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Autor Thema: Übergangsgebührnisse während der Ausbildung  (Gelesen 3890 mal)

AhauserJunge

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Übergangsgebührnisse während der Ausbildung
« am: 20. Januar 2018, 15:40:02 »

Moin moin,

Ich habe mal wieder eine etwas speziellere Frage und vielleicht kann diese ja von einem hier beantwortet werden.
Ich bin SAZ 5 und habe mitte des Jahres DZE. Direkt im Anschluss habe ich vor eine Ausbildung im Zivilen zu machen. Mir wurde vom BfD gesagt, dass ich die 100% der Übergangsgebührnisse nur bekomme wenn der Ausbildungsbetrieb nicht mehr als 15% meines letzten Bruttos zahlt. Soweit so gut, der Tarifvertrag dieser Branche sieht aber vor, dass 750€ Ausbildungsvergütung zu zahlen sind, was ca. 400€ zu viel wären.

Nun zu der Frage was genau wird denn bei der Berechnung berücksichtigt:
- Das monatliche Brutto vom Ausbildungsbetrieb über die Dauer der Übergangsgebührnisse(ohne die Ausbildungsvergütungen die nach den 18 Monaten anfallen zu berücksichtigen)?
- ein Durchschnittswert der Ausbildungsvergütung über die gesamte Ausbildungsdauer?

Meine Idee war es nämlich mit dem Ausbildungsbetrieb zu sprechen und das so zu klären, dass sich die Ausbildungsvergütung während der Zahlung der Übergangsgebührnisse unter der 15% Grenze bewegen und dann ab dem Monat wo die Übergangsgebührnisse enden das dadurch für den Betrieb in den ersten 18 Monaten eingesparte Geld dann auf die Restliche Ausbildungsdauer aufgeteilt auf die Ausbildungsvergütung draufgerechnet wird. Sodass ich letztenendes keine Finanziellen Einbußen habe.

Wie dunkel ist die Grauzone in der sich die Idee bewegt?

Mit kameradschaftlichem Gruß

Euer Ahauser
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LwPersFw

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Antw:Übergangsgebührnisse während der Ausbildung
« Antwort #1 am: 20. Januar 2018, 16:12:20 »

Wie der Ausbildungsvertrag zw. Ihnen und dem Betrieb gestaltet ist, geht die Bw nichts an.

Und es ist normale Praxis, dass Lehrvergütungen von Jahr zu Jahr steigen...

Wenn der Betrieb also zu solch einer Staffelung bereit ist, spricht rechtlich nichts dagegen.

Das ist keine Grauzone.

Und angerechnet wird nur das Einkommen, dass im Bezugszeitraum der ÜG liegt.
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AhauserJunge

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Antw:Übergangsgebührnisse während der Ausbildung
« Antwort #2 am: 20. Januar 2018, 16:37:34 »

Ok das hört sich gut an  :)

vielen dank für die schnelle antwort.
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didi62

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Antw:Übergangsgebührnisse während der Ausbildung
« Antwort #3 am: 22. Januar 2018, 08:28:19 »

Es wird ja auch nicht das gesamte Eiknkommen aus der Ausbildung von den ÜG abgezogen.

Bei einer BFD-geförderten Maßnahme erhöhen sich die ÜG von 75 % auf 90 %. Wird aus der Ausbildung ein Einkommen von mehr als
15 % erzielt, vermindern sich die ÜG wieder um 15 % auf 75 %.

Die ÜG werden daher lediglich um 15 % gemindert, egal um wieviel die 15 %-Grenze überschritten wird.

Da Tarifverträge eine festgeschriebene Ausbildungsvergütung vorsehen, bewegt sich der Ausbildungsbetrieb schon in einer Grauzone.
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F_K

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Antw:Übergangsgebührnisse während der Ausbildung
« Antwort #4 am: 22. Januar 2018, 09:12:48 »

Zitat
bewegt sich der Ausbildungsbetrieb schon in einer Grauzone.

Grauzone ist nett beschrieben - der (tarifgebundene) Betrieb verstösst gegen Tarifverträge - nicht mehr, nicht weniger.

(Ob man das wegen 15 % machen möchte ....)
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LwPersFw

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Antw:Übergangsgebührnisse während der Ausbildung
« Antwort #5 am: 22. Januar 2018, 14:05:23 »

Es wird ja auch nicht das gesamte Eiknkommen aus der Ausbildung von den ÜG abgezogen.

Bei einer BFD-geförderten Maßnahme erhöhen sich die ÜG von 75 % auf 90 %. Wird aus der Ausbildung ein Einkommen von mehr als
15 % erzielt, vermindern sich die ÜG wieder um 15 % auf 75 %.

Die ÜG werden daher lediglich um 15 % gemindert, egal um wieviel die 15 %-Grenze überschritten wird.



Bitte die Unterschiede in den Rechtsnormen beachten...

Für Soldaten, die dem neuen "BfD-Recht" unterliegen gilt:

"(3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats; ( ... ) Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, der auf Antrag gewährt wird, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats.

Einkünfte auf Grund einer geförderten Bildungsmaßnahme werden auf den Bildungszuschuss bis zu dessen Höhe angerechnet."



Für Soldaten, die dem alten "BfD-Recht" unterliegen, finden die Bestimmungen des § 102 SVG Anwendung.



Da der TE von 18 Monaten Bezugsdauer der ÜG und 100 % schreibt... wäre dies das neue Recht.

Das passt aber nicht zu den von ihm genannten 15 % ... das ist altes Recht...

Hier sollte nochmal mit dem BfD-Berater gesprochen werden...
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