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Autor Thema: Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot  (Gelesen 11086 mal)

Dennis1!2!

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Hallo zusammen,

ich würde gerne wissen, ob ein Disziplinarvorgesetzter bei einem Beschäftigungsverbot durch Schwangerschaft den Soldaten trotz alledem in den Dienst befehlen kann, zwecks Ausprache eines Strengen Verweises und wie verhält sich das mit der Anwesenheit von Zivilisten, die in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Bundeswehr stehen. Müssen diese genauso wie Dienstgradniedrigere wegtreten oder dürfen die stehen bleiben.

Ich konnte durch die Vorschriften keine klare Auskunft darüber erhalten. Kann mir jemand die Vorschrift dafür nennen?


Vielen Dank für die Hilfe!

Dennis
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FoxtrotUniform

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Antw:Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #1 am: 23. Januar 2018, 17:21:26 »

In §4 MuSchSoldV wird ausgeführt:
"Eine Soldatin darf während der Schwangerschaft nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist."

Dies wäre im Einzelfall zu prüfen; Also Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit des Befehls (Aufenthaltsort zwecks Vollstreckung / Aussprache der Disziplinarmaßnahme).

Den zweiten Teil der Frage verstehe ich nicht? Beim Antreten wenn der Vorgesetzte z.B. dienstliche  Dinge bekannt gibt? In diesem Fall haben selbstverständlich auch Angestellte im Rahmen der Weisungsbefugnis Ihres Vorgesetzten anwesend zu seien (konstruierte Sonderfälle lasse ich mal außen vor).

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Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

Dennis1!2!

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Antw:Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #2 am: 23. Januar 2018, 19:06:00 »

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Ich werde mich morgen nochmals bei meinem Disziplinarvorgesetzten erkundigen, wie man dieses betrachten sollte.
Der Soldatin wurde seit Anfang diesen Monats ein "individuelles Beschäftigungsverbot" von der Frauenärztin ausgesprochen, da das Leben der Mutter und des Kindes bei Beschäftigung gefährdet sind.

Aufgrund eines Vergehens soll sich diese nun aber Ende diesen Monats im Tagesdienstanzug bei Ihrer Einheit melden und am Antreten teilnehmen, um einen strengen Verweis zu erhalten. Ist dieses nicht ein Verstoß gegen genau solch ein Beschäftigungsverbot?

Zu 2. Es geht um ein Antreten in dem der Vorgesetze dienstliche Dinge bekannt gibt (Wöchentliches Antreten), sowohl auch in diesem Fall den strengen Verweis aussprechen wird. Nach meiner Auffassung sollten alle Soldaten mit einem niedriegeren Dienstgrad UND alle Zivilisten wegtreten. §23 WDO (2) "Der strenge Verweis ist der Verweis, der vor der Truppe bekannt gemacht wird." Sprich: Der Verweis wird in Anwesenheit des Betroffenen vor den dienstgradgleichen und dienstgradhöheren Soldaten der Einheit bekanntgemacht, nicht aber vor Zivilisten. Ist dies richtig?

Vielen Dank vorab!
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bmar

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Antw:Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #3 am: 23. Januar 2018, 19:13:46 »

§50(2) regelt das eindeutig:

"Der strenge Verweis wird vollstreckt durch Bekanntmachung vor den Soldaten der Einheit oder des Truppenteils vom Dienstgrad des Soldaten an aufwärts. Die Bekanntmachung ist darauf zu beschränken, dass gegen den Soldaten ein strenger Verweis verhängt worden ist."

Soldaten im Rang gleich oder höher bleiben stehen, Rest tritt weg.
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F_K

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Antw:Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #4 am: 23. Januar 2018, 19:28:13 »

Praktisch:

Er wird am Schluss gemacht, dienstgradniedrigere Soldaten treten weg - damit ist aber klar, was kommt.

In der Regel weiss man hinterher schon, wer da einen Verweis erhalten hat ....

