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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Möglichkeit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand  (Gelesen 7960 mal)

LwPersFw

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Antw:Möglichkeit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand
« Antwort #15 am: 02. Januar 2018, 08:52:05 »

Moin, soweit ich weiß ist es möglich Dienst in Teilzeit im Block zu leisten. Z.B. 3 Monate Dienst und danach drei Monate frei. Der DP muss natürlich dafür geeignet sein, am Besten gemeinsam mit einem counterpart. Vielleicht wäre das eine Alternative...
MkG

Der TE möchte vorzeitig in den Ruhestand...d.h. ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeiten...

D.h. entweder Kündigung auf eigenen Antrag... mit allen Konsequenzen

oder

Es gäbe eine rechtliche Möglichkeit, dass der Dienstherr dies vollzieht.

Zum Punkt Teilzeit im Blockmodell ist dabei zu beachten:

"Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung - STzV
§ 9 Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit

Bei einer Teilzeitbeschäftigung können Freistellungszeiten zu Freistellungsphasen von bis zu drei Monaten zusammengefasst werden (Blockmodell), sofern dem keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.

Wird die Freistellungsphase an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt, können Freistellungszeiten von bis zu einem Jahr zusammengefasst werden.

Satz 2 gilt nicht, wenn die Freistellungsphase ganz oder teilweise in die letzten drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes) fallen würde."

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4711stones

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Antw:Möglichkeit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand
« Antwort #16 am: 19. Januar 2018, 20:37:07 »

Da in meinem Fall noch ein anderer Arbeitgeber involviert ist gibt es aus meiner Sicht verschiedene Möglichkeiten.

Die erste habe ich jetzt angeleiert...

Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit 52.

Begründung ist umfangreich und geht eher in Richtung meiner Verwendung und privater Situation. Auch die 52 ist nicht an den Haaren herbeigezogen sondern hat Gründe. Aber hier wollte ich eigentlich nicht über meinen Vorgang diskutieren sondern interessiere mich einfach nur ob ein solcher Antrag von anderen Foristen schon gestellt wurde. Das es dafür keinen rechtlichen Anspruch gibt ist mir zu 100% klar. Eben genau daher auch mein Interesse ob es so etwas schon gab... ganz unabhängig von meiner Situation!

Sollte mein Antrag abgelehnt werden habe ich noch Plan B, C und D... LOL

Plan B und C geht in Richtung unbezahlter Urlaub bis DZE. Da gibt das SG ja einiges her.

Bei Plan D ist die BW eher außen vor. Möglich wäre hier u.U. ein mehrjähriges Sabatical mit meinem zivilen Arbeitgeber. Dann würde ich weiterhin den Dienstposten bei der BW besetzen, wäre aber bei meinem zivilen AG freigestellt. Gabs schon, ist aber finanziell nicht ganz so attraktiv.

Plan E wäre dann Entlassung nach SG §46 (3). Finanziell am miesesten - Klar. Aber zu guter letzt dann doch noch der Joker, wenn sonst nichts geht.

Daher auch mein großes Interesse in einem anderen Beitrag wo wir über das Altersgeldgesetz diskutiert haben.

Viele Grüße.



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LwPersFw

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Antw:Möglichkeit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand
« Antwort #17 am: 20. Januar 2018, 16:00:43 »

Da in meinem Fall noch ein anderer Arbeitgeber involviert ist gibt es aus meiner Sicht verschiedene Möglichkeiten.

Die erste habe ich jetzt angeleiert...

Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit 52.

Begründung ist umfangreich und geht eher in Richtung meiner Verwendung und privater Situation. Auch die 52 ist nicht an den Haaren herbeigezogen sondern hat Gründe. Aber hier wollte ich eigentlich nicht über meinen Vorgang diskutieren sondern interessiere mich einfach nur ob ein solcher Antrag von anderen Foristen schon gestellt wurde. Das es dafür keinen rechtlichen Anspruch gibt ist mir zu 100% klar. Eben genau daher auch mein Interesse ob es so etwas schon gab...


Es geht hier nicht darum, ob Sie einen Anspruch hätten.
Es geht hier darum, was darf das BAPersBw ?

Das BAPersBw darf nur nach den Vorgaben des Soldatengesetzes entscheiden.

D.h. der PersFhr muss sich im Rahmen des § 44 Abs 1 und 2 , i.V.m. § 96, bewegen.

Damit ist 52 - nach den derzeit gültigen Vorgaben für die Altersgrenzen - rechtlich nicht möglich.

