Ich verweise auf das
FSchr mbh00013 "Finanzielle Vergütung von geleisteter Mehrarbeit" vom Montag, 27. Februar 2017
Absender: BMVg - AbtLtr FüSK
Empfänger: An alle Disziplinarvorgesetzte und Dienststellenleitungen
Darin wird klargestellt, dass der 12-Monatszeitraum unterschritten werden darf, wenn der DV in einer
Prognose feststellt, dass eine Dienstbefreiung innerhalb des 12-Monats-Zeitraums nicht vertretbar möglich ist.
Eine Lösung kann dann z.B. sein, dass Mehrarbeit teilweise vergütet und die übrige Mehrarbeit durch
Dienstbefreiung und unter Berücksichtigung bestehender Urlaubsansprüche ausgeglichen wird.
D.h. es liegt in den Händen des DV eine sachgerechte Entscheidung zu treffen ... ohne das diese Klarstellung als
"Freibrief" zur Abkehr vom Grundsatz "Freizeit" vor "Geld" zu verstehen ist! Dieser Grundsatz bleibt!
Deshalb, so steht es auch auf dem Formblatt zur Gewährung der Mehrarbeitsvergütung, muss der DV auch
revisionssicher dokumentieren, aus welchen Gründen der Ausgleich in Freizeit, aus seiner Sicht, nicht möglich war.
Wer aber sachgerechte Gründe als DV formulieren kann...kann finanziell vergüten...auch wenn der 12-Monatszeitraum unterschritten wird.
Und ... wer sich als DV in der Anwendung unsicher ist ... soll sich an die zust. Ansprechstelle SAZV wenden.