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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: WDB stellen  (Gelesen 6424 mal)

snix

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WDB stellen
« am: 02. November 2017, 09:34:52 »

Hallo,

mein Truppenarzt hat mir empfohlen eine WDB zu stellen. Der Unfall ist fast 4 Jahre her. (Hindernisbahn -> Kreuzband, Meniskus Riss und Innenband Anriss)
Ich wurde operiert und habe viel Physiotherapie etc. gemacht. Ich habe aber immer noch Schmerzein im Alltag und beim Sport.
In der WDB wird aber lediglich der Sachverhalt abgefragt wie es zu dem Schaden kam und keine "Folgeprobleme". Geht die WDB dann überhaupt durch wenn eine OP schon vorgenommen wurde und laut MRT alles ok ist? (niemand weiß woher die Schmerzen kommen, letzte Möglichkeit wäre aufscheiden und reinschaun, was ich gern vermeiden würde). Unfallbericht ist vorhanden.
Bei meiner jetzigen Verwendung bin ich keinen körperlichen Belastungen ausgestzt (außer IGF und DSA (unter mehr oder weniger Schmerzen machbar)) und Sport in dem Umfang wie ich es kann. Aber nächstes Jahr wird sich das ändern aufgrund von Lehrgängen. Weiß auch nicht was ich dann machen soll, kann ja nicht jedes mal zum Arzt, aber Schmerzen sind ja trotzdem da. Hilft dann eine WDB überhaupt oder was sollte ich in dem Fall machen?

Danke für die Antworten =)
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Andi8111

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Antw:WDB stellen
« Antwort #1 am: 02. November 2017, 09:50:04 »

Wie komisch.
Ähnlich wie beim Versorgungsrecht im Zivilen (Unfallversicherung SGB VII) hat der Gesetz- und Verordnungsgeber bestimmt, dass auch im sozialen Entschädigungs- und Versorgungsrecht der Soldaten eine WDB "unverzüglich", hier spezifiziert mit "spätestens innerhalb von 3 Wochen", vom Arzt der Bundeswehr anzulegen ist, wenn eine WDB wahrscheinlich ist, was in Ihrem Falle eindeutig zutrifft, da qualifizierter Dienstunfall, oder oder oder.
Ob der Soldat das beantragt, ist zweitrangig^^ Insofern müsste der Medizinstudiumsabsolventenkollege, der sich bei Ihnen Truppenarzt nennt, das ohne Ihre zustimmung bereits vor 4 Jahren gemacht haben. Vor allem, wenn dem Unfall diese Masse an Nachbehandlungen und mehrwöchigen KzH-Perioden und und und folgten...

Mir völlig unbegreiflich, dass das nich nicht passiert ist.

However: Alle Ihre Bedenken sind völlig unsinnig. Natürlich ist ein WDB-Blatt anzulegen. Damit erfüllen Sie erst Ihre Pflichten gemäß §11.4 SG, denn durch die Bearbeitung und Begutachtung tragen Sie in besonderem Maße der Aufklärung des Sachverhaltes und zusätzlich, bezogen auf die Gesunderhaltungspflicht, eben dieser Rechnung.
Ob das Sinn macht? Also, bei persistenten Beschwerden über 4 Jahre... also ich nehme mal mein bisschen medizinischen Sachverstand zusammen und behaupte ganz steif: JA. Denn gemessen an Ihrem Status (BS, SaZ) steht Ihnen, bei erfüllen mehrere Voraussetzungen, eine Entschädigung zu. Darüberhinaus kann und darf so ein Verfahren NICHT negativ dem Soldaten gegenüber ausgelegt werden, sie haben also nichts zu verlieren.

Viel Erfolg!
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snix

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Antw:WDB stellen
« Antwort #2 am: 02. November 2017, 10:21:14 »

Vielen Dank schonmal =)

Aber auf dem WDB Blatt wird ja lediglich der Sachverhalt angegeben wie es dazu kam (also der Unfall). Woher soll die Stelle dann wissen, dass es seit 4 Jahren Beschwerden gibt?
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Andi8111

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Antw:WDB stellen
« Antwort #3 am: 02. November 2017, 10:27:48 »

?
Diese Frage offenbart grenzenlose Naivität.

Wir sind in Deutschland, natürlich wird eine Akte angelegt und eine Sachermittlung eingeleitet. Dazu wird der Truppenarzt aufgefordert, im Rahmen einer gutachterlichen, formgebundenen Stellungnahme, die vorliegenden Befunde und den Verlauf zusammenzufassen. Diesem Gutachten werden alle Befunde und die Kopien der G-Karte beigelegt. Ein Sachverständiger, also beratender Arzt des BAPersBw, in welchem die weitere Bearbeitung stattfindet, geht diese Sachen durch, kann entsprechend bleibender Fragen weitere Gutachten von Fachärzten der BW anfordern und schreibt dann seinerseits eine Stellungnahme. Gleichzeitig wird ermittelt, ob die formalen Voraussetzungen vorliegen. War der Soldat im Dienst, stand die ursächlich schädliche Einwirkung in Verbindung mit dem Dienst; stand sie auf dem Dienstplan, gibt es Zeugen, wurde ein Unfallbericht erstellt.