Das BAPersBw muss Ihren Antrag also ablehnen... egal wie ausführlich Ihr Antrag formuliert ist und der PersFhr ggf. sogar Ihre Beweggründe persönlich nachvollziehen kann.

Sie sind nun einmal nur zur Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen beurlaubt/abgestellt... d.h. dienstrechtlich gilt das Soldatengesetz.

Und Gesetz... ist Gesetz... da auch keine Ausnahmeklausel im SG zu finden ist.


Aus meiner Sicht bleiben deshalb nur Plan B - D...

Oder jemand kann eine rechtliche Grundlage nennen, die es dem BAPersBw erlauben würde, Sie mit 52 in den Ruhestand zu versetzen.

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4711stones

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Antw:Möglichkeit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand
« Antwort #18 am: 26. Januar 2018, 16:02:08 »

Vielen Dank für Ihre Erläuterungen.

Sicher haben Sie in Ihren Ausführungen absolut recht und ich schätze auch meine Erfolgsaussichten auf Plan A als recht gering ein.

Trotzdem gibt es, meines Wissens, tatsächlich schon Versetzungen in den Ruhestand die vor der besonderen Altersgrenze stattfanden. Und die rechtlichen Voraussetzung zur vorzeitigen Versetzung waren nicht im SG hinterlegt sondern wurden Aufgrund der Tätigkeit der Kameraden angenommen. Ich muss mich zu diesem Fall nochmals genauer erkunden und in der dortigen Dienststelle nochmals nachfragen wie das dort gelaufen ist...
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LwPersFw

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Antw:Möglichkeit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand
« Antwort #19 am: 27. Januar 2018, 02:03:53 »


Trotzdem gibt es, meines Wissens, tatsächlich schon Versetzungen in den Ruhestand die vor der besonderen Altersgrenze stattfanden.


Es gab sogar 100derte... mit 50... nach dem SKPersStruktAnpG.
Nur dies gilt seit dem 01.01.2018 nicht mehr...


...sondern wurden Aufgrund der Tätigkeit der Kameraden angenommen.


Können Dies mal erläutern ? Was ist damit gemeint ?
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FoxtrotUniform

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Antw:Möglichkeit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand
« Antwort #20 am: 29. Januar 2018, 20:56:26 »


...sondern wurden Aufgrund der Tätigkeit der Kameraden angenommen.


Können Dies mal erläutern ? Was ist damit gemeint ?
[/quote]

Vermutlich insbesondere DFS und im Einzelfall die ESA.
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Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

LwPersFw

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Antw:Möglichkeit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand
« Antwort #21 am: 22. Juni 2020, 18:04:42 »

Die allgemeine Altersgrenze liegt bei 62 Jahren. Die wird so schnell wohl nicht angehoben werden weil dazu eine Gesetzesänderung Notwendig ist.

Hierzu beachte man auch die Wortwahl des DBwV...
Dort "wettert" man auch nur gegen eine gesetzliche Anhebung der besonderen Altersgrenze... gegen die Maßnahmen der "Flexiblen Zurruhesetzung" .... sagt man so gut wie Nichts.... weil juristisch nicht angreifbar... da "erwartet" man nur vom Dienstherrn, dass man die Betroffenen Soldaten nicht "zwingt", länger über die besondere Altersgrenze hinaus zu dienen...


Aktuelles des DBwV dazu...

"Zurruhesetzung: Zusicherungserlass bietet Chance auf mehr Mitbestimmung

Berlin.

Das Referat P II 1 hatte am 11. Juli 2017 zum ersten Mal die Weisung zur „Zusicherung des Zurruhesetzungsdatums bei freiwilligem Hinausschieben des individuellen Zurruhesetzungszeitpunkts um mindestens zwei Jahre“ ausgegeben, Az. P II 1 – Az. 16-02-12.

Diese Weisung wurde seitdem jährlich verlängert und wird aktuell auf alle festgelegten Zurruhesetzungszeitpunkte bis zum 31. Dezember 2024 ausgeweitet.
 
Schon bei der Entstehung des Soldatengesetzes war vorgesehen, zwischen einer allgemeinen und einer besonderen Altersgrenze zur Zurruhesetzung von Berufssoldaten zu unterscheiden. In der Regel hat demnach jeder Berufssoldat gemäß §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Soldatengesetz (SG) bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze Dienst zu leisten. Die besondere Altersgrenze aus §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 2 SG stellt gegenüber der allgemeinen Altersgrenze einen Ausnahmetatbestand dar. Das bedeutet, dem Dienstherrn wird hier ab Überschreiten der besonderen Altersgrenze ein Ermessensspielraum im Einzelfall eingeräumt, ob der jeweilige Berufssoldat vorzeitig zur Ruhe gesetzt wird. So wird der militärischen Personalführung die nötige Flexibilität verschafft, um etwaig neue Personalstrukturen einzunehmen und gleichzeitig die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte aufrecht zu erhalten.