Hier wäre im Einzelfall zu klären, ob es schädlich ist - wenn aber keine strenge Bettruhe angeordnet ist, sehe ich EIN Antreten nicht als grosse Belastung.
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ulli76

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Antw:Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #5 am: 23. Januar 2018, 20:26:04 »

Der strenge Verweis sollte ja im zeitlichen Zusammenhang mit dem Dienstvergehen vollstreckt werden.
Wenn man das jetzt bis irgendwann nach der Niederkunft (plus Mutterschutz nach der Geburt plus ggf. Elternzeit) verschiebt, ist das ja relativ sinnfrei.
Wenn ich die WDO richtig im Kopf habe, ist die Anwesenheit des Soldaten gegen den der strenge Verweis verhängt wurde, aber auch nicht zwingend erforderlich.

Der DV sollte mal Verbindung mit dem Truppenarzt aufnehmen und den fragen, ob die Teilnahme der Soldatin an dem Antreten aus gesundheitlichen Gründen möglich ist oder nicht.
Sinnigerweise das Antreten nicht zu lange gestalten (evtl. ist langes Stehen für die Schwangere ein Problem) und natürlich die Zivilisten mit den dienstgradniedrigeren Soldaten wegtreten lassen. Achso- und rechtzeitig klären, ob die Kameradin überhaupt noch in ihren Tagesdienstanzug passt.
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wolverine

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Antw:Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #6 am: 23. Januar 2018, 20:37:16 »

Wenn ein Soldat von Dienstverrichtungen befreit ist, dann kann ich ihn nicht rechtmäßig in den Dienst befehlen. Da ist es völlig egal wie gering der Dienst ist.
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justice005

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Antw:Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #7 am: 23. Januar 2018, 20:44:39 »

Der DV sollte auch mal dringend Verbindung mit dem zuständigen Rechtsberater aufnehmen.

Dienst nur zu dem Zweck anzusetzen, eine Disziplinarmaßnahme zu vollstrecken, ist mindestens fragwürdig.

Die Soldatin ist übrigens auch nicht verpflichtet, Uniform zu tragen, wenn sie schwanger ist.

Insgesamt macht hier ggf. durchaus eine Beschwerde Sinn.

Wenn die Soldatin clever ist, dann ist sie an dem Tag nicht reisefähig und lässt sich dies durch die Frauenärztin bestätigen. Wann und wie man vollstreckt, überlegt man sich als DV vorher!

Nach 6 Monaten ist die Vollstreckung übrigens verjährt, vergl. Paragraf 57 WDO.


Trotzdem einige Fragen:

Was war das eigentliche Dienstvergehen?
Wann wurde die Disziplinarmaßnahme verhängt?
Wie weit soll die Soldatin anreisen?
Im wievielten Monat ist sie schwanger?



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justice005

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Antw:Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #8 am: 23. Januar 2018, 20:45:57 »

Ich sehe das genauso wie wolverine. Beschäftigungsverbot kann nicht durch den DV übersteuert werden.

Beschwerde einlegen!
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wolverine

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Antw:Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #9 am: 23. Januar 2018, 20:58:40 »

Noch ist sie doch noch gar nicht erschienen, oder? Ich lese das so als ob wir hier den Berater eines DV beraten sollen.
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justice005

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Antw:Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #10 am: 23. Januar 2018, 21:42:34 »

Oder den Freund der Soldatin... wie auch immer. Wenn hier der DV mit liest, dann lautet meine Empfehlung: Morgen früh den RB anrufen und/oder den Befehl aufheben.

Wenn die Soldatin mit liest, dann empfehle ich Beschwerde gegen den Befehl, zum Antreten zu erscheinen, einzulegen.
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LwPersFw

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Antw:Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #11 am: 24. Januar 2018, 00:44:27 »

Ganz einfache Lösung:

"WDO § 49 Aussetzung, Aufschub und Unterbrechung der Vollstreckung

( ... )

(3) Im Übrigen darf die Vollstreckung nur aus dringenden Gründen aufgeschoben oder unterbrochen werden."


Da die Beachtung der Schutzzeit der MuSchSoldV ein dringender Grund ist, wird die Vollstreckung aufgeschoben, bis die Soldatin nicht mehr der Schutzfrist unterliegt.