Nach alledem erfolgt ein Schlussgutachten, in dem entweder eine WDB festgestellt wird, oder nicht.
Wenn eine WDB vorliegt, kann eine Entschädigung erfolgen, wenn die MDE über 30% dauerhaft ist.
Wenn nicht, ist erstmal die Feststellung der WDB von Vorteil, denn alle mit dieser Sache in Verbindung stehenden Behandlungen, Rehabilitationen etc. gehen zu Lasten des Bundes. Das bedeutet, so gute Versorgung, wie jetzt, auch nach der Dienstzeit. Und wenn in 30 Jahren das knie so matsch ist, dass eine MDE eintritt (Minderung der Erwerbsfähigkeit) wird eine Rente gezahlt, die OHNE Anrechnung auf andere Sozialleistungen bleibt. Das kann, im Alter mal den Unterschied zwischen arm und weniger arm machen ;)

Und bei alle dem müssen Sie nur dann und wann mal was beim TrArzt unterschreiben und/oder mal ins BWK zu einer Untersuchung.
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BWDSF

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Antw:WDB stellen
« Antwort #4 am: 02. November 2017, 12:06:40 »

Wichtig ist letztendlich nur, dass die Wehrdienstbeschädigung noch als solche nachweisbar ist. Aus einer WDB lassen sich verschiedene Rechte ableiten, kommt wie immer auf den Einzelfall an, von Rentenansprüchen, über Kriegsopferfürsorge bis zur Heilbehandlung, sinnvoll ist es also allemal, natürlich je früher je besser.
Rentenberechtigt ist man ab einem GDS (Grad der Schädigung) von 30, darunter hat man zumindest Anspruch auf Heilbehandlung. Hier wiederum unterscheidet man nach Ansprüchen nach §82 und §80 SVG, ersterer zählt für 3 Jahre ab Ausscheiden, unabhängig davon, ob es sich tatsächlich um eine wehrdienstbegründete Schädigung handelt, es reicht, dass auf der 90/5er die heilbehandlungsbedürftigkeit bei Ausscheiden attestiert wird - dieser Zug ist offensichtlich abgefahren. Magische Frage also - welche Ansprüche sollen potenziell geltend gemacht werden?
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Andi8111

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Antw:WDB stellen
« Antwort #5 am: 02. November 2017, 12:17:07 »

Die Frage, welche Ansprüche geltend gemacht werden ist unmaßgeblich, weil diese erst NACH Feststellung der WDB geklärt wird.

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BWDSF

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Antw:WDB stellen
« Antwort #6 am: 02. November 2017, 12:21:07 »

Die Frage, welche Ansprüche geltend gemacht werden ist unmaßgeblich, weil diese erst NACH Feststellung der WDB geklärt wird.

seh ich anders, wenn es "lediglich" um Behandlung der Beschädigung geht, kann schon entscheidend sein, ob die aktuelle Versicherung die Versorgung abdeckt. Ist man privat versichert und hat die Versicherung Wehrdienstschäden ausgeschlossen, kann eine Anerkennung dazu führen, dass "nur" noch Ansprüche aus dem BVG für die Behandlung bestehen. Das sollte man sich durchaus vorher überlegen, da Heilbehandlung für Wehrdienstschäden auf SGB Leistungen begrenzt sind, also nichts privatärztliches. Ist also wie alles im Leben einzelfallabhängig.
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Andi8111

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Antw:WDB stellen
« Antwort #7 am: 02. November 2017, 12:34:36 »

Bullshit.
Eine private Kasse würde für diese Erkrankung garnicht aufkommen, weil es ein Versorgungsleiden ist, die Versicherung kann Wehrdienstschäden doch garnicht ausschließen, wenn der Unfall nachweislich WÄHREND der Ausübung des Dienstes erfolgte.
Insgesamt würde Ihre gesamte Aussage das ganze Versorgungsrecht dieser Republik ad absurdum führen^^
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BWDSF

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Antw:WDB stellen
« Antwort #8 am: 02. November 2017, 12:38:04 »

Bullshit.
Eine private Kasse würde für diese Erkrankung garnicht aufkommen, weil es ein Versorgungsleiden ist, die Versicherung kann Wehrdienstschäden doch garnicht ausschließen, wenn der Unfall nachweislich WÄHREND der Ausübung des Dienstes erfolgte.
Insgesamt würde Ihre gesamte Aussage das ganze Versorgungsrecht dieser Republik ad absurdum führen^^

Keine Ahnung ob wir grad von unterschiedlichen Dingen reden, aber tatsächlich ist es der Regelfall, dass private Krankenversicherungen Wehrdienstschäden ausschließen. Ein Ausschluss kann aber erst erfolgen, wenn eine Anerkennung erfolgt ist. Von welcher Versicherung reden Sie grade?
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Andi8111

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Antw:WDB stellen
« Antwort #9 am: 02. November 2017, 12:49:31 »

Das ist wieder Bullshit.

