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Autor Thema: Zuschuss Elternzimmer  (Gelesen 4341 mal)

robber

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Zuschuss Elternzimmer
« am: 05. Dezember 2017, 16:04:25 »

Werte Forumsmitglieder,
zivile Krankenkassen unterstützen die Nutzung eines Elternzimmers nach der Geburt mit bis zu 80%.
Weiß jemand wie es bei der Bundeswehr aussieht, oder hat einen Ansprechpartner parat?
Die Heilfürsorge vor Ort beantwortete die Frage mit einem "Sehr wahrscheinlich nein", jedoch ohne sich sicher zu sein.
Vielleicht könnt ihr mir ja helfen.

Liebe Grüße
robber
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ulli76

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Antw:Zuschuss Elternzimmer
« Antwort #1 am: 05. Dezember 2017, 17:05:38 »

Meinst du die Form von Elternzimmer, die die Bundeswehr anbietet? Was für eine Art von Zuschuss meinst du? Und was soll die Heilfürsorge damit zu tun haben?
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ToMA

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Antw:Zuschuss Elternzimmer
« Antwort #2 am: 05. Dezember 2017, 17:24:56 »

Kannte ich vorher auch nicht.

Nach ein bisschen Suche im www:

Es handelt sich wohl um ein Zimmer im Krankenhaus, welches die Eltern für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes nach der Geburt des Kindes gemeinsam "bewohnen", damit sie zusammen bei Ihrem Kind sein können (insbesondere nach etwaigen Komplikationen o.ä.).

Einige Krankenkassen bezuschussen das, andere nicht. Hierzu gibt es wohl keine gesetzliche Regelung, so dass ich davon ausgehe, dass die Bundeswehr soetwas nicht bezuschusst.
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ulli76

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Antw:Zuschuss Elternzimmer
« Antwort #3 am: 05. Dezember 2017, 17:46:37 »

Ahhh- ich dachte, sie/er meint das Elternzimmer in Form eines speziell eingerichtetes Büro in einer Kaserne, in das man sein Kind mitbringen kann.

Wenn es um die Betreuung eines erkrankten Kindes im Krankenhaus geht, wird die Bundeswehr es eher nicht zahlen, aber evtl. die Krankenkasse des Kindes. Tipps kann auch der Sozialdienst und vielleicht die Gleichstellungsbeauftragte geben.

Und zwar mit folgendem Hintergrund: Bei Krankheitskosten wird geschaut, welcher Kostenträger für die zugrundeliegende Erkrankung zuständig ist und der trägt auch unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten von Begleitpersonen.
Also Kind krank- Mutter wird als Begleitperson im Krankenhaus mit aufgenommen (gibt bestimmte Konstellationen unter denen das erforderlich ist)- Krankenkasse des Kindes trägt die Aufenthaltskosten der Mutter.

Mutter muss auf Kur- Kind muss als Begleitperson mit- Kostenträger der Mutter trägt die Aufenthaltskosten des Kindes.
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robber

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Antw:Zuschuss Elternzimmer
« Antwort #4 am: 06. Dezember 2017, 06:27:04 »

Moin moin,
@ToMa Vielen Dank für die Erklärung. Genau um dem Fall geht es!

@ulli76 Vielen Dank für die Infos. Es geht aber nicht um ein erkranktes Kind, sondern um ein Zimmer welches direkt nach der Geburt gebucht wird, damit die Familie alleine zusammen nächtigen kann.

Bei uns im Krankenhaus gibt es nach der Geburt drei Optionen:

1. Bett im 3-Bettzimmer und der Mann darf dort nicht übernachten.
2. Familienzimmer in dem man alleine ist und auch eine Schlafmöglichkeit für den Mann besteht.
3. Einzelzimmer für die Frau+Kind. Der Mann darf dort jedoch nicht nächtigen.

Wir hatten jetzt zwo Fälle in der Familie, in denen die Unterbringung auf dem 3-Bettzimmer aufgrund zig Besuche von wirklichen vielen Menschen nicht sehr angenehm war. Natürlich sind das Luxusprobleme, aber wenn sich die Möglichkeit ergibt diese leicht zu umgehen, werde ich natürlich versuchen alles für die Mutter so angenehm wie möglich zu machen!

Bisherige Fragen im Flurfunk etc. ergaben, dass noch nie jemand davon gehört hat, dass die Bundeswehr etwas in dieser Richtung finanziell unterstützt.

Bei der Heilfürsorge fragte ich nach, weil ich mir einfach nicht sicher war, wer in dieser Angelegenheit der Ansprechpartner sein könnte.

Ich werde heute mal den Sozialdienst kontaktieren und dann hier berichten.

Vielen Dank soweit!

