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Autor Thema: Der Hauptausschuss des Bundestages zu Beginn der 19. Legislaturperiode  (Gelesen 1165 mal)

StOPfr

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Hauptausschuss: Start parlamentarischer Detailarbeit

Der Hauptausschuss berät bis zur Konstituierung der ständigen Ausschüsse alle parlamentarischen Vorlagen, die ihm vom Plenum überwiesen werden. Das Gremium tagt unter Vorsitz von Bundestagspräsident Dr. Wolfgang Schäuble. Der Hauptausschuss ist Ausschuss im Sinne der Artikel 45 und 45a des Grundgesetzes, fungiert also auch als Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union, als Auswärtiger Ausschuss und als Verteidigungsausschuss. Zudem ist er Haushaltsausschuss im Sinne der entsprechenden gesetzlichen und geschäftsordnungsrechtlichen Vorgaben. Er kann sich durch die Bundesregierung nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union mündlich unterrichten lassen. Der Hauptausschuss kann Anhörungen durchführen, hat aber kein Selbstbefassungsrecht. Im Übrigen gelten für den Hauptausschuss die Vorschriften für Ausschüsse nach der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sinngemäß. Mit der Konstituierung der sonstigen ständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages ist der Hauptausschuss aufgelöst. Nach seiner Auflösung werden alle dort noch nicht erledigten Vorlagen vom Plenum an die zuständigen Ausschüsse überwiesen. (eis/vom/29.11.2017)

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