elcid,

Ich versuche es ein letztes Mal ruhig und sachlich...

Wie weit ist der geplante neue Wohnort vom neuen Dienstort entfernt ?


Und als Hinweis:

Nein, der Dienstherr ist NICHT verpflichtet die Soldaten zu allen rechtlichen Vorgaben allumfassend zu informieren.
Wie jeder andere Bürger auch, sind auch Soldaten in der Pflicht, sich selbst über Rechtsfragen, Gesetze,
Inhalte von Vorschriften/Erlassen zu informieren, bevor sie Entscheidungen treffen.

Kein Bürger wird zum Beispiel über den Inhalt des StGB oder der SGB umfassend informiert...
Nichtbeachtung kann aber schwerwiegende Folgen haben...


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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

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