Die formale Feststellung dieses Aufschubs, erfüllt dann auch den § 57 Satz 2 WDO. Damit kann keine Verjährung eintreten, da die Vollstreckung begonnen hat, diese aber nur, auf Grund eines dringenden Grundes - Schutz von Mutter und Kind - , aufgeschoben wird.



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justice005

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Antw:Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #12 am: 24. Januar 2018, 06:19:23 »

Nein!!!

Man darf die Vollstreckung nicht ohne Grund aufschieben, sondern man muss sie nach der Verhängung so zügig wie möglich vollstrecken. Man darf also nicht ohne vernünftigen Grund sagen, dass man einfach so mal 5 Monate lang keine Vollstreckung macht.

Wenn es aber einen dringenden Grund gibt wie zum Beispiel Abwesenheit des Betroffenen, dann darf und muss der D-Vorgesetzte mit der Vollstreckung eben warten. Trotzdem gilt insgesamt die 6-Monatsfrist. Danach ist das Thema durch.

Zitat
Die formale Feststellung dieses Aufschubs, erfüllt dann auch den § 57 Satz 2 WDO.

Quatsch. Satz 2 sagt aus, dass die Frist mit der Unanfechtbarkeit beginnt, also - sofern keine Beschwerde eingelegt wurde - 1 Monat nach der Verhängung. Grob gesagt ist die Vollstreckung 7 Monate nach Verhängung verjährt.

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Dennis1!2!

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Antw:Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #13 am: 24. Januar 2018, 07:19:48 »

Vielen Dank für eure zahlreichen Antworten!

Um einige Fragen noch vorab zu beantworten:

Ich bin der Freund der Soldatin und diene in einer anderen Einheit. Der strenge Verweis soll ausgesprochen werden, weil Sie gegenüber einem Arzt der Zivil für die Bw tätig ist, eine unwahre Dienstliche Meldung abgegeben hat.

Die Soldatin sollte sich im Krankenhaus zur Untersuchung des Kindes einfinden, aufgrund von akuten Schmerzen. Sie hat dieses jedoch nicht gemacht, sondern fuhr zur Frauenärztin, da Sie es für sinnlos erachtete eine viel weitere Strecke in Krankenhaus zu fahren, statt zur nahen Frauenärztin zu fahren, der die selbe Untersuchung durchführt. Der zivile Arzt der Bw hat sich daraufhin bei seinem und Ihrem DV beschwert. Ich möchte und darf dieses Dienstvergehen nicht bewerten und gehe vollkommen mit, dass man unwahre dienstliche Meldungen nicht ungestraft lassen darf. Jedoch finde ich das "geplante" Aussprechen, trotz Beschäftigungsverbot mehr als fragwürdig.

Die Soldatin befindet sich mittlerweile im sechsten Monat und soll in Unform anreisen. Diese passt ihr nicht mehr und muss daher auf meinen Tagesdienstanzug zurückgreifen, welches ich schon mehr als schwachsinnig finde. Dieses hat sie übrigens auch gemeldet, jedoch schien dies egal zu sein. Ich finde dies eine bodenlose Frechheit, aber mehr als ihr zu einer Beschwerde raten, kann ich auch nicht.

Ihr seht das alle in etwa so gespalten, wie ich und nehme heute daher Verbindung mit unserem Rechtsberater auf. Ich will natürlich die Suppe auch nicht überkochen lassen, gerade weil ich nicht betroffen bin und möchte das Verhältnis zwischen der Soldatin und Einheit nicht noch weiter verschlechtern, wegen einer Lappalie.

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Ralf

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Antw:Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #14 am: 24. Januar 2018, 07:42:58 »

Vielleicht nicht die richtige und korrekte Antwort, aber ich würde -wenn das möglich ist!- dahingehen bzw. mit dem DV sprechen und erläutern, was Sache ist. Es scheint ja grundsätzlich gerechtfertigt zu sein.

Der RB ist nicht für die Beratung von Soldaten zuständig.
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