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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Sonderurlaub für das Blutspenden?!  (Gelesen 8089 mal)

Andi

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Antw:Sonderurlaub für das Blutspenden?!
« Antwort #15 am: 02. Februar 2018, 08:44:37 »

Macht ja auch Sinn, denn da gibt es keine Aufwandsentschädigung.
Auf dem zivilen Markt gibt es für die angesprochene Form der Spende circa 50€ Aufwandsentschädigung. Zusätzlich noch Sonderurlaub zu fordern ist wohl deutlich fragwürdig.

Tatsächlich ist das schlicht Privatvergnügen - zumindest sofern die Dienstfähigkeit nicht beeinflusst wird, denn dann sind wir ohne Genehmigung durch den Disziplinarvorgesetzten schnell im Bereich des Dienstvergehens/der Wehrstraftat.

Gruß Andi
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LwPersFw

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Antw:Sonderurlaub für das Blutspenden?!
« Antwort #16 am: 02. Februar 2018, 09:05:07 »

Für die Gewährung von Sonderurlaub von Soldaten gilt:

Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten  (Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SUV)

Dort der § 9

"Für den Sonderurlaub der Soldatinnen und Soldaten gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend,

sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt."



"...nichts anderes ergibt..." findet sich dann ggf. in den Regelungen A-1410/7 und A-1420/12.

Dort wird zunächst grundsätzlich ausgeführt A-1420/12:

"301. Für Soldatinnen und Soldaten gilt die SUrlV nach Maßgabe von § 9 SUV entsprechend."

D.h. ...

+ alle Vorgaben zum SU, die in den Regelungen A-1410/7 und A-1420/12 behandelt werden, sind so wie dort erläutert anzuwenden

+ alle Vorgaben der SUrlV, die nicht in den Regelungen A-1410/7 und A-1420/12 behandelt werden, sind so wie in der SUrlV erläutert anzuwenden



Umsetzung auf die Thematik Blutspende:

Frage : Wo sind Vorgaben hierzu ggf. zu finden ?

+ In den Regelungen A-1410/7 und A-1420/12 finden sich hierzu keine Erläuterungen > somit gilt Nr 301 der A-1420/12

+ In der SUrlV finden sich Vorgaben in § 21 Abs 1 Nr. 7

Lösung : Auf Grund § 9 SUV i.V.m. A-1420/12 Nr. 301 findet § 21 Abs 1 Nr. 7 SUrlV Anwendung


Umsetzung:

§ 21 Abs 1 Nr. 7 SUrlV bestimmt:


"§ 21 Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen

(1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist wie folgt zu gewähren:

7. ( ... ) oder für eine Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderer Blutbestandteile im Sinne von § 1 des Transfusionsgesetzes,
    soweit eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird

    Dauer der notwendigen Abwesenheit"



Wie kann dies in der Praxis Bw umgesetzt werden:


Lösung:

+ Für eine Spende, die die Vorgaben des § 21 SUrlV entspricht, d.h. es werden Bestandteile des Blutes gespendet,
   ist Dienstbefreiung im dafür notwendigen Umfang zu gewähren.

          Ein Beispiel hierfür siehe hier :
https://www.derwesten.de/staedte/menden/fuer-die-stammzellenspende-gab-es-sonderurlaub-id7110885.html

+ Für die Spende von Vollblutkonserven, d.h. es findet keine Separation von Blutbestandteilen statt,
   besteht kein Anspruch auf die Gewährung von SU / Dienstbefreiung.


Da aber das BMVg das Blutspenden unterstützen möchte, erfolgt dies, indem die Vorgesetzten das Blutspenden
beim Blutspendedienst der Bw unterstützen können und sollen.

Im "Mutterhaus" BMVg erfolgt dies z.B. so:

"Für die Teilnahme an Blutspenden des Blutspendedienstes der Bundeswehr können Führungskräfte in Anlehnung an die bestehenden Möglichkeiten zur Dienstbefreiung gemäß Kapitel A.6 Ziffer 10 der Hausverfügungen BMVg ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis zu einem Tag Dienstbefreiung gewähren, vorzugsweise am Tag der Blutspende."
« Letzte Änderung: 02. Februar 2018, 09:11:41 von LwPersFw »
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Tasty

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Antw:Sonderurlaub für das Blutspenden?!
« Antwort #17 am: 02. Februar 2018, 10:33:23 »

Danke für den konstruktiven Beitrag.