Liebe Grüße

robber
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dunstig

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Antw:Zuschuss Elternzimmer
« Antwort #5 am: 06. Dezember 2017, 06:45:52 »

Was hat denn die Anfrage bei der Krankenkasse des Kindes ergeben?
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"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

robber

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Antw:Zuschuss Elternzimmer
« Antwort #6 am: 06. Dezember 2017, 06:47:46 »

Die sind dafür nicht zuständig, sondern die Krankenkasse des Mannes, weil er ja da mit schlafen möchte.
Also jetzt mal abgesehen vom Krankheitsfalles des Kindes.
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Andi8111

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Antw:Zuschuss Elternzimmer
« Antwort #7 am: 06. Dezember 2017, 08:34:43 »

Die Mitübernachtung des Ehemannes wird, zumindest in dem Haus, in dem ich ausgebildet wurde, über die Krankenkasse der Mutter abgerechnet. In den seltensten Fällen hat die Krankenkasse das auch bezahlt. Die meisten betroffenen haben das aus eigener Tasche bezahlt. Aber: In vielen Fällen war das, aus Kapazitätsgründen, zwar grundsätzlich möglich, aber praktisch fast unmöglich, weil keine Station Zimmer für solch einen Luxus räumen konnte. Wenn man bedenkt, dass es selbst für Privatpatienten in sehr vielen Häusern schon kein Einzelzimmer mehr gibt....
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ulli76

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Antw:Zuschuss Elternzimmer
« Antwort #8 am: 06. Dezember 2017, 09:25:12 »

Die Krankenkasse des Vaters wird die Kosten nicht tragen. Schlichtweg weil der zwar ursächlich an der Geburt beteiligt war, aber er selber hat mit dem Krankenhausaufenthaltes nichts zu tun.
Das geht nur evtl. über die Mutter, weil eine reguläre Geburt zumindest was die Bundeswehr angeht über die UTV der Mutter abgerechnet wird incl. der Versorgung eines gesunden Kindes. Oder halt über den Kostenträger des Kindes, weil es ja um seine Versorgung geht.
So weit zur Zuständigkeit.

Da man aber auch als Soldat kein Anrecht auf ein Einzelzimmer hat, wird die Bundeswehr die Kosten für so ein Familienzimmer nicht tragen.

Soo lange muss aber doch auch ein gesundes Neugeborenes und eine gesunde Mutter nicht im Krankenhaus bleiben- von welchen Kosten sprechen wir denn da?
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Andi8111

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Antw:Zuschuss Elternzimmer
« Antwort #9 am: 06. Dezember 2017, 09:30:18 »

Soo lange muss aber doch auch ein gesundes Neugeborenes und eine gesunde Mutter nicht im Krankenhaus bleiben- von welchen Kosten sprechen wir denn da?

Etwa 80 Euro pro Tag plus Verpflegungskosten i.H.v. 7,78€ pro Tag
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LwPersFw

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Antw:Zuschuss Elternzimmer
« Antwort #10 am: 06. Dezember 2017, 11:13:45 »


...oder hat einen Ansprechpartner parat?


zuerst an:

Kommando Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung
G 3.2.1 Heilfürsorge / utV


Ggf an:

Bundesamt für das Personalmanagement der Bw
PA 3.3

(Diese Abteilung bezahlt am Ende ggf. vorliegende Arzt-/KH-Rechnungen...
Deshalb sollte man dort auch wissen ... was zulässig ist ... und was nicht)
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

robber

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Antw:Zuschuss Elternzimmer
« Antwort #11 am: 06. Dezember 2017, 11:46:40 »

Also Situation geklärt:

Die Bundeswehr übernimmt/ bezuschusst nichts in diesem Fall.

Richtig ist, dass die Krankenkasse der Frau dafür zuständig ist. Jedoch ist zu beachten, dass nicht jede Krankenkasse das Familienzimmer finanziell unterstützt.

Bei uns lag der Fehler bei einer AOK-Angestellten auf Stadtebene, die sagte "AOK zahlt nix".
Ein Anruf auf Bezirksebene verschaffte aber Klarheit, dass die AOK 80% der Familienzimmerkosten trägt.

Vielen Dank für eure Hilfe!
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Andi8111

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Antw:Zuschuss Elternzimmer
« Antwort #12 am: 06. Dezember 2017, 11:50:15 »

Richtig ist, dass die Krankenkasse der Frau dafür zuständig ist.

Wie ich sagte ;)
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LwPersFw

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Antw:Zuschuss Elternzimmer
« Antwort #13 am: 06. Dezember 2017, 12:55:02 »

Noch als Hinweis für Soldaten, die Frau und Kind über Beihilfe + private RKV versichert haben:

Die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus ist beihilfefähig, sofern dies aus medizinischen Gründen notwendig ist.

§ 26, 26a, 52 BBhV i.V.m. § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 KHEntgG


"Die medizinisch indizierte Mitaufnahme einer Begleitperson ist im Gesetz unter § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG geregelt. Der Vertrag „Medizinisch indizierte Mitaufnahme“ ist an bestimmten medizinischen Gründen gebunden und wird daher nur vom jeweiligen Arzt auf Station ausgestellt. Dieser ist somit nur mit Datum und Arztunterschrift gültig.

