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Autor Thema: Nebentätigkeit grundlos abgelehnt  (Gelesen 5759 mal)

MarineGerman

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Nebentätigkeit grundlos abgelehnt
« am: 10. Dezember 2017, 19:08:34 »

Schönen guten Abend,

in meiner Alten Dienstelle hatte ich eine genehmigte Nebentätigkeit (§20 SG). In dieser habe ich ein Kleinunternehmen und verdiene ca. 300€ im Monat. Mal 350€ mal nur 250€.

Nun wurde ich versetzt. Natürlich habe in zügig erneut einen Antrag gestellt. Dieser wurde "abgelehnt" mit dem Grund dass ein Kleingewerbe nicht genehmigt werden kann. Ich arbeite als Dienstleister und ich könne ja gucken ob ich bei den den Firmen für die ich Dienste leiste ein Arbeitsvertrag bekomme. Sind aber zur Zeit 3 Firmen. Sollen noch einige zukommen also schlechte Voraussetzungen.

"Abgelehnt" in Anführungszeichen weil mir das vom Geschäftszimmer-Soldat mündlich weitergegeben wurde. Der Antrag wurde nicht richtig bearbeitet.
Darf dieser Antrag abgelehnt werden?


Infos zum Gewerbe.
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Danke im Vorraus
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KlausP

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Antw:Nebentätigkeit grundlos abgelehnt
« Antwort #1 am: 10. Dezember 2017, 19:15:23 »

Sie können erst dann etwas unternehmen, wenn Sie einen schriftlichen Bescheid von Ihrem Disziplinarvorgesetzten erhalten haben. Was der GeZi-Soldat Ihnen "unter der Hand" erzählt ist völlig irrelevant. Wenn ich als Spieß sowas erfahren würde gäbe es was "zwischen die Hörner".
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MarineGerman

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Antw:Nebentätigkeit grundlos abgelehnt
« Antwort #2 am: 10. Dezember 2017, 19:18:03 »

Problem ist dass der Antrag so wohl erst garnicht zum KasFW weitergeleitet wird.

Aber ist denn Kleingewerbe ein Grund den Antrag abzulehnen? Bzw. Muss ein Antrag normalerweise stattgegeben werden?
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Ralf

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Antw:Nebentätigkeit grundlos abgelehnt
« Antwort #3 am: 10. Dezember 2017, 19:19:15 »

Das muss meines Wissens sogar ein DV der Stufe 2 sein. Und das ist nicht der KasFw, sondern der Kommandeur oder wie auch immer eure Struktur ist. Also auf einen schriftlichen Bescheid bestehen.
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CIRK

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Antw:Nebentätigkeit grundlos abgelehnt
« Antwort #4 am: 10. Dezember 2017, 19:20:32 »

Problem ist dass der Antrag so wohl erst garnicht zum KasFW weitergeleitet wird.
Der hat damit auch nix zu tun. Ihr DV ist zuständig.
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KlausP

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Antw:Nebentätigkeit grundlos abgelehnt
« Antwort #5 am: 10. Dezember 2017, 19:22:29 »

Problem ist dass der Antrag so wohl erst garnicht zum KasFW weitergeleitet wird.

Aber ist denn Kleingewerbe ein Grund den Antrag abzulehnen? Bzw. Muss ein Antrag normalerweise stattgegeben werden?

Der Kasernenfeldwebel hat doch damit rein gar nichts zu tun. Was erzählt der GeZi-Soldat für einen Quatsch?
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MarineGerman

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Antw:Nebentätigkeit grundlos abgelehnt
« Antwort #6 am: 10. Dezember 2017, 19:25:18 »

Ich war auch erst verwirrt bezüglich des KasFW. Habe mir dann aber nix dabei gedachte weil ich dachte wird schon alles so richtig sein was die Dame mir erzählt..
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dunstig

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Antw:Nebentätigkeit grundlos abgelehnt
« Antwort #7 am: 10. Dezember 2017, 19:31:17 »

Einfach auf den schriftlichen Bescheid warten. Dass da irgendein Gezi-Soldat Einblick in die Entscheidungsfindung des Kommandeurs haben soll, halte ich für ein Gerücht.

