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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Vorgesetztenverordnung §4  (Gelesen 1967 mal)

Bharaal

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Vorgesetztenverordnung §4
« am: 31. Januar 2018, 19:54:15 »

Guten Abend,

Sind Lehrgangsteilnehmer auf einem Lehrgang der in einer Zivilen Einrichtung statt findet einander Vorgesetzt aufgrund §4VorgV auch wenn sie sich in verschiedenen Lehrgängen befinden? Ich kriegs nicht mehr zusammen.
Danke schonmal!
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F_K

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Antw:Vorgesetztenverordnung §4
« Antwort #1 am: 31. Januar 2018, 20:01:20 »

.. wenn alle in einer Einheit sind ...
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Bharaal

  • Gast
Antw:Vorgesetztenverordnung §4
« Antwort #2 am: 31. Januar 2018, 20:05:51 »

Naja die Frage ist: wo beginnt die Einheit? Im Lehrgang oder in der Betreuenden Einheit?
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F_K

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Antw:Vorgesetztenverordnung §4
« Antwort #3 am: 31. Januar 2018, 20:08:49 »

Einheiten "beginnen" mit der Aufstellung.

Die Zugehörigkeit mit Einstellung / Kommandierung.

Alles schriftlich ...
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funker07

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Antw:Vorgesetztenverordnung §4
« Antwort #4 am: 31. Januar 2018, 20:16:29 »

Nicht Einheit (Truppengliederung/Organisation) mit Einheit (Kompaniegebäude) verwechseln.
Der Ort (hierbei militärischer Bereich) ist nur für $4(3) VorgV relevant, nicht für §4(1) und (2).
Ob beide in einer Einheit sind, ergibt sich aus der Kommandierung.

Verschiedene Lehrgänge meint idR verschiedene Hörsäle/Teileinheiten innerhalb einer Einheit (z.B. Inspektion).
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F_K

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Antw:Vorgesetztenverordnung §4
« Antwort #5 am: 31. Januar 2018, 20:32:12 »

Richtig - und "eine zivile Einrichtung" deutet auf EINEN Ort hin - vermutlich mit einer Betreuungseinheit.
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Bharaal

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Antw:Vorgesetztenverordnung §4
« Antwort #6 am: 31. Januar 2018, 20:38:23 »

Die kommandierung beider geht an die gleiche betreuungseinrichtung. Diese besteht aus Zivilen und militärischen Personen und ist keine Dienststelle im eigentlichen Sinn. Alles etwas kompliziert.

Ich kann also davon ausgehen, dass ein Vorgesetztenverhältnis besteht, auch wenn sich die beiden nicht innerhalb einer mil. Liegenschaft aufhalten und unterschiedlichen Lehrgängen angehören. Ist dass richtig?
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F_K

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Antw:Vorgesetztenverordnung §4
« Antwort #7 am: 31. Januar 2018, 22:05:25 »

Du sprichst in Rätseln - Soldaten werden nur an mil. Dienststellen kommandiert - wegen DV und so ...

Wenn dann für beide Dienst ist, ist es so ...
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Jens79

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Antw:Vorgesetztenverordnung §4
« Antwort #8 am: 31. Januar 2018, 22:14:44 »

Lesen Sie sich doch einfach mal die paar Sätze in der VorgV durch.
Das kann nicht soooo schwer sein....
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dunstig

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Antw:Vorgesetztenverordnung §4
« Antwort #9 am: 01. Februar 2018, 06:57:56 »

Du sprichst in Rätseln - Soldaten werden nur an mil. Dienststellen kommandiert - wegen DV und so ...
Hmm, wie konnte ich dann während des Studiums an ausländische Universitäten und zur Zeit zu IT-Schulungen bei zivilen Bildungsträgern kommandiert werden? ???
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"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

F_K

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Antw:Vorgesetztenverordnung §4
« Antwort #10 am: 01. Februar 2018, 07:02:33 »

@ Dunstig:

Der Dienstantrittsort mag ja irgendwo sein, die Betreuungseinheit weit weg, aber dort ist der DV / die Einheit.

Ggf. verändert sich die Einheit nicht, aber es gibt immer genau eine Einheit / DV pro Soldat.
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dunstig

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Antw:Vorgesetztenverordnung §4
« Antwort #11 am: 01. Februar 2018, 07:09:08 »

Das mag durchaus sein. Entsprechend folgendem Satz

Soldaten werden nur an mil. Dienststellen kommandiert - wegen DV und so ...

in Verbindung mit meinen Kommandierungen
Zitat
Wird kommandiert von "Dienststelle" zu "zivile Einrichtung"

kann beim Lesen jedoch ein anderer Eindruck entstehen.
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"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

miguhamburg1

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Antw:Vorgesetztenverordnung §4
« Antwort #12 am: 01. Februar 2018, 07:15:15 »

Die Frage ist doch mehrdeutig gestellt und so allgemein wie hier gar nicht zu beantworten.

1.  Sind die militärischen Lehrgangsteilnehmer der hier angesprochenen verschiedenen Lehrgänge überhaupt derselben Betreuungseinheit und damit demselben DV unterstellt?

2.  Befindet sich die zivile Einrichtung innerhalb einer militärischen Liegenschaft?

3.  Meint der Fragensteller Befehlsbefugnis in und außer Dienst?

Im angesprochenen Fall: Wenn alle militärischen Teilnehmer der verschiedenen Lehrgänge der besagten zivilen Ausbildungsstätte demselben DV unterstehen, dann gilt - so diese Ausbildungsstätte außerhalb einer militärischen Liegenschaft ist -, während der Dienst-/Ausbildungszeit das Vorgesetztenverhältnis der verschiedenen Dienstgradgruppen.

Dennoch versuche ich gerade den Grund der Frage überhaupt nachzuvollziehen: Unter welchen Umständen kann denn in einer zivilen Ausbildungsstätte außerhalb militärischer Anlagen überhaupt ein dienstlicher Zweck vorliegen, dass ein LTn eines anderen Lehrgangs einem anderen LTn überhaupt Befehle erteilt?
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bayern bazi

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Antw:Vorgesetztenverordnung §4
« Antwort #13 am: 01. Februar 2018, 07:48:24 »

wenn ich die frage richtig gelesn hab ein konstruiertes Beispiel

studentenwohnheim XY  (abgesetzt von der truppe)

einer ist medizinstudent LT (SanOA) und untersteht dem InspSan

einer ist Raumfahrtwissenschaftler OFähnr und  untersteht dem InspLw



kann man jetz auf alles runterbrechen

- ZAW
- zivile LG an schulen mit unterschielichen Richtungen


- Mannschaft / UoP / UmP


« Letzte Änderung: 01. Februar 2018, 07:51:49 von bayern bazi »
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wer nicht kämpft  - hat bereits verloren

 

miguhamburg1

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Antw:Vorgesetztenverordnung §4
« Antwort #14 am: 01. Februar 2018, 08:13:24 »

@ Bazi,

der Vergleich funktioniert so nicht:

1.) SanOA sind zum Studium beurlaubt, sind also während der Semester nicht im Dienst und somit dann auch keine Vorgesetzten.

2.)  Hier wurde von einer Ausbildungsstätte gesprochen und nicht von einem Wohnheim.

Auch davon abgesehen, ist immer noch nicht die Frage beantwortet, welchen dienstlichen Zweck ein Befehl eines militärischen Teilnehmers in Lehrgang A einem anderen militärischen Teilnehmer in Lehrgang B an einer zivilen Ausbildungsstätte außerhalb militärischer Liegenschaften haben könnte.
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