Folgende medizinische Gründe können sein (nicht vollständige Aufzählung):

Kinder
•Das Kind wird voll gestillt.
•Das Kind wird onkologisch behandelt.
•Das Kind ist schwer behindert und hat eine starke Bindung zu einem Elternteil.
•Das Elternteil muss eine therapeutische Maßnahme zur Betreuung des Kindes erlernen
•Das Kind ist lebensbedrohlich erkrankt.
•Das Kind ist Autist.
•Alter bis einschließlich 6 Jahre (Vorschulkind) mit starker Bindung zu einem Elternteil
•Die Beeinflussung der Eltern-Kind-Beziehung ist wesentlicher Bestandteil der stationären Therapie
•Die notwendige (indizierte) stationäre Behandlung wird durch die Mitaufnahme eines
•Elternteiles erst möglich.
•Ausgeprägte Trennungsangst und Heimwehreaktionen beim Patienten verhindern die Therapie

Erwachsene
•Der Patient ist schwer geistig und/oder körperlich behindert (eingeschränkte sprachliche Kommunikationsfähigkeit, Blindheit)
•ausgeprägte Angstzustände

Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus ihre Pflege nach § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches durch von Ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen (siehe Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30. Juli 2009)

Die „medizinisch-indizierte Mitaufnahme“ beinhaltet die kostenfreie Unterkunft und Verpflegung innerhalb des uns von der Krankenkasse erstatteten Betrages, wobei der Aufnahme- und der Entlassungstag als ein Tag gelten. In der Aufnahme erhalten Sie gegen Vorlage des vom Arzt unterschriebenen Vertrages eine Essenskarte ausgehändigt, mit der Sie sich zu Mitarbeiterpreisen verpflegen können. Sie als Begleitperson gehen dabei zunächst in Vorauskasse. Am Entlassungstag melden Sie sich als Begleitperson wieder in der Patientenaufnahme ab und erhalten den von Ihnen in Vorauskasse geleisteten Betrag (allerdings nur bis maximal den uns von der Krankenkasse zugesicherten Betrag) gegen Vorlage aller Ein- und Auszahlungsbelege zurück. Bei Verlust der Chipkarte sind 10,00 Euro zu erstatten.

Wahlleistungen

Ist eine medizinisch indizierte Mitaufnahme einer Begleitperson nicht notwendig, so bieten wir Ihnen trotzdem die Möglichkeit zur Mitaufnahme in unser Krankenhaus.

In diesem Fall spricht man von Wahlleistungen.

Das bedeutet, dass Sie für Ihre Verpflegung selbst zuständig sind und die Kosten der Unterkunft selbst tragen müssen. Lesen Sie hierzu die nachfolgend aufgelisteten Services.

Vereinbarung über die Unterkunft einer Begleitperson

Mit dem 7. Lebensjahr des Kindes, müssen Begleitpersonen für die Unterkunft 10,00 Euro/Berechnungstag Zuschlag leisten, wobei der Aufnahme- und der Entlassungstag als ein Tag gelten. Der Vertrag ist in der Patientenaufnahme auszufüllen und es ist eine Vorauszahlung in Höhe von 30,00 Euro für 3 Berechnungstage (Nächte) zu entrichten. Wurde zu wenig vorausgezahlt, muss der noch ausstehende Betrag in der Patientenaufnahme entrichtet werden. Wurde zu viel vorausgezahlt wird der entsprechende Betrag nachträglich wieder erstattet.

Unterbringung einer Begleitperson bei einem Erwachsenen

In diesem Fall ist ein Zuschlag in Höhe von 20,00 Euro je Berechnungstag (Nacht) zu entrichten. Der Wahlleistungsvertrag ist in der Patientenaufnahme auszufüllen und eine Vorauszahlung in Höhe von 40,00 Euro für 2 Berechnungstag (Nächte) zu entrichten. Wurde zu wenig vorausgezahlt, muss der noch ausstehende Betrag in der Patientenaufnahme entrichtet werden. Wurde zu viel vorausgezahlt wird der entsprechende Betrag wieder erstattet.

Unterbringung einer Begleitperson im Familienzimmer

Die Unterbringung im Familienzimmer ist in der Regel in der Geburtshilfe üblich.

In diesem Fall ist ein Zuschlag in Höhe von 85,00 Euro je Berechnungstag (Nacht) zu entrichten.

Der Wahlleistungsvertrag ist in der Patientenaufnahme auszufüllen und eine Vorauszahlung in Höhe von 170,00 Euro für 2 Berechnungstage (Nächte) zu entrichten. Wurde zu wenig vorausgezahlt, muss der noch ausstehende Betrag in der Patientenaufnahme entrichtet werden. Wurde hingegen zu viel vorausgezahlt wird der entsprechende Betrag wieder erstattet."


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