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Autor Thema: Grundsätzliche Fragen zu §§ 26 Abs. 2, 43 Abs. 3 SLV  (Gelesen 2309 mal)

icecool

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Glückauf zusammen,

ich habe dieses Forum schon länger als Gast besucht und mich dann heute mal angmeldet.

Ich hätte einige grundsätzliche Fragen zu §§ 26 Abs.2, 43 Abs. 3 SLV. Vielleicht finde ich ja hier einige Infos die mir weiterhelfen.
Zunächst zu mir und dem was ich so zivilberuflich mitbringe. Ich bin in den End40er, ausgebildeter Kaufmann, dann Studium, nein nicht BWL, sondern Jura(((, als Anwalt schon länger tätig, 2 Fachanwaltschaften, eigenes Büro mit Angestellten.

Mir stellt sich am Anfang die Frage, wie, aber auch vor allem wo, ich diese Qualifikationen über die §§ 26 Abs.2, 43 Abs. 3 SLV einbringen kann. Das man ohne vertiefte Kenne, sprich entsprechende Ausbildung, nicht gleich  aufs Volk losgelassen wird, ist mir völlig klar. Alles andere wäre dann wohl doch zu schräg.
Mir selbst kommt es an erster Stelle gar nicht so sehr auf eine juristische Verwendung, wie auch immer diese aussieht, an. Das wäre mir auch definitiv zu langweilig....)))
Vielleicht findet sich ja wer, der mir Antworten und Infos geben kann zum Einstieg. Ich taste mich halt langsam an die Sache ran.

Um ehrlich zu sein: Der Zeitfaktor spielt für mich als selbständiger Mensch tatsächlich eine tragende Rolle. Nichtdestotrotz kann ich, mit entsprechendem Vorlauf, etwas von dem knappen Gut Zeit erübrigen. Der Vorteil ist natürlich ich muss keinem Arbeitgeber Bescheid geben...)

Also über Antworten würde ich mich natürlich freuen.

icecool.



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F_K

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Antw:Grundsätzliche Fragen zu §§ 26 Abs. 2, 43 Abs. 3 SLV
« Antwort #1 am: 05. Januar 2018, 19:42:36 »

Gedient?

Wieviel Zeit?
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miguhamburg1

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Antw:Grundsätzliche Fragen zu §§ 26 Abs. 2, 43 Abs. 3 SLV
« Antwort #2 am: 05. Januar 2018, 20:08:19 »

... und Mr. Perfect F_K kann mal wieder nicht wie ein normaler Mensch in ganzen Sätzen/Fragen formulieren. Ziemlich schwaches Bild!

@ Icecool, wenn Sie eine normale Reserveoffizerlaufbahn anstreben, dann sollten Sie ernsthaft prüfen, inwiefern Sie dafür tatsächlich auch die Zeit aufwenden können, die für die Ausbildung hierfür erforderlich ist. Über welchen Zeitansatz es geht, können Sie in diversen threads hier nachlesen.

Aus meiner Bewertung heraus sollten Sie die Finger davon lassen, weil der Ausbildungszeitfaktor für einen selbstständigen Anwalt schlicht zu hoch ist.

Realistischer schätze ich die Möglichkiet und Sinnhaftigkeit ein, als Rechtberater Stabsoffizier der Reserve zu versuchen, einzusteigen. Aber das möchten Sie ja nicht tun.
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wolverine

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Antw:Grundsätzliche Fragen zu §§ 26 Abs. 2, 43 Abs. 3 SLV
« Antwort #3 am: 05. Januar 2018, 21:46:43 »

Ansonsten tummeln sich die Juristen in den Personalabteilungen/ G1 der Kommandobehörden. Dabwürde ich anfragen, wenn Interesse besteht.
Entweder gleich der Einstieg als Stabsoffizier oder die Ausbildung zum ResOffz a. d. W.
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ToMA

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Antw:Grundsätzliche Fragen zu §§ 26 Abs. 2, 43 Abs. 3 SLV
« Antwort #4 am: 06. Januar 2018, 15:33:05 »

@icecool
Die Stellen nach 26.2 SLV sind auch für Juristen sehr beschränkt.

Bei mir in den ResOffz-Lehrgängen sind die meisten Juristen 26.4er mit dem Vorteil, dass sie nicht (unbedingt) auf juristische Beorderungsposten gesetzt werden müssen.
Vielleicht spricht Dich das mehr an?