D.h. also für Thrombozytenspenden ist Dienstbefreiung zu gewähren, auch wenn die Spende an einer zivilen Einrichtung erfolgt?

Aufwandsentschädigung beträgt übrigens 60€, Spende ist alle 2-3 Wochen möglich 😉
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F_K

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Antw:Sonderurlaub für das Blutspenden?!
« Antwort #18 am: 02. Februar 2018, 10:41:20 »

Ich als DV würde auf die Unendgeldlichkeit gemäß Transplantionsgesetzt verweisen und so einen Antrag ablehnen, ebenso wie einen entsprechenden Nebenerwerbsantrag.
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Tasty

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Antw:Sonderurlaub für das Blutspenden?!
« Antwort #19 am: 02. Februar 2018, 10:49:53 »

Du reitest doch sonst immer so auf Einhaltung von Vorschriften rum. Oder etwa nur wenn sie Dir passen?

Aufwandsentschädigung ist weder Nebenerwerbsentgelt noch ist Blutspenden Nebenjob.

Und in der Verordnung steht "ist zu gewähren".
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Rollo83

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Antw:Sonderurlaub für das Blutspenden?!
« Antwort #20 am: 02. Februar 2018, 10:50:15 »

Auf den ersten Teil von F_K´s Aussage würde ich mich als DV anschließen.
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F_K

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Antw:Sonderurlaub für das Blutspenden?!
« Antwort #21 am: 02. Februar 2018, 11:10:48 »

@ Tasty:

Hast Du den eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der SPENDE für einen konkreten Spender?

Eine "pauschale" Aufwandsentschädigung von 60 Euro ohne jeden Nachweis tatsächlich entstandener Kosten ist für mich eine Bezahlung - und da wäre ich durchaus bereit, mich von einem Gericht in meiner Auffassung korregieren zu lassen (bei einer solchen Abwwesenheit alle 2 bis 3 Wochen).
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Tasty

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Antw:Sonderurlaub für das Blutspenden?!
« Antwort #22 am: 02. Februar 2018, 12:12:38 »

Was 60€ für Dich sind ist völlig schnurzegal, maßgeblich ist die Rechtslage.
Und wo steht in der Verordnung, dasses sich um eine notwendige Spende handeln muss?
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miguhamburg1

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Antw:Sonderurlaub für das Blutspenden?!
« Antwort #23 am: 02. Februar 2018, 12:21:10 »

Mit Verlaub, F_K, Ihre nassforsche Art verstellt Ihnen offenbar mitunter die Fähigkeit zum verstehenden Lesen.

Die ärztliche Bescheinigung bedeutet, dass Sie ausweisen muss, wann und wie lange diese Spendenentnshme dauert. Damit ist die Notwendigkeit dieser Spende bescheinigt. Ihre Auslegung, dass genau diese Bestandteile zwingend benötigt sein müssen, um ... zu erreichen, schießt über das Ziel hinaus. Nun kann der DV ggf. mit dem Truppenarzt eine näher am Dienstort liegende Entnahmeeinrichtung herausfinden und hätte damit die Möglichkeit, die Abwesenheit von Dienst wegen kürzerer Fahrzeit zu verkürzen.

Im Übrigen gilt auch für die SUrlV der Grundsatz der Angemessenheit. Heißt, dass der DV (ggf. mit Beratung durch den RB) dem Soldaten zweimal im Jahr SU gewährt und für ggf. weitere Spenden Jahresurlaub beantragen lässt.

Ihre Argumentation bezüglich der Aufwandentschädigung ist schlicht Bullshit. Es ist kein Nebenerwerb und muss deshalb genausowenig angezeigt werden, wie die Tätigkeit als Trainer eines Sportvereins oder Mitglied eines Kreistages.
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F_K

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Antw:Sonderurlaub für das Blutspenden?!
« Antwort #24 am: 02. Februar 2018, 12:25:03 »

Auch bitte die AUSLASSUNGEN von LwPersFw lesen - da geht es um §8 TPG - in diesem Zusammenhang sehe ich auch die Unendgeltlichkeit und den "Sinn" dahinter.

Es geht nicht um das "Abgreifen von Geldern", sondern darum eine Spende zu leisten (wie im verlinkten Artikel).