Wenn das Gefühl besteht, dass dieser nicht ordentlich weitergeleitet oder dann doch abgelehnt wird, können Sie immer noch Beschwerde einlegen.
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"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

MarineGerman

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Antw:Nebentätigkeit grundlos abgelehnt
« Antwort #8 am: 10. Dezember 2017, 19:33:40 »

Wenn das Gefühl besteht, dass dieser nicht ordentlich weitergeleitet oder dann doch abgelehnt wird, können Sie immer noch Beschwerde einlegen.

Darf er denn abgelehnt werden?
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KlausP

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Antw:Nebentätigkeit grundlos abgelehnt
« Antwort #9 am: 10. Dezember 2017, 19:34:43 »

Klar darf er abgelehnt werden, aber dann gibt es eine Begründung und eine Rechtsbehelfbelehrung.
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miguhamburg1

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Antw:Nebentätigkeit grundlos abgelehnt
« Antwort #10 am: 10. Dezember 2017, 20:07:44 »

Seit wann muss denn ein DV zwei so einen Antrag auf Nebenbeschäftigung genehmigen? Nach allen mir vorliegenden Informationen ist dafür schlicht und ergreifend der unmittelbare DV des Antragstellers zuständig. Der § 20 SG ist insofern kongruent mit den § 65,2 BBG. Die Entscheidung über die Genehmigung oder Versagung einer Nebentätigkeit liegt nicht im Ermessen der Dienstbehörde. Sie ist an das Vorliegen von Voraussetzungen gebunden, im Falle von uns Soldaten im § 20 SG beschrieben sind. Insofern handelt es sich um eine so genannte gebundene Entscheidung. Denn soweit dienstliche Interessen durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden, bleibt dem Dienstherrn nur die Möglichkeit, die Genehmigung zu versagen. Liegt jedoch kein gesetzlicher Versagungsgrund vor, besteht im Gegenzug ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung.

Lieber Fragensteller, bitten Sie um einen schriftlichen Bescheid über Ihren Amtrag. Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, stehen Ihnen die im Rechtsbehelf aufgeführten Rechte zu.
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Ralf

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Antw:Nebentätigkeit grundlos abgelehnt
« Antwort #11 am: 10. Dezember 2017, 20:25:05 »

Seit wann muss denn ein DV zwei so einen Antrag auf Nebenbeschäftigung genehmigen? Nach allen mir vorliegenden Informationen ist dafür schlicht und ergreifend der unmittelbare DV des Antragstellers zuständig.
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,59353.msg614564.html#msg614564
Eine Vorschrift liegt mir hierzu derzeit auch nicht vor, ein KasFw ist es jedenfalls nicht.
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Rollo83

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Antw:Nebentätigkeit grundlos abgelehnt
« Antwort #12 am: 11. Dezember 2017, 07:22:55 »

Vorschrift ist offen.

A-1400/12 Punkt 305 -- ...sind mit einer Stellungnahme der bzw. des nächsten Disziplinarvorgesetzten, sofern diese bzw. dieser keine Genehmigungsbefugnis hat, der bzw. dem für die Genehmigung zuständigen Disziplinarvorgesetzten vorzulegen.

Bei mir hat das allerdings auch der DV Stufe 2 genehmigt wenn ich mich richtig erinnere.
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Andi

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Antw:Nebentätigkeit grundlos abgelehnt
« Antwort #13 am: 11. Dezember 2017, 08:19:40 »

Seit wann muss denn ein DV zwei so einen Antrag auf Nebenbeschäftigung genehmigen?

Seit wann was so ist kann ich nicht sagen, es ist allerdings so.

Gruß Andi
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Jens79

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Antw:Nebentätigkeit grundlos abgelehnt
« Antwort #14 am: 11. Dezember 2017, 08:56:39 »

Vorschrift ist offen.

A-1400/12 Punkt 305 -- ...sind mit einer Stellungnahme der bzw. des nächsten Disziplinarvorgesetzten, sofern diese bzw. dieser keine Genehmigungsbefugnis hat, der bzw. dem für die Genehmigung zuständigen Disziplinarvorgesetzten vorzulegen.

Bei mir hat das allerdings auch der DV Stufe 2 genehmigt wenn ich mich richtig erinnere.

Der Vollständigkeit halber sollte man dann noch in die Nr. 503 gucken. Dann erschließt sich auch wann dem DV 2 vorzulegen ist.

Trifft auf den Fall hier aber nicht zu.
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