Wenn wir hier von der Regel ausgehen, hätte ein WDB-Blatt angelegt werden müssen und die WDB wäre festgestellt.

Nochmal: Ich gehe hier nicht von der schuldhaften Nicht-Meldung der WDB durch den TrArzt aus, sondern vom Regelfall.

Ich empfehle, aus Erfahrung!!!!!, dem Soldaten, ein WDB-Blatt anzulegen.
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BWDSF

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Antw:WDB stellen
« Antwort #10 am: 02. November 2017, 12:55:14 »

Das ist wieder Bullshit.

Wenn wir hier von der Regel ausgehen, hätte ein WDB-Blatt angelegt werden müssen und die WDB wäre festgestellt.

Nochmal: Ich gehe hier nicht von der schuldhaften Nicht-Meldung der WDB durch den TrArzt aus, sondern vom Regelfall.

Ich empfehle, aus Erfahrung!!!!!, dem Soldaten, ein WDB-Blatt anzulegen.

Den Bullshit kann ich nur zurückgeben. Die Anerkennung einer WDB hängt einzig und allein vom Antrag des Geschädigten ab und der Abteilung 2.1 BAPers, Ansprüche nach Ablauf des Wehrdienstes werden durch das BAPersBw festgestelt, nicht durch den Truppenarzt. Aus Ansprüchen während des Wehrdienstes nach §85 SVG erfolgt noch keine dauerhafte Versorgung nach §80 SVG i.V.m. §§10 Abs.1 und §10 Abs.2 über diese Zeit hinaus.
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Andi8111

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« Antwort #11 am: 02. November 2017, 12:59:31 »

Also mir wird es zu dumm. Wer ist denn hier Truppenarzt gewesen lange Jahre? Wer hat das als Sachverständiger im BAPers selbst bereits bearbeitet?

Der Truppenarzt MUSS, wenn eine WDB wahrscheinlich ist, diese melden mit dem WDB-Blatt.
Der Soldat KANN es melden.

Bullshit!
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ulli76

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Antw:WDB stellen
« Antwort #12 am: 02. November 2017, 14:05:20 »

Können wir den Austausch von Bullshit mal einstellen?
 
Tatsächlich ist der Truppenarzt dafür zuständig, dass ein WDB- Blatt angelegt wird. Allerdings läuft es in der Praxis oft so, dass der Soldat den Antrag stellt. Hat den Vorteil dass er den Unfallhergang besser beschreiben kann.
Bekommt man die Kausalität noch zusammen, kann man natürlich auch noch später den Antrag stellen. Je größer der Abstand zwischen schädigendem Ereignis und der Feststellung des Schadens umso schwerer bekommt man die Kausalität bewiesen.
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snix

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Antw:WDB stellen
« Antwort #13 am: 02. November 2017, 14:25:02 »

Ich wollte eigentlich nicht dass das hier in Beschimpfungen ausartet =D
Ich habe von der WDB tatsächlich Null Ahnung, deswegen auch diese dummen "naiven" Fragen. Ich habe davon das erste mal von meinem Vater gehört der meinte das sowas sinnvoll ist für die Zeit nach der Bundeswehr. Nachdem ich meinen Truppenarzt dann letztes Jahr mal gefragt habe, meinte dieser "Ja kann man schon machen, müssen Sie entscheiden".  Hab es dann erstmal gelassen in der Hoffnung, dass beim MRT o.ä. noch ein Befund heraus kommt der behandelt werden kann und die Beschwerden nachlassen.

Ich werde die WDB jetzt auf jeden Fall mal stellen. Das der komplette Krankheitsverlauf noch zusätzlich augearbeitet und auch nochmal Gutachten angefordert werden wusste ich nicht.

Vielen Dank auf jeden Fall für die vielen Antworten, habe einiges dazu gelernt.
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BWDSF

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Antw:WDB stellen
« Antwort #14 am: 02. November 2017, 14:32:23 »

Ok. also nochmal bullshitfrei und runtergekühlt:
Dass die Dokumentation einer Wehrdienstbeschädigung (Verletzung) sinnvoll ist, ist fraglos richtig. Es gibt halt einen Fallstrick je nach individueller Situation: Hast du Ansprüche ggü. einem privaten Versicherungsunternehmen, kann dies Leistungen für diese WDB ausschließen und den Bund vertreten durch das BAPersBw in die Verantwortung bringen, je nach Vertrag. Dies kann durchaus nachteilig sein. Sollte dieser Sonderfall für dich zutreffen, müsste man weiterschauen.
So oder so hoffe ich für dich, dass die Verletzung einfach folgenlos verheilt.
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