Nachteil, wenn ihn denn manche als solchen sehen, wäre allerdings, dass man nach den Ausbildungsmodulen nicht OTL (wie in Deinem Fall) sondern "nur" OLt wird.

Bevor Du eingesetzt wirst, durchläuftst Du 3 Res-Offz-Module à 10 Tage, die aber mit Anreise mit 13 Tagen zu planen sind. Jedes Modul wird über 3 Anwesenheitsphasen verteilt, dazwischen finden Online-Übungen statt. Grob kannst Du also mit 9 x 1 Woche rechnen. Wenn Du dich hier durch die Reserve-Threads klickst, wirst Du mehr darüber erfahren.

Solltest Du Ungedienter sein (siehe Frage von F_K), sind zuvor die beiden ASSA-Module (à 2 Wochen) zu absolvieren.

Du musst Dich fragen, willst Du bei der Bw nur Dein Fachwissen einbringen, dann bewirb Dich nach 26.2.  .
Bist Du aber auch gerne bereit, nicht fachspezifisch eingesetzt zu werden, besteht nach einer eventuellen Ablehnung immernoch die Möglichkeit, diese Bewerbung für den 26.4 aufrecht zu erhalten.
Oder Du bewirbst Dich gleich nach 26.4 SLV.

Zu beachten: 26.2er Bewerbungen werden (bisher) auf dem Tisch entschieden, 26.4-Bewerber müssen nach Köln zum ACFüKrBw zur Eignungsfeststellung.

Die oben beschriebenen Ausbildungszeiten sind jedoch für beide Verfahren gleich (26.2. und 26.4).

Nach den ResOffz-Modulen trennen sich dann die Wege. Während die 26.2er grundsätzlich dann auf den Beorderungsposten gesetzt werden (Training on the Job-mäßig), müssen die 26.4er i.d.R. noch Dienstpostenausbildungslehrgänge besuchen. Hier variiert die Dauer der Lehrgänge entsprechend dem Anforderungsprofil des zukünftigen Dienstpostens.

Das ganze macht aber nur dann Sinn, wenn man wirklich die Absicht hat, später regelmäßig (am besten jährlich mind. 3 bis 4 Wochen) zu üben. Nur alle 2 Jahre mal für 2 Wochen zu üben ist nicht zweckdienlich.

Hinzu kommen noch die Inübunghaltung nach IGF/KLF, DSA (kein wirklicher Aufwand), was vom zeitlichen Aufwand her zu berücksichtigen ist.
Sollte ich noch etwas vergessen haben, kann es ja gerne ergänzt werden.
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Antw:Grundsätzliche Fragen zu §§ 26 Abs. 2, 43 Abs. 3 SLV
« Antwort #5 am: 10. Januar 2018, 21:52:33 »

Hi,
nur der Vollständigkeit halber: Auch als gedienter 26.2 benötigt man eine umfangreiche DP Ausbildung. Umfang bis zu 60 Tagen zusätzlich zu den 3x13 Tagen ROL Ausbildung, innerhalb von 3 Jahren.
Abschluss und einschlägige Berufserfahrung ersetzen keine ATN.

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Andi

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Antw:Grundsätzliche Fragen zu §§ 26 Abs. 2, 43 Abs. 3 SLV
« Antwort #6 am: 11. Januar 2018, 12:11:26 »

Dann möchte ich auch hier noch mal die Feldjägertruppe als Option einbringen.
Haben in meinem ehemaligen Regiment auch einen Juristen mit eigener Kanzlei, der auf einem S3-Stabsoffizierdienstposten eingeplant ist und wahlweise als eben solcher oder als Personalstabsoffizier übt.
Bei einer zunächst erfolgenden Ernennung zum Major (auf Basis der Befähigung zum Richteramt/2. Staatsexamen als einzig relevantem Abschluss) wäre zunächst die Einplanung auf dem Dienstposten eines Kompaniechefs einer aktiven (als "Spiegel") oder inaktiven Feldjägerkompanie möglich.

Gruß Andi
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icecool

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Antw:Grundsätzliche Fragen zu §§ 26 Abs. 2, 43 Abs. 3 SLV
« Antwort #7 am: 22. Januar 2018, 18:38:31 »

Hallo und vielen Dank für die Infos. Ich werde mich mal tummeln und Infos einholen. Das Schicksal der Selbst- und Ständigen ist ja schlichterdings das Zeitproblem. Im Vergleich zu Angestellten ist das zwar schwieriger aber nicht unlösbar....
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