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Autor Thema: Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV  (Gelesen 107781 mal)

ToMA

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #270 am: 28. November 2017, 15:34:09 »

Ich meine schon, es soll der ROA a. d. W. werden! Was ist denn der genaue Unterschied ;-)?

Es gibt viele Unterschiede:
ROA a.d.W. (§ 43 Abs. 2 SLV)  (hier wird kein (vorläufig) höherer Dienstgrad verliehen)  -> fortlaufende Beförderungen, umfangreichere Ausbildungszeiten/-sequenzen mit höherem Praxisanteil
Seiteneinsteiger (§43 Abs. 3 SLV)  (mit bereits abgeschlossenem Studium, vorläufig höherer DG (mind. OLt), daher keine "ROA a.d.W.ler", dürfen sich somit auch nicht ROA nennen.)
  - bei den Seiteneinsteigern unterscheidet man dann noch zwischen den 26.2ern und 26.4ern. Aber das würde jetzt zu weit führen. 

Einfach mal die entsprechenden Vorschriften lesen.  ;)
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„Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will.“ - Dwight David Eisenhower -

Sensei69

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #271 am: 28. November 2017, 18:14:41 »

Hm, dann mein ich doch wohl eher den Seiteneinsteiger, da ich ja u. a. auch aufgrund meiner zivilen Leistungen beurteilt werden will und nicht nur anhand dem, was ich dann noch an Lehrgängen, RdL usw. absolviere. Das wäre wie wieder bei null anfangen. Es wird halt unterschiedlich bezeichnet. Der eine redet von ROA a. d. W., der andere nennt es wieder anders. Auf jeden Fall danke, ich werde mal nachlesen ;-)
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ToMA

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #272 am: 29. November 2017, 09:36:08 »

Es wird halt unterschiedlich bezeichnet. Der eine redet von ROA a. d. W., der andere nennt es wieder anders.

Ja, leider. Aber danach würde ich mich nicht richten, sondern danach, wie es in den Vorschriften steht und es zukünftig richtig benennen.  ;)
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