Wie komisch.
Ähnlich wie beim Versorgungsrecht im Zivilen (Unfallversicherung SGB VII) hat der Gesetz- und Verordnungsgeber bestimmt, dass auch im sozialen Entschädigungs- und Versorgungsrecht der Soldaten eine WDB "unverzüglich", hier spezifiziert mit "spätestens innerhalb von 3 Wochen", vom Arzt der Bundeswehr anzulegen ist, wenn eine WDB wahrscheinlich ist, was in Ihrem Falle eindeutig zutrifft, da qualifizierter Dienstunfall, oder oder oder.
Ob der Soldat das beantragt, ist zweitrangig^^ Insofern müsste der Medizinstudiumsabsolventenkollege, der sich bei Ihnen Truppenarzt nennt, das ohne Ihre zustimmung bereits vor 4 Jahren gemacht haben. Vor allem, wenn dem Unfall diese Masse an Nachbehandlungen und mehrwöchigen KzH-Perioden und und und folgten...
Mir völlig unbegreiflich, dass das nich nicht passiert ist.
However: Alle Ihre Bedenken sind völlig unsinnig. Natürlich ist ein WDB-Blatt anzulegen. Damit erfüllen Sie erst Ihre Pflichten gemäß §11.4 SG, denn durch die Bearbeitung und Begutachtung tragen Sie in besonderem Maße der Aufklärung des Sachverhaltes und zusätzlich, bezogen auf die Gesunderhaltungspflicht, eben dieser Rechnung.
Ob das Sinn macht? Also, bei persistenten Beschwerden über 4 Jahre... also ich nehme mal mein bisschen medizinischen Sachverstand zusammen und behaupte ganz steif: JA. Denn gemessen an Ihrem Status (BS, SaZ) steht Ihnen, bei erfüllen mehrere Voraussetzungen, eine Entschädigung zu. Darüberhinaus kann und darf so ein Verfahren NICHT negativ dem Soldaten gegenüber ausgelegt werden, sie haben also nichts zu verlieren.
Viel Erfolg!