Das ist der Geist, warum es SU gibt.
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Ralf

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Antw:Sonderurlaub für das Blutspenden?!
« Antwort #25 am: 02. Februar 2018, 13:33:32 »

Geht das ohne Anfeindungen? Beitrag entsorgt.
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F_K

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Antw:Sonderurlaub für das Blutspenden?!
« Antwort #26 am: 02. Februar 2018, 13:42:09 »

@ Migu:

Dann erkläre doch mal, warum eine "Vollblutspende" nicht "förderwürdig" ist, aber eine "allgemeine" Spende von Blutbestandteilen plötzlich förderwürdig sein soll?

Insbesondere, wenn man technisch / rechtlich berücksichtigt, dass auch eine Vollblutspende in aller Regel nach der Spende in die Blutbestandteile "zerlegt" wird - da Vollblut nur sehr begrenzt lagerfähig und verwendbar ist.

Meine rechtliche Einschätzung:

- Beim SU geht es vordringlich um Fälle nach §8 TPG (also z. B. den verlinkten Fall).

- rein technisch kann man anstelle der OP auch eine Hormonbehandlung durchführen, und dann die benötigten Stammzellen mit Hilfe einer "Blutwäsche" aus dem Blut herausfiltern, und auf solche Fälle bezieht sich nach meinem Verständnis der Verweis auf §1 TPG, nachdem §8 TPG genannt worden ist.

Diese Auslegung der Rechtslage ist sehr nah am Wortlaut und erklärt auch deutlich, warum eine Vollblutspende eben keinen SU beansprucht.

Dies "erklärt" dann auch die Notwendigkeit einer ärztlichen Bescheinigung - diese macht für eine Vollblutspende / Trombozytenspende keinen Sin - die Abwesenheit bzw. Spende als solche kann "irgentein" Mitarbeiter bestätigen, dazu braucht es keinen Arzt.
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LwPersFw

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Antw:Sonderurlaub für das Blutspenden?!
« Antwort #27 am: 02. Februar 2018, 17:22:17 »


Meine rechtliche Einschätzung:

- Beim SU geht es vordringlich um Fälle nach §8 TPG


Im 21 SUrlV steht zwischen dem 8 TPG und dem 1 TFG ein "oder"...

Deshalb habe ich es bewusst weggelassen, da der 8 TPG hier vollkommen irrelevant ist.


Zitat
Insbesondere, wenn man technisch / rechtlich berücksichtigt, dass auch eine Vollblutspende in aller Regel nach der Spende in die Blutbestandteile "zerlegt" wird - da Vollblut nur sehr begrenzt lagerfähig und verwendbar ist.

Auch dies ist irrelevant, da es um das Verfahren im Moment der Spende geht und nicht darum, was später mit der Spende ggf. passiert.

Zitat
Dies "erklärt" dann auch die Notwendigkeit einer ärztlichen Bescheinigung

Diese Bescheinigung dient einzig dazu festzustellen, welche Art der Spende vorliegt, um zu entscheiden, ob SU/Dienstbefreiung zu gewähren ist.


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FoxtrotUniform

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Antw:Sonderurlaub für das Blutspenden?!
« Antwort #28 am: 02. Februar 2018, 18:44:13 »

Unglaublich; Es gibt dazu die viel zitierten Vorschriften die Sonderurlaub für bestimmte Varianten vorgeben, andernfalls dem DV Ermessensspielraum einräumen.
Des Weiteren hat General Wieker in seiner Funktion als GI den DV eine Empfehlung an die Hand gegeben.

Ich verstehe die Diskussion darüber nicht.

Bezüglich der Betrachtung einer Aufwandsentschädigung für die Blutspende als Nebentätigkeit im Sinne des § 20 SG: War das ernst gemeint?
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Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

F_K

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Antw:Sonderurlaub für das Blutspenden?!
« Antwort #29 am: 02. Februar 2018, 19:00:08 »

@ FU:

Die Richtlinien für Blutspenden sind bezüglich Bezahlung eindeutig - und so hohe "Aufwandsentschädigungen" ohne Nachweise  sind nach Auffassung z. B. des DRK vermutlich Umgehungstatbestände - zumindest während bezahlter Dienstzeit sehe ich das sehr kritisch.

Der GI bezieht sich nur auf Spenden beim Blutspendedienst der BW - die keine "Entschädigung" zahlt.

Ich bleibe dabei, dass ich es "anrüchig" finde, für eine Spende Geld und bezahlte Zeit zu verlangen.

Ich kann da auch andere Meinungen akzeptieren - schön wäre trotzdem eine Erläuterung, was der Sinn sein soll, eine Vollblutspende nicht zu unterstützen, wenn die öfter abzulegende Spende unterstützt wird.
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