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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Bahnfahrten 1. Klasse  (Gelesen 4454 mal)

Nietzsch3

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Bahnfahrten 1. Klasse
« am: 03. Dezember 2017, 20:26:41 »

Guten Abend,

ich habe gehört dass man im Jahr 2009 noch bei Dienstreisen ab 450 km Distanz die Fahrt in der ersten Klasse bei der deutschen Bahn buchen kann, auf BW kosten.
ich wollte nachfragen, wie das System heute noch aussieht, oder ob das von 2009 noch gilt.

Mfg

Nietzsch3
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Andi8111

  • Gast
Antw:Bahnfahrten 1. Klasse
« Antwort #1 am: 03. Dezember 2017, 20:30:22 »

Tut doch nichts zur Sache. Denn das Travelmanagement bucht für Sie den Zug.
Ausnahmen sind Dienstantrittsreisen. Dazu bekommt man einen Gutschein, auf dem die Bedingungen abgedruckt sind.
Fahrten zu Lehrgängen sind auch beim TM zu beantragen.

Die werden genau das tun, das sie dürfen und sollen.
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Andi8111

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Antw:Bahnfahrten 1. Klasse
« Antwort #2 am: 03. Dezember 2017, 20:31:18 »

§ 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung
(1) Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können erstattet werden, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.
(2) Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.
(3) Dienstreisenden, denen für Bahnfahrten die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse zu erstatten wären, werden bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet.
(4) Wurde aus triftigem Grund ein Mietwagen oder ein Taxi benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet.
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Andi8111

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Antw:Bahnfahrten 1. Klasse
« Antwort #3 am: 03. Dezember 2017, 20:32:07 »


1Eine mindestens zweistündige Fahrzeit liegt vor, wenn bei Bahnfahrten für die einfache Strecke der Zeitraum von der planmäßigen Abfahrt bis zur planmäßigen Ankunft einschließlich Umsteigezeiten zwei Stunden beträgt. 2Fahrzeiten für Zu- und Abgänge am Wohn-, Dienst- oder Geschäftsort mit Bus, Straßen-, U- und S-Bahn bleiben unberücksichtigt. 3Liegt eine mindestens zweistündige Fahrzeit vor und wird Dienstreisenden der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die nächsthöhere Klasse zuerkannt, gilt dies von Anfang an. 4 § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
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Nietzsch3

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Antw:Bahnfahrten 1. Klasse
« Antwort #4 am: 03. Dezember 2017, 21:00:21 »

das bedeuted also, dass ich für eine fahrt zum lehrgangsantritt in oldenburg, von münchen aus  ( 7:36h Reisezeit ) erste Klasse buchen kann?
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SDW

  • Gast
Antw:Bahnfahrten 1. Klasse
« Antwort #5 am: 03. Dezember 2017, 21:35:55 »

Nein, weil:

§ 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung
(1) [...] Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. [...]
--> "Können" ist nicht "müssen".

[...]
Fahrten zu Lehrgängen sind auch beim TM zu beantragen.

Die werden genau das tun, das sie dürfen und sollen.
Du musst die Fahrt beim TM beantragen und nicht selbst buchen!
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Nietzsch3

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Antw:Bahnfahrten 1. Klasse
« Antwort #6 am: 03. Dezember 2017, 23:55:52 »

verstehe, danke
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LwPersFw

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Antw:Bahnfahrten 1. Klasse bei Dienstreisen
« Antwort #7 am: 04. Dezember 2017, 06:49:30 »

Damit das mit dem "KANN" nicht falsch verstanden wird...

Insoweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, soll allen Soldaten, unabhängig von Dienstgrad und Laufbahn, die 1. Klasse erstattet werden, wenn die 2 h - Regel erfüllt ist.

D.h. in der Praxis:

1.
Wenn der Soldat der Meinung ist, das die 2 h - Regel auf ihn zutrifft, beantragt er die Ausstellung eines 1. Klasse Fahrscheins.

2.
Alles Weitere obliegt dann TM.


Und noch als Ergänzung ...

+ Dienstantrittsreisen bei Versetzung
+ Dienstantritts- und Rückreisen bei Kommandierung

gelten gem. B-2210/13 - mit Erstellung der Personalverfügung - als angeordnete Dienstreisen.


Und A1-2211/0-6000 , Nr 116

"Insbesondere bei längeren Strecken ist die Benutzung eines ICE üblich.
Dienstreisende sind daher nicht aus Kostengründen auf langsamere Züge zu verweisen."
« Letzte Änderung: 04. Dezember 2017, 15:22:07 von LwPersFw »
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

SDW

  • Gast
Antw:Bahnfahrten 1. Klasse
« Antwort #8 am: 08. Dezember 2017, 19:21:07 »

Sehr intressant, danke für die Infos, LwPersFw!
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