In der Praxis wurde es bis 2015 so gehandhabt, dass Berufssoldaten nach Erreichen der besonderen Altersgrenze sofort zur Ruhe gesetzt wurden. Diese Praxis wurde mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln aus 2015 als rechtswidrig eingestuft, da der Dienstherr bei einer pauschalen Versetzung in den Ruhestand nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze keine individuelle Entscheidung in der Sache trifft. Mit dem Urteil des VG Köln hat sich die Praxis der Zurruhesetzung geändert.

An Zusicherung gebunden

Mit der zeitlichen Verlängerung des Zusicherungserlasses wird deutlich, dass weiterhin an der aktuellen Praxis der Zurruhesetzung festgehalten werden soll, die auf einer freiwilligen Erklärung zur Verlängerung der Dienstzeit um mindestens zwei Jahre oberhalb der besonderen Altersgrenze basiert. Die Folge einer solchen freiwilligen Verlängerung um mindestens zwei Jahre entspricht einer die Verwaltung verpflichtende
Zusage gemäß § 38 VwVfG (zugesicherter Zurruhesetzungstermin). Der Vorteil hieran ist, dass nach dieser Zusicherung der Dienstherr nicht wie sonst möglich die Dienstzeit einseitig verlängern kann, sondern sich selbst an diese Zusicherung bindet.

Zur Bestimmung des individuellen Zurruhesetzungszeitpunkts wurde ein entsprechendes Verfahren mit ministeriellem Zentralerlass B-1340/35 angewiesen. Dieses beinhaltet zum einen, dass eine Konferenz zur Zurruhesetzung bis zur Dotierungsebene A16 fünf Jahre vor dem Erreichen des frühestmöglichen Zurruhesetzungszeitpunkts des Soldaten stattfindet. Zeitgleich soll ein Personalentwicklungsgespräch gemäß B-1340/57 Ziffer 207 spätestens fünf Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze geführt werden. Damit soll grundsätzlich eine Planbarkeit der Zurruhesetzung gewährleistet werden.

Demnach wird BAPersBw aktuell die Berufssoldaten der Jahrgänge mit einem Schreiben über diesen Erlass informieren, die ihre besondere Altersgrenze in fünf Jahren erreichen und danach zur Ruhe gesetzt werden könnten.

Dieser Zusicherungserlass bietet unseren Mitgliedern die Chance einer besseren Mitbestimmung bei der eigenen Zurruhesetzung. Insbesondere den Kameraden, die in einer Mangel-AVR verwendet werden, bietet es die Möglichkeit trotz eines eventuellen dienstlichen Interesses vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand zu treten.

Bewährte Praxis

Aus Sicht des Verbands hat sich diese Art der Zurruhesetzungspraxis in den vergangenen Jahren mehr als bewährt, was sich auch anhand der Zahlen der freiwilligen Verlängerungen darlegen lässt. Aufgrund dieser wirkungsvollen Zusammenarbeit der Personalführung und der geführten Soldaten sollte diese Weisung verbindlich in das Soldatengesetz überführt werden.

Sollte man von der Möglichkeit der Zurruhesetzung nach Zusicherungserlass Gebrauch machen wollen, sollte dies der Personalführung deutlich gemacht werden.


Die Möglichkeiten des Zusicherungserlasses sollten jedoch nicht mit einem Antrag auf Dienstzeitverlängerung gemäß § 44 Abs. 2 S. 2 SG verwechselt werden. Danach besteht für Soldaten die Möglichkeit auf eigenen Wunsch und Antrag bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus Dienst zu leisten. Soweit dies im dienstlichen Interesse liegt, ist dem Antrag des Soldaten zu entsprechen. Dieser Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden. Die Versetzung in den Ruhestand ist dann erst nach der vereinbarten Verlängerung möglich, aber im Gegensatz zu der Vereinbarung nach dem Zusicherungserlass nicht zwingend. Das bedeutet dem Soldaten wird bei der Verlängerung gemäß § 44 Abs. 2 S. 2 SG nicht der Termin der Zurruhesetzung zugesichert, sondern, dass er um die beantragte Zeit seine Dienstzeit verlängern darf und in dieser Zeit nicht zur Ruhe gesetzt wird."


Quelle: DBwV , 06.2020

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