Moin moin aus dem nebligen Bad Prizren!
"51. Unzulässig sind Übungen, die der Abgeltung von Urlaubsansprüchen dienen sollen, die während der besonderen Auslandsverwendung entstanden waren, aber nicht mehr abgegolten werden konnten. Nicht in Anspruch genommener Urlaub verfällt mit Beendigung der Übung/besonderen Auslandsverwendung."
So, jetzt mal ein Beispiel:
Kommandierung / Marschbefehl / Heranziehung bis zum 15.12.2017. Aussage S1 Beorderungstruppenteil, dass Übung kurzfristig problemlos verlängert wird, gerade um den in im Einsatz erwirtschafteten Urlaub abzubauen, in diesem Fall 15 Tage. Widerspricht ja eigentlich der Vorschrift, aber wie soll man das in Praxi vernünftig handeln? Niemand wird doch ernsthaft seinen Urlaub verfallen lassen wollen, auch wenn manch einer behauptet, KFOR wäre Urlaub;))
Eigentlich müsste die Übung ja bis Mitte Januar verlängert werden, Entlassungs 90/5 er, Auskleidung und und und.
Also, wie wäre der korrekte, gangbarste Weg, der auch noch Vorschriftenkonform ist?
Gruss in die Heimat