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Autor Thema: Meldung nach 204 sozialgesetzbuch  (Gelesen 1274 mal)

FabioFreim

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  • Beiträge: 1
Meldung nach 204 sozialgesetzbuch
« am: 30. Januar 2018, 18:47:06 »

Guten Abend
Ich trete am 2.01. meinen Dienst als FWDl an habe auch alles bürokratische soweit ausgefüllt nur dieser Meldebogen bereitet mir Kopfzerbrechen, darauf steht ja "Unterschrift des Arbeitgebers". Nun hat mein Arbeitsvertrag jedoch geendet (war ein befristeter zur überbrückung von Schule und BW).
Meine Frage also ist von wem ich den jetzt unterschreiben lassen muss.

Schonmal danke im Vorraus.

Gespeichert

Andi8111

  • Gast
Antw:Meldung nach 204 sozialgesetzbuch
« Antwort #1 am: 30. Januar 2018, 18:48:46 »

§ 204 SGB V Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Arbeitgeber und bei Arbeitslosen die Agentur für Arbeit den Beginn des Wehrdienstes sowie das Ende des Grundwehrdienstes und einer Wehrübung oder einer Dienstleistung oder Übung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu melden. Das Ende eines Wehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden. Sonstige Versicherte haben die Meldungen nach Satz 1 selbst zu erstatten.
(2) Absatz 1 gilt für den Zivildienst entsprechend. An die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung tritt das Bundesamt für den Zivildienst.
Gespeichert
 

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